Weihnachtsgeschenke auf der Arbeit – DAS musst du wissen!
Geschenke vom Arbeitgeber oder von Geschäftspartnern und Kunden: Was Beschäftigte rund um Weihnachten wissen müssen
Rund um die Weihnachtszeit steigt die Zahl der Geschenke im Arbeitsleben spürbar an – sowohl von Arbeitgebern als auch von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern. Nur ist vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht bewusst, dass es Regeln gibt, die sie diesbezüglich beachten müssen und dass ihnen unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie ein Präsent unüberlegt annehmen – in Extremfall bis hin zur fristlosen Kündigung. Der Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck sagt, worauf Beschäftigte hier besonders achten müssen.
Geschenke vom Arbeitgeber – meist unproblematisch, aber mitunter steuerlich relevant
Geschenke des Arbeitgebers an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenklich. Sie dürfen solche Zuwendungen regelmäßig annehmen, ohne befürchten zu müssen, gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen. Allerdings sind steuerliche Grenzen zu beachten: Arbeitgeber können Sachgeschenke im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wird dieser Betrag überschritten, handelt es sich steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil, was den Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Steuern und Abgaben darauf abzuführen.
Relevant ist zudem der Aspekt der betrieblichen Übung. Verteilt ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Weihnachtsgeschenke ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt, kann daraus ein Anspruch der Beschäftigten für die Zukunft entstehen. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass das Durchsetzen eines solchen Anspruchs das Verhältnis zum Arbeitgeber regelmäßig belasten kann. Die Entscheidung, ob man eine betriebliche Übung geltend macht, sollte daher stets wohlüberlegt sein.
Geschenke von Kunden oder Lieferanten – rechtlich heikel und häufig unterschätzt
Während Präsente des Arbeitgebers fast immer unproblematisch sind, gelten für Geschenke von außen meist strenge Regeln. Diese sollen verhindern, dass Mitarbeiter in den Verdacht geraten, sich beeinflussen zu lassen oder unzulässige Vorteile zu gewähren. Viele Arbeitsverträge verbieten die Annahme von Zuwendungen ausdrücklich oder schreiben zumindest eine sofortige Meldung an den Arbeitgeber vor. In Unternehmen mit umfangreichen Compliance-Regeln finden sich oft noch weitergehende Verbote, die keine Ausnahmen zulassen.
Wer ein Geschenk von einem Geschäftspartner annimmt, ohne dies zu melden, riskiert schnell den Vorwurf der Vorteilsannahme. Das gilt selbst dann, wenn der Wert gering ist oder man das Präsent nur aus Höflichkeit annimmt. In tarifgebundenen Bereichen, und besonders im öffentlichen Dienst, ist die Rechtslage besonders streng. Dort besteht häufig ein vollständiges Annahmeverbot ohne jegliche Wertgrenze. Schon kleinste Aufmerksamkeiten können als Regelverstoß gewertet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach bestätigt, dass sogar geringe Beträge Grundlage für eine fristlose Kündigung sein können – vor allem, wenn der Arbeitnehmer wiederholt gegen bestehende Verbote verstößt oder seine Mitteilungspflicht ignoriert.
Warum das Thema gerade jetzt besonders relevant ist
In wirtschaftlich angespannten Zeiten sind viele Unternehmen bemüht, ihre Belegschaft zu verkleinern. Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Annahme von Geschenken kann da einen willkommenen Anlass für eine Kündigung bieten. Arbeitgeber müssen solche Pflichtverstöße häufig nicht einmal umfangreich begründen, da die meisten Verbote klar formuliert und die Verstöße dagegen oft leicht nachweisbar sind. Beschäftigte sollten sich bewusst machen, dass der Arbeitgeber im Zweifel streng auf die Einhaltung seiner Richtlinien achtet – nicht zuletzt, um Korruptionsvorwürfe nach außen zu vermeiden.
Daher sollten Arbeitnehmer Geschenke nie ungeprüft annehmen und im Zweifel immer Rücksprache mit dem Arbeitgeber halten. Wer sich unsicher ist, ob ein Präsent zulässig ist, sollte vorsichtshalber verzichten. Jedenfalls sollte man seinen Chef immer informieren; dies erspart einem in Zukunft einen möglichen Vorwurf einer Pflichtverletzung.
Was Arbeitnehmer im Ernstfall tun sollten
Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer Kündigung, ist schnelles Handeln entscheidend. Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Wer in dieser Situation zudem sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, verbessert regelmäßig seine Arbeitsplatzchancen sowie seine Chancen auf eine hohe Abfindung. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck bietet Betroffenen eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, bei der erklärt wird, welche Schritte im jeweiligen Einzelfall sinnvoll sind.