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Millionenabfindung für Fußballer – Für Arbeitnehmer möglich?

29.10.2025
4min

Immer wieder liest man Schlagzeilen über Abfindungen in Millionenhöhe – besonders aus dem Profifußball oder dem Top-Management. Doch was steckt tatsächlich dahinter? Und ist so etwas auch für die Allgemeinheit der Beschäftigten denkbar? Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck beantwortet diese Fragen und zeigt auf, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer realistisch ihre Abfindungschancen einschätzen können.

Warum bei Fußballprofis und Topmanagern Millionen gezahlt werden

Hohe Abfindungen im Profisport, bei Cheftrainern oder Vorständen beruhen oft auf vertraglichen Besonderheiten, und zwar meist auf dem vertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung.

Das sichert dem Fussballprofi oder Topmanager einen fast sicherer Zahlungsstrom über mehrere Jahre. Wird das Arbeits- oder Dienstverhältnis vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber häufig die Vergütung für die Restlaufzeit ganz oder teilweise auszahlen.

Kennzeichnend ist auch Folgendes:

  • Der Arbeitgeber will die Person dringend verpflichten.
  • Die Person riskiert ihren bisherigen, gut bezahlten Job.
  • Daher wird vertraglich zugesichert, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
  • Ein vorzeitiges Ausscheiden ist nur noch einvernehmlich oder durch eine außerordentliche Kündigung möglich.

Die Parteien einigen sich dann oft auf eine Ablöse in Höhe eines Großteils des Restgehalts. So entstehen Abfindungen in Millionenhöhe.

Eine außerordentliche Kündigung kann zwar nie vollständig ausgeschlossen werden – das wäre unwirksam. Sie setzt aber zwingend schwerwiegende Gründe voraus (beispielsweise Straftaten). Schlechte Ergebnisse – etwa viele verlorene Spiele – reichen dafür nicht aus.

Und für die Allgemeinheit der Beschäftigten?

Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein solcher Vertrag kaum erreichbar. Personalabteilungen denken regelmäßig nicht daran, die ordentliche Kündigung auszuschließen. Zudem halten Arbeitgeber solche Sicherungsmechanismen nur für absolute Spitzenkräfte für sinnvoll.

Bitten Beschäftigte im Vorstellungsgespräch um eine entsprechende Vereinbarung, stoßen sie ganz überwiegend auf Unverständnis. Faktisch ist diese Option so gut wie nicht umsetzbar.

Trotzdem gibt es Konstellationen, in denen Beschäftigte vertraglich geregelt besondere Sicherheiten erhalten – etwa beim Wechsel in Geschäftsführerpositionen. Häufig wird dann festgelegt, dass nach einer Abberufung das frühere Arbeitsverhältnis wieder auflebt oder eine Mindestabfindung gezahlt wird.

Abfindungen: Wovon hängt die Höhe ab?

Auch ohne Spitzensportler-Gehalt können Abfindungen sehr attraktiv ausfallen. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, hängt entscheidend vom Kündigungsschutz, beziehungsweise von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ab.

Entscheidende Aspekte sind:

  • Gilt das Kündigungsschutzgesetz?
  • Hat der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten eingehalten (auch beispielsweise bei der Anhörung oder beim betrieblichen Eingliederungsmanagement)?
  • Liegen die vorgebrachten Kündigungsgründe tatsächlich vor, beziehungsweise sind sie vor dem Arbeitsgericht beweisbar?
  • Gibt es Sonderkündigungsschutz (Betriebsrat, Schwerbehinderung)?
  • Wie teuer wäre für den Arbeitgeber eine Rückkehr des gekündigten Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz?
  • Wie hoch ist das Gehalt?

Jeder Zweifel daran, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung alles richtig gemacht hat, erhöht regelmäßig den Wert des Kündigungsschutzes und damit die möglicherweise erreichbare Abfindung.

In drei Stufen zur realistischen Einschätzung

1. Richtwert berechnen

Über den Abfindungsrechner auf fernsehanwalt.de lässt sich eine erste Orientierung gewinnen.
Dort wählt man die Situation:

  • Kündigung
  • Aufhebungsvertrag, oder
  • Proaktive Prüfung

Das Tool berücksichtigt zahlreiche Faktoren und zeigt einen in einer bestimmten Spanne liegenden Richtwert.

2. Branchen- und Sonderfaktoren prüfen

In der YouTube-Playlist „Abfindungshöhen“ geht Fachanwalt Bredereck auf typische Besonderheiten ein:

  • Branchen (Automobilindustrie, Gesundheitswesen, und andere)
  • Position (Führungskraft)
  • Schwerbehinderung
  • Betriebsratstätigkeit
  • Kurze Beschäftigungsdauer

Diese Faktoren können die Abfindung deutlich erhöhen oder reduzieren.

3. Individuelle Feinbewertung

Stehen Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag konkret im Raum, empfiehlt sich eine Einschätzung durch einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im kostenlosen telefonischen Erstgespräch lässt sich klären:

  • Wie stark ist der Kündigungsschutz?
  • Welche Risiken bestehen?
  • Welche Zielgröße ist realistisch?

Erst aus dieser Gesamtschau ergibt sich ein tragfähiger Abfindungswert.

Was sonst wichtig ist

  • Ohne Kündigungsschutz sind Abfindungen selten:
    Wer keinen Kündigungsschutz hat (etwa im Kleinbetrieb), erzielt meist keine oder nur eine geringe, und nur in Ausnahmefällen (etwa bei einer Diskrimierung) eine höhere Abfindung.
  • Nicht jeder Fall lohnt sich:
    Wenn keine Chancen bestehen, wird ein guter Anwalt davor warnen, Geld zu investieren.
  • Abfindung ist Verhandlungssache, mithin ein „Verkauf“ des Kündigungsschutzes:
    Die Abfindung entspricht dem Preis, den der Arbeitgeber zahlt, um seine Kündigung ohne Prozessrisiko durchsetzen zu können.

Zusammengefasst:

Millionen-Abfindungen sind möglich – aber fast ausschließlich bei Spitzenkräften mit langfristigen, besonders gesicherten Verträgen. Für fast alle Beschäftigte ist ein solches Niveau unrealistisch. Trotzdem können auch viele von ihnen beachtliche Abfindungen erzielen, sofern der Kündigungsschutz stark ist und klug verhandelt wird.