Wohnung zu kalt? TIPPS für Mieter!
Heizung fällt aus oder Wohnung bleibt kalt: Welche Rechte haben Mieter bei Frost?
Deutschland erlebt derzeit eine außergewöhnliche Kälteperiode. Für viele Mieter stellt sich damit die Frage: Was kann ich tun, wenn die Heizung ausfällt oder die Wohnung trotz aufgedrehter Heizkörper nicht richtig warm wird? Welche Temperaturen schuldet der Vermieter – und welche Fehler sollten Mieter unbedingt vermeiden?
Welche Temperaturen muss der Vermieter gewährleisten?
Ausgangspunkt ist stets der Mietvertrag. Enthält dieser konkrete Temperaturregelungen, kann der Mieter zumindest diese verlangen. Allerdings gilt: Zu niedrige Temperaturvorgaben sind häufig unwirksam. Klauseln, die etwa nur 18 Grad in Wohnräumen vorsehen, weichen von dem ab, was allgemein als vertragsgemäßer Gebrauch gilt, und halten einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand.
Die Rechtsprechung ist nicht völlig einheitlich, lässt sich aber grob wie folgt zusammenfassen:
Tagsüber – etwa zwischen 6 und 23 Uhr – müssen in Wohnräumen regelmäßig mindestens 20 Grad, vielfach auch bis zu 22 Grad erreichbar sein. Unter 20 Grad ist die Grenze eindeutig unterschritten. Im Bad werden tagsüber meist 21 bis 22 Grad verlangt, um Feuchtigkeit und Schimmelbildung zu vermeiden. In der Küche gelten etwas niedrigere Werte, häufig um 18 Grad. Nachts darf die Temperatur abgesenkt werden, allerdings nicht beliebig: Werte unter 16 Grad gelten auch nachts in bewohnbaren Räumen regelmäßig als unzulässig.
Wichtig ist: Nachtabsenkung bedeutet nicht, die Heizung abzuschalten. Auch nachts muss eine Grundtemperatur gewährleistet sein – selbst bei extremen Minusgraden draußen.
Ab wann liegt ein Mangel vor?
Erreicht die Wohnung diese Mindesttemperaturen nicht, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es draußen ungewöhnlich kalt ist. Der Vermieter trägt das Risiko, die Wohnung bei jedem Wetter bewohnbar zu halten.
Entscheidend ist allein, ob die geschuldeten Temperaturen mit der vorhandenen Heizung ohne zusätzliche Geräte erreichbar sind. Der Mieter muss sich also keinen Heizlüfter oder Ölradiator anschaffen, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
Was Mieter jetzt tun sollten
Kommt es zu Heizproblemen, ist strukturiertes Vorgehen entscheidend. Besonders wichtig ist eine genaue Beweissicherung:
- Temperaturprotokoll führen: Mehrmals täglich in jedem Raum messen, idealerweise in der Raummitte, etwa einen Meter über dem Boden, bei voll aufgedrehter Heizung.
- Dokumentation sichern: Fotos oder Videos der Messungen, Datum und Uhrzeit notieren, möglichst Zeugen hinzuziehen (durch Personen, die nicht im Mietvertrag stehen).
- Mangelanzeige: Den Vermieter unverzüglich schriftlich über den Mangel informieren und eine Frist zur Beseitigung setzen. Bei starkem Frost kann diese Frist sehr kurz sein.
Wichtig: Der Mieter darf dem Vermieter keine konkrete Reparaturmaßnahme vorschreiben. Es kommt allein darauf an, dass die erforderlichen Temperaturen wieder erreicht werden – nicht darauf, wie der Vermieter das technisch umsetzt.
Mietminderung: Vorsicht vor dem größten Fehler
Viele Mieter kürzen ohne weiteres Zutun die Miete. Genau das ist riskant. Denn wer sich bei der Höhe der Mietminderung verschätzt, riskiert einen kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand – und damit den Verlust seiner Wohnung.
Um sicher zu gehen, sollte man daher: Die Miete zunächst vollständig weiterzahlen, aber ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung wegen einer Mietminderung. Dieser Vorbehalt sollte sowohl im Schreiben an den Vermieter als auch im Verwendungszweck der Überweisung stehen. Die zu viel gezahlte Miete wird dann erst nach einer rechtlichen Klärung der Höhe der Mietminderung zurückgefordert.
Ersatzheizung und Schadensersatz
Bleibt der Vermieter untätig, darf der Mieter unter Umständen selbst Abhilfe schaffen, etwa durch den Einsatz elektrischer Heizgeräte. Die dadurch entstehenden Mehrstromkosten können als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung ist auch hier eine genaue Dokumentation, etwa durch Ablesen des Stromzählers vor und nach dem Einsatz.
Allerdings gilt: Der Mieter darf keinen „Gewinn“ machen. Er muss sich ersparte Heizkosten anrechnen lassen. Gerichte können den Schaden notfalls schätzen – aber nur, wenn der Mieter eine schlüssige Grundlage dafür liefert.
Zusammengefasst: Besonnenheit schützt vor bösen Überraschungen
Bei Heizproblemen im Winter haben Mieter starke Rechte. Wer jedoch unüberlegt handelt und zu wenig Miete überweist, riskiert am Ende Kündigung und Räumungsklage. Deshalb gilt: Mangel dokumentieren, Vermieter informieren, Frist setzen, und die Miete unter Vorbehalt zahlen. So bleibt der Druck dort, wo er hingehört – beim Vermieter, der für eine warme Wohnung sorgen muss.