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FAQ

Erste Schritte und Zusammenarbeit

Was Sie vor dem ersten Gespräch mit uns wissen sollten.

Sobald es ernst wird: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ein Aufhebungsvertrag vorliegt oder Sie unzufrieden sind und das Unternehmen (mit Abfindung) verlassen möchten, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen – bevor Sie etwas unterschreiben oder Fristen versäumt werden. 

Wir verstehen, dass in belastenden Situationen wie einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag der Wunsch entsteht, eine zweite Meinung einzuholen – schließlich ist vieles neu und oft emotional herausfordernd. Gleichzeitig möchten wir sicherstellen, dass unsere Beratung für Sie wirklich zielführend ist.

Daher ist eine Zweitmeinung durch uns nur in bestimmten Fällen sinnvoll. Wenn Sie überlegen, eine solche Einschätzung einzuholen, empfehlen wir, sich vorab unser YouTube-Video zu diesem Thema anzusehen.

Digital und deutschlandweit. Sie kontaktieren uns per Telefon, per E-Mail, über unser Kontaktformular oder über unseren kostenlosen Abfindungsrechner, schildern Ihre Situation und wir schauen, ob und wie wir Sie unterstützen können. In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch gehen wir dann weitere Schritte mit Ihnen gemeinsam durch und schauen, ob wir zueinander finden. Sollten Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, stimmen wir alles Weitere mit Ihnen ab, übernehmen die komplette Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber und dem Gericht, beantworten Ihre Fragen und setzen uns für das bestmögliche Ergebnis ein.

Damit wir eine ehrliche und realistische Einschätzung über Ihre Situation und Möglichkeiten abgeben können, haben Sie bitte folgenden Informationen griffbereit:

  • Das Datum, wann Sie die Kündigung/den Aufhebungsvertrag erhalten haben 
  • Ihre Kündigungsfrist 
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit 
  • Rechtsschutzversicherung vorhanden (ja/nein) 
  • Gibt es besondere Umstände? (Krankheit, Schwangerschaft, Betriebsratsmitglied…) 
  • Aktuelle Gehaltsabrechnung 
  • Anzahl der Mitarbeiter  

Die Kosten hängen immer vom Einzelfall ab. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Arbeitsrecht abdeckt, und ein Versicherungsfall vorliegt (z.B. bei Erhalt einer Kündigung), werden die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Den Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gern für Sie.

Wir wissen, dass der Gang zum Anwalt mit vielen Unsicherheiten verbunden sein kann. Daher bieten wir Ihnen vorab einige kostenlose Angebote: 

  • YouTube-Videos mit klaren Antworten auf häufige arbeitsrechtliche Fragen – ohne Juristendeutsch
  • Ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch zur Einschätzung Ihrer Situation (Zum Kontaktformular)
FAQ

Kündigung – Und jetzt?

Was Sie tun können, wenn Sie gekündigt wurden oder selbst gehen wollen.

Zunächst gilt: Ruhe bewahren – auch wenn die Kündigung überraschend kommt. Das ist nicht leicht, denn viele Betroffene befinden sich in einer emotionalen Ausnahmesituation. Umso wichtiger ist es, nicht impulsiv zu handeln, denn unüberlegte Schritte können Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung schwächen.
Sobald der erste Schock verdaut ist, nehmen Sie am besten noch am selben oder spätestens nächsten Tag Kontakt mit einem Anwalt auf. Wir bieten Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch – auch ohne Rechtsschutzversicherung. So können Sie gleich am Anfang klären, welche Schritte für Sie sinnvoll sind und welche Möglichkeiten Sie in Ihrer Situation haben.

Tipp: Schauen Sie sich gerne vorab unser YouTube-Video zum 10-Schritte-Plan bei Kündigung an. Dort erklärt Ihnen Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, noch einmal genau, worauf es ankommt und warum.

Im Arbeitsrecht gelten knappe Fristen. Sie haben beispielsweise nur drei Wochen zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Zeit. Für die Zurückweisung der Kündigung sogar nur wenige Tage. 

Wichtig: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt ab dem Zugang der Kündigung bei Ihnen zu laufen. 

Ist die Drei-Wochen-Frist verstrichen und keine Klage wurde eingereicht, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie unrechtmäßig war. Handeln Sie also schnell und kontaktieren Sie bei Erhalt einer Kündigung sofort einen Anwalt. 

Wenn Sie unzufrieden an Ihrem Arbeitsplatz sind, liegt es nahe, zu kündigen. Wenn Sie allerdings selbst kündigen, erhalten Sie keine Abfindung – und riskieren zusätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern bedeutet auch, dass Sie sich in mögliche finanzielle Schwierigkeiten begeben. Wenn Sie also über einen Jobwechsel (mit Abfindung) nachdenken, rufen Sie gerne einmal kostenlos und unverbindlich an und lassen Sie sich zu unserem Angebot “Beendigung statt Eigenkündigung” beraten. Weitere Informationen finden Sie auch in diesem YouTube-Video.

