BEM verzögern & Abfindung kassieren – So geht’s!
BEM: Was bedeutet BEM und wann wird dieses Verfahren angeboten?
Nach einer längeren Krankheitsphase erhalten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anbieten müssen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fehlzeiten zusammenhängend oder in mehreren Zeiträumen angefallen sind.
Was ist das Ziel des BEM?
Das Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements besteht darin, gemeinsam zu ermitteln, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuten krankheitsbedingten Ausfällen vorgebeugt und der Arbeitsplatz möglichst dauerhaft erhalten werden kann. Im Mittelpunkt steht die Suche nach geeigneten Maßnahmen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen oder erleichtern. Hierzu können beispielsweise Anpassungen des Arbeitsplatzes, Änderungen der Arbeitsorganisation oder technische Hilfen gehören.
Ist die Teilnahme am BEM verpflichtend?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Teilnahme am BEM grundsätzlich freiwillig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Verfahren zuzustimmen oder aktiv daran mitzuwirken. Gleichwohl sollte eine Einladung nicht vorschnell abgelehnt werden. Die Verweigerung der Teilnahme kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer späteren krankheitsbedingten Kündigung nachteilig auswirken, weil dadurch mögliche Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Fehlzeiten oder zur Sicherung des Arbeitsplatzes ungeprüft bleiben. Sofern gesundheitliche Gründe einer Teilnahme vorübergehend entgegenstehen, kann das Verfahren regelmäßig verschoben oder zeitweise unterbrochen werden, ohne dass dies als endgültige Ablehnung gewertet werden muss.
Hat das BEM-Verfahren eine arbeitsrechtliche Bedeutung im Kündigungsschutzverfahren?
Dem BEM kommt eine erhebliche arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob durch ein BEM Möglichkeiten bestanden hätten, die Kündigung durch mildere Maßnahmen zu vermeiden. Fehlt ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM, kann dies die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung erheblich beeinträchtigen. Deshalb spielt das Verfahren im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig eine zentrale Rolle.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist daher weit mehr als eine bloße Formalität. Richtig durchgeführt bietet es die Chance, den Arbeitsplatz an die gesundheitliche Situation der betroffenen Person anzupassen, Fehlzeiten zu reduzieren und die langfristige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Zugleich kommt dem Verfahren in Kündigungsschutzverfahren häufig erhebliche Bedeutung zu, insbesondere wenn über die Frage gestritten wird, ob der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Kurz zusammengefasst:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten eine Einladung zum BEM nicht vorschnell ablehnen, sondern sorgfältig prüfen und das Verfahren bewusst gestalten. Eine aktive Mitwirkung kann dazu beitragen, die eigenen Interessen zu wahren und tragfähige Lösungen für die weitere berufliche Tätigkeit zu entwickeln. Ein umsichtig geführtes BEM kann somit sowohl dem Erhalt des Arbeitsplatzes als auch der rechtlichen Position der Beschäftigten zugutekommen.
Weiterführende Links
Unsere BEM-Playlist auf YouTube:
https://www.youtube.com/playlist?list=PLipETknNu7fd3DRqgoh5OObaPlUd9-jFF
Weitere Blogbeiträge zum BEM:
https://fernsehanwalt.de/mit-dem-bem-zur-maximalen-abfindung-so-gehts/
https://fernsehanwalt.de/betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-das-musst-du-wissen/
https://fernsehanwalt.de/betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-die-anleitung/
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