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Datenschutzverstoß als Abfindungsbooster! (Beispiel: VW)

20.04.2026
4min

Datenschutzverstoß als Abfindungsbooster: Wie Arbeitnehmer ihre Verhandlungsposition stärken

Wer über eine Abfindung nachdenkt – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung – sollte nicht nur auf klassische Faktoren wie Betriebszugehörigkeit oder Betriebsratsanhörung schauen. Aktuelle Entwicklungen zeigen: Auch Datenschutzverstöße entwickeln sich mehr und mehr zu einem erheblichen Hebel, um die eigene Verhandlungsposition deutlich zu verbessern.

Ausgangspunkt: Abfindung richtig einschätzen

Grundsätzlich gilt: Die Höhe einer Abfindung hängt maßgeblich vom Niveau des Kündigungsschutzes ab. Dabei können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mithilfe eines Abfindungsrechners, wie auf dieser Website, zunächst eine grobe Orientierung einholen. Entscheidend dafür ist die jeweilige Ausgangssituation – also ob bereits eine Kündigung vorliegt, ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde oder man selbst über einen Ausstieg nachdenkt, sowie das Gehalt und ein etwaiger Sonderkündigungsschutz.

Doch selbst bei einer, so ermittelten, soliden Ausgangsbasis lässt sich die Abfindung häufig noch steigern. Genau hier kommen zusätzliche Druckmittel ins Spiel, die in vielen Fällen unterschätzt werden und in der Praxis die Abfindung noch einmal spürbar verbessern können.

Der konkrete Fall: Sensible Gesundheitsdaten im Unternehmen

Aktuellen Berichten zufolge sollen beim Autobauer Volkswagen Gesundheitsdaten von rund 600 Mitarbeitenden im Rahmen interner Präsentationen thematisiert worden sein. Dabei sollen Führungskräfte in einer Konferenz konkrete Krankheitsbilder und Fehlzeiten einzelner, namentlich genannter Beschäftigter diskutiert haben.

Auch wenn es sich um Verdachtsberichterstattung handelt, zeigt der Fall exemplarisch, welche Brisanz solche Vorgänge haben können. Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten personenbezogenen Daten überhaupt. Ihre Verarbeitung unterliegt besonders strengen Anforderungen. Schon die interne Weitergabe, zumal in größerem Kreis, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen auslösen und das Vertrauensverhältnis mitunter nachhaltig erschüttern.

Rechtliche Konsequenzen: Schadensersatz und Auskunftsansprüche

Kommt es zu einem solchen Datenschutzverstoß, stehen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verschiedene Ansprüche zu, allen voran der Schadensersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), konkret nach Artikel 82 DSGVO.

Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ersatzfähig. Gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten kann der immaterielle Schaden erheblich sein. Je nach Einzelfall sind Beträge im Bereich von mehreren tausend Euro denkbar – besonders dann, wenn intime oder belastende Informationen in der Belegschaft bekannt geworden sind.

Hinzu kommen weitere Rechte, etwa:

  • Auskunftsansprüche über die gespeicherten Daten
  • Ansprüche auf Löschung oder Berichtigung
  • Prüfung, in welchem Umfang Daten weitergegeben wurden

Diese Ansprüche stehen für sich und erhöhen den Druck auf den Arbeitgeber.

Strategischer Einsatz bei Abfindungsverhandlungen

Aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt der entscheidende Punkt nicht allein im Schadensersatz. Vielmehr lassen sich solche Datenschutzverstöße gezielt in Abfindungsverhandlungen einsetzen.

Anstatt isoliert Ansprüche geltend zu machen oder als Arbeitnehmer vorschnell arbeitsrechtliche Schritte wie eine Eigenkündigung zu erwägen, bietet sich häufig ein anderer Weg an: die Nutzung des Verstoßes als Verhandlungshebel.

Das bedeutet konkret: Im Rahmen von Aufhebungsverhandlungen kann der Datenschutzverstoß herangezogen werden, um eine höhere Abfindung zu erreichen. Arbeitgeber haben in solchen Situationen regelmäßig ein Interesse daran, weitere rechtliche Auseinandersetzungen und mögliche Reputationsschäden zu vermeiden. Gerade in größeren Unternehmen spielen dabei auch interne Compliance-Strukturen und öffentliche Wahrnehmung eine wichtige Rolle.

Vorsicht bei Eskalation

Gleichzeitig ist Vorsicht geboten. Nicht jeder Schritt ist strategisch sinnvoll. Die Einschaltung von Datenschutzbehörden etwa kann zwar berechtigt, sollte aber gut überlegt sein. In vielen Fällen sind diese Stellen ohnehin bereits informiert – wie im aktuellen Beispiel.

Mit einer Eigenkündigung verbaut man sich mitunter gute Abfindungschancen. Man sollte sie deshalb nie ohne vorherigen Rat eines spezialisierten Anwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht in Erwägung ziehen. Entscheidend ist vielmehr, den richtigen Zeitpunkt und die passende Verhandlungsstrategie zu wählen und die eigenen Ziele – Abfindung, Schadensersatz, etc. – klar zu definieren.

Fazit: Zusätzliche Hebel konsequent nutzen

Der Fall zeigt deutlich: Abfindungsverhandlungen beschränken sich nicht auf das klassische Kündigungsschutzrecht. Wer zusätzliche Anspruchsgrundlagen oder Hebel – etwa aus dem Datenschutzrecht – erkennt und strategisch nutzt, kann seine Position erheblich verbessern.

Gerade bei sensiblen Verstößen im Umgang mit personenbezogenen Daten entsteht ein erheblicher Druck auf Arbeitgeber. Richtig eingesetzt, kann dieser Druck dazu beitragen, deutlich bessere Ergebnisse zu erzielen – besonders bei der Höhe der Abfindung und den sonstigen Konditionen einer einvernehmlichen Beendigung.