FAQ

Kündigungsschutzklage

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Kündigungsschutzprozess.

Grundsätzlich richtet sich die Kündigungsschutzklage auf Fortsetzung der Tätigkeit. Das ist technisch auch nicht anders möglich, da wir auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung klagen. Auf eine Abfindung direkt können wir in der Regel nicht klagen. Warum enden trotzdem weit über 90 Prozent aller Verfahren mit der Zahlung einer Abfindung? Weil Arbeitgeber:innen ein hohes Risiko eingehen, wenn sie den Prozess weiter streitig führen. Wenn sie verlieren, müssen sie die klagenden Arbeitnehmer:innen zurücknehmen und ihnen höchstwahrscheinlich für die gesamte Zwischenzeit das Arbeitsentgelt nachzahlen. Da Sie in der Zwischenzeit für den Arbeitgeber gar nicht gearbeitet haben, ist der Schaden sehr hoch.

Beispiel: Sie verdienen 5.000,00 € und der Kammertermin ist 6 Monate nach Ausspruch der Kündigung. Dann müsste die Arbeitgeber:in, wenn er/sie verliert, unter Umständen 6 x 5.000 € = 30.000 € brutto + Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und möglicherweise noch andere finanzielle Extras, also insgesamt um die 40.000 € nachzahlen. Darüber hinaus besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das ganze Verfahren war dann umsonst. Wird er/sie da nicht lieber dasselbe Geld als Abfindung zahlen um Sie damit loszuwerden?

Das ist nur ein Berechnungsbeispiel. Je nach Situation kann es für die Arbeitgeber:in attraktiv sein, auch noch viel mehr zu zahlen. Wir werden im weiteren Verfahren ausloten, wo die Schmerzgrenze Ihrer Arbeitgeber:in ist.

  1. Klageeinreichung:
    Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. 
  2. Gütetermin:
    Das Gericht lädt zeitnah zu einem ersten Termin – dem sogenannten Gütetermin. Hier versucht der Richter, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen.  
  3. Kammertermin:
    Falls keine Einigung gelingt, folgt ein zweiter Gerichtstermin. Hier wird der Fall genauer geprüft – ggf. mit Beweisaufnahme, Zeugen usw. Am Ende ergeht ein Urteil – oder es wird doch noch ein Vergleich geschlossen. 

Wichtig: Die meisten Kündigungsschutzklagen enden nicht mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern mit einem Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung regelt.  

Wenn Sie sich näher mit dem Ablauf beschäftigen möchten, haben wir eine YouTube-Playlist mit Videos und Interviews zu den einzelnen Schritten zusammengestellt. 

Grundsätzlich ja. Günstig ist das nicht unbedingt, weil es die Risiken für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin mindert. Ein hohes Risiko für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bedeutet aber auch regelmäßig eine hohe Abfindung und umgekehrt. Sie sollten also nur einen neuen Job annehmen, den Sie wirklich unbedingt wollen. Der alte Arbeitgeber bzw. die alte Arbeitgeberin sollte also möglichst nichts davon erfahren. In diesem Video finden Sie ein paar Erläuterungen zum Thema.

Soweit Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt, sind regelmäßig die entstehenden Kosten ein wichtiger Faktor für die Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage. Eine verbindliche und exakte Angabe ist regelmäßig nicht möglich, da man vor Beginn des Mandats noch nicht weiß, in welchem Umfang man tätig werden (muss), ob die Gegenseite streitwerterhöhende Maßnahmen (zum Beispiel weitere Kündigungen) ergreift, wie das Verfahren ausgeht und wie das Arbeitsgericht letztlich den Gebührenstreitwert festsetzt.

Sie zahlen lediglich die gesetzlichen Gebühren. Gern können Sie sich die genauen Gebühren vor Abschluss eines Vergleichs von uns noch einmal berechnen lassen. Dann sind aufgrund der bis dahin erlangten Erkenntnisse zum Verfahren präzise Angaben möglich.

Das hat verschiedene Gründe. Ein wichtiger Grund: Auch der Terminsvertreter:innen sollen im derzeitigen Stadium des Verfahrens möglichst wenig sagen. Sie können sich darauf zurückziehen, dass sie nicht der Sachbearbeiter sind und deswegen keine Angaben zu diesem oder jenem Punkt machen können.

