Youtube

SO wird der Arbeitgeber Betriebsräte los!

16.02.2026
4min

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder: Warum Arbeitgeber nur sehr selten wirksam kündigen können

Hier erfahren Sie, welchen besonderen Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder genießen – und vor allem, warum Arbeitgeber Betriebsräte in der Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam loswerden können. Ausgangspunkt ist die jüngere Debatte rund um Tesla und den Vorwurf einer heimlichen Aufzeichnung einer Betriebsratssitzung durch einen Gewerkschaftsvertreter. Fachanwalt Alexander Bredereck greift diesen Fall auf, um zu erklären, welche arbeitsrechtlichen Druckmittel ein Arbeitgeber gegebenenfalls hätte, wenn ein solches Verhalten von einem Betriebsratsmitglied selbst ausgegangen wäre.

Allgemeiner Kündigungsschutz gilt immer mit

Zunächst gilt: Betriebsratsmitglieder verlieren nicht ihren allgemeinen Kündigungsschutz, auch wenn sie als Betriebsratsmitglied besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz haben. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit und besteht das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds länger als sechs Monate, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit seinen allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften. Eine Kündigung ist also, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, auch bei Betriebsräten nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen möglich.

Weder die Kandidatur für den Betriebsrat noch die Tätigkeit im Gremium können für sich genommen einen Kündigungsgrund darstellen. Mehr noch: Auch Konflikte, die allein aus der Betriebsratsarbeit entstehen, dürfen nicht als Vorwand für eine Kündigung beziehungsweise als Grund für eine Kündigung genutzt werden. Die Arbeitsgerichte sind hier traditionell sehr großzügig gegenüber Betriebsräten.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG

Über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus greift für Betriebsratsmitglieder ein zusätzlicher Sonderkündigungsschutz. Dieser ergibt sich aus § 15 KSchG. Der dort genannte Grundsatz ist eindeutig und lautet: Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig.

Gemeint sind damit sowohl ordentliche Kündigungen als auch, grundsätzlich, außerordentliche fristlose Kündigungen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied besonders stark gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Nur dann kommt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Frage. In der Praxis bedeutet das: Es muss sich um einen besonders krassen Pflichtverstoß handeln, regelmäßig im Bereich von Straftaten oder gravierendsten Vertragsverletzungen.

Eine heimliche Tonaufzeichnung durch ein Betriebsratsmitglied aus einer nichtöffentlichen Betriebsratssitzung stellt grundsätzlich einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar – gegebenenfalls mit strafrechtlicher Relevanz. Eine solche Aufnahme ist eindeutig unzulässig und bewegt sich nicht mehr im geschützten Bereich zulässiger Betriebsratstätigkeit.

Nachwirkender Kündigungsschutz nach Amtsende

Ein weiterer Punkt, der häufig übersehen wird: Der besondere Kündigungsschutz endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Auch nach dem Ende der Amtszeit besteht für ein Jahr ein nachwirkender Kündigungsschutz. Während dieser Zeit gelten im Grundsatz dieselben strengen Voraussetzungen.

Eine wichtige Ausnahme: Wird ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, etwa wegen grober Pflichtverletzungen, endet der Sonderkündigungsschutz sofort. Auch dieser Sonderfall wird in der Praxis oft vergessen.

Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Selbst wenn ein Arbeitgeber denkt, einen schwerwiegenden Kündigungsgrund zu haben, reicht das noch nicht aus. Nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz bedarf die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.

Verweigert der Betriebsrat diese Zustimmung – was der Regelfall ist –, bleibt dem Arbeitgeber nur ein Weg: Er muss beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen. Das Gericht prüft dann, ob die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

Kündigungsschutzverfahren als Verhandlungshebel

Bei solchen Gerichtsverfahren kommt es oft zu einem „Prozess im Prozess“: Während das Zustimmungsersetzungsverfahren läuft, wird parallel über eine Beendigung gegen Abfindung verhandelt. Gerade wegen des extrem hohen Kündigungsschutzes sind Arbeitgeber oft bereit, weit überdurchschnittlich hohe Abfindungen zu zahlen.

Wichtig: Betriebsratsmitglieder sollten solche Klagen und Verhandlungen nicht ohne anwaltliche Begleitung angehen. Fehler bei der Verhandlung oder beim Abfindungsvergleich – etwa im Hinblick auf die Abfindung, Freistellung oder Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld – können teuer werden.

Kurz zusammengefasst:

Der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist einer der stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Arbeitgeber können ihn weder durch taktisches Vorgehen noch durch Konflikte bei der Mitbestimmung aushebeln. Kündigungen sind nur bei gravierendsten Pflichtverstößen denkbar – und selbst dann nur mit Zustimmung des Betriebsrats beziehungsweise des Arbeitsgerichts. Genau dieser Schutz gibt Betriebsratsmitgliedern eine besonders starke Verhandlungsposition, vor allem wenn es um die Höhe der Abfindung geht.