Terminsvertreter – Vorteile vs. Nachteile
Terminsvertreter im Kündigungsschutzverfahren: Zehn Punkte, die Arbeitnehmer kennen sollten
Wenn Arbeitnehmer mit einer Kündigung zu uns kommen, taucht regelmäßig eine Frage auf: Warum arbeitet die Kanzlei mit Terminsvertretern? Gerade wer erstmals vor dem Arbeitsgericht steht, ist damit verunsichert. Das ist verständlich, denn der Einsatz externer Terminsvertreter wirkt ungewohnt und manchmal auch irritierend. Dabei ist genau dieses Modell einer der wichtigsten Bausteine unserer Verhandlungsstrategie, um für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer optimale Abfindungsergebnisse zu erzielen. Die folgenden zehn Punkte erklären, wie das System funktioniert, wo die Risiken liegen und warum es in den meisten Fällen klare Vorteile bringt.
1. Warum wir mit Terminsvertretern arbeiten
In unserem Spezialgebiet, den Kündigungsschutzklagen, kommen unsere Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. Dort ist der Einsatz von Terminsvertretern für uns überaus sinnvoll, in allen anderen Rechtsbereichen ist sie die absolute Ausnahme. Da wir aber zu 90-95 % im Bereich Kündigung und Aufhebungsvertrag tätig sind, kommt es bei uns so häufig zu einer Zusammenarbeit mit Terminsvertretern, für die wir auf ein Netzwerk erfahrener Kolleginnen und Kollegen zurückgreifen. Die eigentliche juristische Arbeit – Schriftsätze, Strategie, Verhandlungen – übernehmen wir; dafür braucht es keine Anwesenheit im Gerichtssaal. Oft enden unsere Verfahren ohne Gerichtstermin, dann brauchen wir keine Terminsvertreter.
2. Die echten Nachteile – und warum sie überschaubar bleiben
Ein Nachteil ist unverkennbar: Wir verlassen uns auf externe Kräfte, die nicht Teil der Kanzlei sind. In seltenen Fällen entspricht die Leistung nicht unseren Vorgaben; dann landet der Kollege konsequent auf der „schwarzen Liste“ und wird nie wieder beauftragt. Ein zweiter Nachteil: Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Terminsvertreterkosten (ca. 150–300 Euro) nicht immer. Angesichts der hohen Abfindungen, die wir regelmäßig erreichen, ist dieser Betrag aber regelmäßig zu vernachlässigen.
3. Die vermeintlichen Nachteile – und warum sie ein Vorteil sind
Viele Mandanten fürchten, dass der Terminsvertreter die Akte nicht kennt. Nur ist genau das oft gewollt. Wer vor Gericht nicht alles weiß, läuft nicht Gefahr, unbedachte Aussagen zu treffen. Tatsächlich gilt grundsätzlich: Je weniger Informationen der Richter in der Güteverhandlung bekommt, desto geringer das Risiko, dass Druck auf die Mandantin oder den Mandanten aufgebaut oder ein ungünstiger Vergleich angestoßen wird. Die Aussagen, auf die es ankommt, stehen später in den Schriftsätzen und damit in den Gerichtsakten.
4. Der entscheidende strategische Vorteil: Kontrolle durch Schriftlichkeit
Arbeitsrichter sind angehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das tun manche recht offensiv. Wir aber entscheiden selbst, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wir unsere Argumente, unsere Karten, offenlegen. Deshalb reagieren wir erst schriftlich, wenn der Arbeitgeber seine Kündigungsgründe konkret dargelegt hat. Das stärkt die Verhandlungsposition auf Arbeitnehmerseite erheblich.
5. Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt
Richter versuchen manchmal, Vergleiche ohne Widerrufsmöglichkeit durchzusetzen. Ein Terminsvertreter kann das einfacher abwehren: Er kann gar nicht abschließend für unsere Mandanten entscheiden – und damit keinen endgültigen Vergleich abschließen. Dieses Schutzschild verhindert übereilte, nachteilige Einigungen.
6. Zeitgewinn ist Verhandlungsmacht
Je länger das Verfahren dauert, desto größer wird das Annahmeverzugsrisiko für den Arbeitgeber. Muss er den Arbeitnehmer nach längerer Prozessdauer wieder einstellen, sind oft viele Monate Vergütung nachzuzahlen. Dieser Druck steigert die Bereitschaft, eine hohe Abfindung zu zahlen. Ein Terminsvertreter sorgt automatisch für eine längere Verfahrensdauer – und damit für ein starkes Verhandlungsinstrument.
7. Umgang mit Gerichtsterminen: Wann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst erscheinen muss
Wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, sollte man dem Gerichtstermin fernbleiben. Anwesenheit schafft Risiken und bietet kaum Vorteile. Wird persönliches Erscheinen verlangt, gilt: kurz und wahrheitsgemäß antworten und nur das Nötigste sagen. Zusatzinformationen, Erklärungen, Ausführungen – alles das gehört nicht in die Güteverhandlung.
8. Keine Kommunikation mit dem Terminsvertreter nötig
Es kommt vor, dass Arbeitnehmer dem Terminsvertreter vor dem Termin „alles erklären“ wollen. Doch gerade das verwirrt den Terminsvertreter. Er oder sie erhält von uns eine klare, enge Vorgabe: keine Sachvorträge halten, keine Verhandlungen ohne Widerrufsvorbehalt abschließen und keinerlei strategischen Positionen offenlegen.
9. Für wen ist das System geeignet – und für wen nicht?
Wer bei jeder Unsicherheit nervös wird, ständig nach Zwischenständen fragt und schnelle Ergebnisse möchte, wird mit diesem Verfahren schwer zurechtkommen. Abfindungsverhandlungen sind Poker – wer gewinnt, gewinnt viel. Dazu braucht es Ruhe und Vertrauen.
10. Das Ziel: das bestmögliche Ergebnis
Am Ende zählt nur eines: die Höhe der Abfindung. Unsere Ergebnisse liegen seit Jahren über dem bundesweiten Schnitt. Das von uns genutzte Terminsvertretersystem ist ein wichtiger Grund dafür.