Warum ist das gut? Im jetzigen Stadium hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Karten noch nicht auf den Tisch gelegt. Das heißt, er bzw. sie kann die Kündigung später noch auf ganz unterschiedliche Art und Weise begründen. Deshalb ist es für uns vorteilhaft, selbst so wenig wie möglich an Informationen herauszugeben. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin könnte ansonsten die Argumentation später anpassen oder gar den Kündigungsgrund wechseln. Nachdem der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dann die Kündigung begründet hat, können wir in Ruhe überlegen, wie wir auf die Begründung bestmöglich reagieren.

Wichtig: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist entscheidend, was schriftlich vorgetragen wird. Alles was nötig ist, bereiten wir sorgfältig mit Ihnen gemeinsam vor und tragen dies dann schriftlich vor. Im Grunde genommen kann im Termin nur das von uns zuvor mühsam Aufgebaute zerstört werden. Vor diesem Hintergrund ist es am besten, dass dort so wenig wie möglich und nur das Nötigste besprochen wird. Haben Sie den Eindruck, unsere Terminsvertreter:innen haben von der Sache keine Ahnung und können bestimmte Fragen des Gerichts nicht beantworten? Das dürfte in der Regel zutreffen und ist auch regelmäßig so gewollt.

Wir weisen die Terminvertreter:innen ausdrücklich schriftlich an, etwaige Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt zu schließen. Falls Sie zum Termin persönlich erscheinen müssen, sollten Sie auf keinen Fall eine andere Weisung erteilen, bzw. einem Vergleich ohne Widerruf zustimmen.

Warum? Bei einem Vergleich unter Widerrufsvorbehalt können wir innerhalb der Widerrufsfrist telefonisch die Vor- und Nachteile des Vergleichs besprechen. Sie können dann gut informiert und mit entsprechender Bedenkzeit eine Entscheidung treffen. Wie wollen Sie umgekehrt eine entsprechend fundierte Entscheidung in der Hektik des Termins treffen?

Ein weiterer Grund, warum wir gern mit Terminvertreter:innen arbeiten: Diese haben es leichter, einen solchen Widerrufsvorbehalt durchzusetzen. Sie können nämlich darauf verweisen, dass der Inhalt des Vergleichs noch mit den Hauptbevollmächtigten (uns) besprochen werden muss.

FAQ

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Chancen und Risiken richtig einschätzen.

Ein Aufhebungsvertrag wird oft dann angeboten, wenn der Arbeitgeber sich trennen möchte, aber keine ausreichenden Gründe für eine Kündigung vorliegen. Für Arbeitnehmer:innen kann er sinnvoll sein, wenn diese selbst möglichst schnell aus dem Arbeitsverhältnis raus möchten – zum Beispiel, weil bereits ein neuer Job wartet.

Wichtig: Lassen Sie sich vor der Unterschrift immer rechtlich beraten. In vielen Fällen lassen sich mit anwaltlicher Unterstützung deutlich bessere Konditionen verhandeln. 

Ein Aufhebungsvertrag kann Nachteile haben, wenn Sie ihn vorschnell unterschreiben, beispielsweise: 

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – oft 12 Wochen 
  • Kein Kündigungsschutz mehr – Sie können nachträglich nicht mehr klagen oder verhandeln, da das Druckmittel fehlt 
  • Oft unklare Regelungen zu offenen Ansprüchen (Resturlaub, Prämien, Arbeitszeugnis, Freistellung) 

Daher gilt: Nie vorschnell unterschreiben, sondern erst die Meinung vom Profi einholen. Das kann Ihnen viel Geld und Ärger ersparen. Nutzen Sie daher gerne unser kostenloses und unverbindliches Erstgespräch, sobald Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

In der Regel nicht. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist verbindlich – nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann er angefochten werden. Damit Sie keinen Fehler machen, nutzen Sie bei Angebot eines Aufhebungsvertrages gerne unser kostenloses und unverbindliches Erstgespräch und sprechen Sie mit einem unserer Anwälte und Anwältinnen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Es kann aber trotzdem eine zustande kommen, wenn sie z.B. im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, wenn ein Sozialplan bei einer größeren Kündigungswelle greift oder wenn sie z. B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags verhandelt wird.  

Fazit: Eine Abfindung kann möglich sein – aber nur, wenn sie bereits vorab festgelegt oder geschickt verhandelt wurde. Beim Zweiten helfen wir mit unserem Team. 

Eine Abfindung ist Verhandlungssache und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel, wie lange Sie im Unternehmen tätig waren; wie hoch Ihr Gehalt ist; ob Sie allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz haben; wie hoch das Risiko des Arbeitgebers ist, vor Gericht zu verlieren etc. Für eine erste grobe Einschätzung können Sie gerne unseren kostenlosen Abfindungsrechner nutzen.

