Was darf man während der Krankschreibung nicht? (Fall: SPD-Politikerin Dos Santos)
Krankgeschrieben und trotzdem aktiv: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen – und wo es kritisch wird
Die Berliner SPD-Politikerin Uta Francisco Dos Santos habe während einer Krankschreibung Wahlkampf für ein lokalpolitisches Amt gemacht. Darüber berichtet unter anderem die Berliner Zeitung online am 10.04.2026. Der Fall wirft eine zentrale arbeitsrechtliche Frage auf: Was dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während einer Krankschreibung tun – und wo liegen die Grenzen?
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig Bettruhe
Zunächst gilt: Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, ist nicht automatisch verpflichtet, immer zuhause zu bleiben. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten den Heilungsprozess fördert oder beeinträchtigt.
Gerade bei psychischen Erkrankungen – und diese habe bei Frau Francisco Dos Santos dem Bericht zufolge wohl jedenfalls für einen Teil der Zeit, in der sie krank geschrieben gewesen sein soll, vorgelegen – kann es sogar sinnvoll sein, das Haus zu verlassen, soziale Kontakte zu pflegen und am gesellschaftlichen Leben nach und nach vermehrt teilzunehmen. Spaziergänge, Treffen mit Freunden oder auch Reisen sind daher nicht per se verboten, mitunter sogar für den Heilungsprozess förderlich. Maßgeblich ist allein, ob die jeweilige Tätigkeit der Genesung dient oder sie zumindest nicht verzögert.
Der entscheidende Maßstab: Förderung oder Gefährdung der Genesung
Arbeitsrechtlich gilt eine klare Regel: Arbeitnehmer müssen alles unterlassen, was den Heilungsverlauf verzögert oder gefährdet. Umgekehrt sind Aktivitäten erlaubt, die die Genesung fördern.
Ein klassisches Beispiel: Wer wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben ist, darf nicht Ski fahren. Wer hingegen wegen einer psychischen Belastung arbeitsunfähig ist, darf und soll durchaus unter Menschen gehen.
Problematisch wird es immer dann, wenn das Verhalten objektiv nicht zur Erkrankung passt oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt.
Wahlkampf während Krankschreibung: ein Grenzfall
Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob politischer Wahlkampf noch mit einer psychischen Krankschreibung vereinbar ist. Denn Wahlkampf ist erfahrungsgemäß mit erheblichem Stress, Termindruck und öffentlicher Präsenz und Kritik verbunden.
Während leichte soziale Aktivitäten in vielen Fällen unproblematisch sind, kann eine dauerhaft belastende Tätigkeit wie Wahlkampf den Eindruck erwecken, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr besteht oder zumindest nicht so gravierend ist wie angegeben.
Ein Arbeitgeber könnte dann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Recht anzweifeln. Das kann arbeitsrechtlich weitreichende Folgen haben.
Risiken: Abmahnung, Kündigung und Beweisprobleme
Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen, drohen ernsthafte Konsequenzen. Im Raum stehen insbesondere:
- Abmahnung wegen genesungswidrigen Verhaltens
- Kündigung, insbesondere als Verdachtskündigung
- Verlust von Entgeltfortzahlungsansprüchen
Gerade die Verdachtskündigung spielt hier eine wichtige Rolle. Der Arbeitgeber muss nicht zwingend beweisen, dass die Krankheit vorgetäuscht war – es reicht unter Umständen aus, dass erhebliche Zweifel bestehen.
Auch die soziale Komponente zählt
Neben der arbeitsrechtlichen Bewertung sollte auch die Wirkung im Betrieb nicht unterschätzt werden. Kolleginnen und Kollegen, die die Arbeit übernehmen, reagieren oft sensibel, wenn sie krankgeschriebene Mitarbeitende aktiv im Alltag erleben.
Selbst wenn das Verhalten rechtlich zulässig ist, kann es das Betriebsklima belasten und mittelbar die eigene Position schwächen – etwa bei späteren Verhandlungen über eine Abfindung.
Vorsicht bei strategischem Verhalten
Manche Arbeitnehmer wollen durch auffälliges Verhalten während der Krankschreibung eine Kündigung herbeizuführen, um anschließend eine Abfindung zu erzielen. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten.
Zwar kann eine arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich eine gute Verhandlungsbasis schaffen. Wer dem Arbeitgeber aber einen beweisbaren Kündigungsgrund liefert, verschlechtert seine Ausgangsposition erheblich. Eine mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksame verhaltensbedingte (Verdachts-)Kündigung reduziert in der Regel die Chancen auf eine hohe Abfindung deutlich.
Wie also sollte man sich im Krankheitsfall am besten verhalten?
Wer während einer Krankschreibung unsicher ist, sollte folgende Grundsätze beachten:
- Aktivitäten immer am Heilungszweck ausrichten
- belastende oder arbeitsähnliche Tätigkeiten vermeiden
- im Zweifel Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten
Kommt es zu einer Anhörung oder gar zur Kündigung, sollte unverzüglich rechtlicher Rat eingeholt werden. Gerade bei komplexen Konstellationen kann eine frühzeitige Beratung entscheidend sein.
Fazit: Erlaubt ist viel – aber nicht alles
Der Fall zeigt: Während einer Krankschreibung ist mehr erlaubt, als viele denken. Gleichzeitig gibt es klare Grenzen. Entscheidend ist stets, ob das Verhalten mit der Genesung vereinbar ist.
Wer diese Grenze überschreitet oder auch nur Zweifel daran aufkommen lässt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung. Daher gilt: Im Zweifel vorsichtig handeln – und Fehler vermeiden.