FAQ

Besondere Situationen im Arbeitsrecht

Wenn Mobbing, Krankheit oder Insolvenz eine Rolle spielen.

Mobbing oder Bossing können den Arbeitsalltag sehr belasten. Suchen Sie zunächst das Gespräch mit der Führungskraft oder dem Betriebsrat, wenn möglich. Wenn das nichts bringt, sollten Sie vielleicht über einen Jobwechsel nachdenken und rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu schützen, gegebenenfalls Schritte gegen die Mobber einzuleiten und das Unternehmen (mit Abfindung) zu verlassen.

Wichtig: Führen Sie ein Mobbingtagebuch mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten und was genau vorgefallen ist. Dieses kann Ihnen später eventuell hilfreich sein. Wenn Sie aktuell von Mobbing betroffen sind, könnte Ihnen vielleicht auch unsere YouTube-Playlist mit Praxistipps weiterhelfen.

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) muss vom Arbeitgeber angeboten werden, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres über 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Hierbei ist nicht das Kalenderjahr gemeint, sondern die tatsächlich zurückliegenden 12 Monate. Ziel ist es, gemeinsam Lösungen zur Wiederherstellung und Sicherung der Arbeitsfähigkeit zu finden. Die Teilnahme ist freiwillig – kann aber im Falle einer Kündigung eine wichtige Rolle spielen. Das BEM ist zwar keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wirkt sich aber entscheidend auf die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess aus. 

Da Arbeitnehmer:innen, die eine Einladung zum BEM erhalten haben, häufig nicht wissen, wie sie sich verhalten sollten, haben wir einige Tipps in einer YouTube-Playlist zusammengestellt.

Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der an Ihre gesundheitlichen Bedürfnisse und Einschränkungen angepasst ist – zum Beispiel mit leichteren Aufgaben, anderen Arbeitszeiten oder speziellen Hilfsmitteln.

Anspruch darauf haben vor allem Arbeitnehmer:innen, die wegen Behinderung oder einer (chronischen) Krankheit ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob es im Betrieb eine passende Stelle gibt – bevor er kündigt. Auch im Rahmen eines BEMs spielt das eine wichtige Rolle.

Für offene Löhne der letzten drei Monate vor der Insolvenz zahlt die Agentur für Arbeit das sogenannte “Insolvenzgeld”. Wichtig ist, dass Sie zügig handeln und den benötigten Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig stellen. 

Kündigungen, Aufhebungsverträge oder mögliche Abfindungen (im Rahmen von Sozialplänen) sollten genau geprüft werden. Die Insolvenz bedeutet nicht, dass Sie rechtlos sind – im Gegenteil: Gerade jetzt lohnt sich anwaltliche Unterstützung. Worauf es bei Insolvenz ankommt, haben wir in einer Interview-Serie auf unserem YouTube-Kanal besprochen.

Einen Betriebsrat können Sie gründen, wenn Ihr Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte Mitarbeiter:innen hat. Der erste Schritt ist die Einladung zu einer Betriebsversammlung, bei der ein Wahlvorstand gewählt wird. Dieser organisiert dann die Betriebsratswahl – mit klaren gesetzlichen Vorgaben.

Die Vorteile für Sie liegen klar auf der Hand: Mitbestimmung bei Kündigungen, Arbeitszeiten und Versetzungen; Stärkung der Arbeitnehmerrechte; Einblick in Unternehmensentscheidungen und natürlich besonderer Kündigungsschutz.

Nachteilig kann sein, dass Sie von Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberseite Druck und Gegenwind erhalten, da Sie als Vermittler fungieren. Ebenfalls haben Sie eine gewisse Verantwortung zu tragen und einen Mehraufwand, um Ihren Aufgaben als Betriebsrat gerecht zu werden.

Wenn Sie sich weiter zum Thema Betriebsrat informieren möchten, haben wir eine YouTube-Playlist mit Videos zur Gründung und Besonderheiten erstellt.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

Weitere Tools

Hier finden Sie nützliche Rechner, um zum Beispiel Ihre Anwaltskosten, Ihre steuerlichen Abgaben auf eine Abfindung oder Ihre Entgeltfortzahlung zu berechnen.
Die Abfindung wird als Bruttobetrag vereinbart. Wie hoch sind die Steuern und was bleibt netto von der Abfindung übrig?
Mit dem Stundenlohnrechner berechnen Sie aus Ihrem Bruttomonatsgehalt Ihren konkreten Stundenlohn
Wie hoch sind die Kosten für Ihre Anwältin bzw. Ihren Anwalt? Verschaffen Sie sich einen Überblick mit unserem Anwaltskostenrechner.