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Kaffeetrinken als Arbeitsunfall (Anwalt erklärt Urteil)

15.09.2025
4min

Arbeitsunfall beim Essen und Trinken am Arbeitsplatz: Was das neue Urteil bedeutet

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wichtige Absicherung. Sie greift, wenn ein Unfall „infolge einer versicherten Tätigkeit“ passiert. Doch wo verläuft die Grenze zwischen beruflicher Tätigkeit und privater Lebensführung? Ein aktuelles Urteil zeigt, wie entscheidend die Details sind – und warum es sich lohnt, jeden Verdachtsfall als Arbeitsunfall zu melden.

Der ungewöhnliche Fall: Verschlucken beim Kaffee

Ausgangspunkt war ein Vorfall in Sachsen-Anhalt. Ein Arbeitnehmer verschluckte sich während einer Dienstbesprechung an einem Schluck Kaffee, erlitt dabei einen Hustenanfall und stürzte beim Verlassen des Raums auf ein Geländer. Die Unfallversicherung wollte den Vorfall zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das Argument: Das Trinken von Kaffee sei eine private, nicht versicherte Tätigkeit.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.05.2025, Aktenzeichen L 6 U 45/23) entschied jedoch anders: Weil das Kaffeetrinken integraler Bestandteil der Besprechung war und der Arbeitnehmer beim Verlassen des Raums Rücksicht auf betriebliche Belange nahm, sei der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben. Der Sturz wurde daher als Arbeitsunfall anerkannt.

Frühere Rechtsprechung: Essen und Trinken meist privat

Die Entscheidung überrascht, weil die bisherige Linie deutlich restriktiver war. Ein prominentes Beispiel ist ein Urteil des Bundessozialgerichts: Ein Schüler hatte sich bei einer Schulabschlussfeier an einem Mozzarella-Stück verschluckt und schwerste gesundheitliche Schäden davongetragen. Die Gerichte werteten dies nicht als Versicherungsfall. Begründung: Die Nahrungsaufnahme sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, selbst wenn sie während einer schulischen Veranstaltung stattfand.

Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Arbeitsleben. Wege zum Arbeitsplatz oder dienstliche Tätigkeiten sind versichert, rein persönliche Verrichtungen – etwa Essen, Trinken oder Toilettengänge – dagegen nicht; versichert ist grundsätzlich nur der Weg dorthin und zurück.

Warum das Urteil wichtig ist

Das Urteil aus Sachsen-Anhalt zeigt: Entscheidend sind die Umstände. Findet Essen oder Trinken in einem klar erkennbaren betrieblichen Zusammenhang statt, kann daraus ein Arbeitsunfall werden. Das gilt besonders dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers – wie hier das Verlassen des Raums, um Kollegen nicht zu beeinträchtigen – erkennbar von Rücksicht auf betriebliche Belange geprägt ist.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Der Ausgang eines solchen Verfahrens hängt stark davon ab, wie umfangreich und detailliert die Situation dokumentiert ist und wie sie auf dieser Grundlage später bewertet wird.

Warum die Anerkennung als Arbeitsunfall wichtig ist

Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und privatem Vorfall hat für Mitarbeitende erhebliche praktische Folgen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur die akute Versorgung – also die unmittelbare Behandlung der Verletzung. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dagegen weit mehr:

  • Anspruch auf umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen
  • Langfristige Heil- und Hilfsmittelversorgung
  • Übergangsgeld und Rentenzahlungen bei dauerhaften Beeinträchtigungen
  • Besonderen Schutz bei orthopädischen und chronischen Folgeschäden

Wer also erreichen kann, dass ein Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, sichert sich deutlich bessere Leistungen.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall:

Damit ein Vorfall tatsächlich als Arbeitsunfall gewertet werden kann, ist das richtige Verhalten von Anfang an entscheidend. Fachanwalt Bredereck empfiehlt:

  • Unfall sofort melden: Der Vorfall muss unverzüglich im Betrieb dokumentiert werden.
  • Durchgangsarzt aufsuchen: Nur ein speziell zugelassener Durchgangsarzt kann die Verletzung offiziell erfassen.
  • Details schildern: Genau beschreiben, in welchem Zusammenhang der Unfall passiert ist. Auch betriebliche Aspekte erwähnen, etwa: Dienstbesprechung, Schutz von Unterlagen oder Kollegen.
  • Beweise sichern: Zeugen oder Dokumente können im Streitfall entscheidend sein.

Wer diese Schritte beachtet, verbessert seine Chancen erheblich, dass die Unfallversicherung das Geschehen als Arbeitsunfall anerkennt.

Zusammengefasst:

Das Urteil zum „Kaffeeunfall“ macht deutlich, wie fein die Grenzen bei der gesetzlichen Unfallversicherung verlaufen. Während Nahrungsaufnahme grundsätzlich privat bleibt, können die konkreten Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Bezug zur betrieblichen Tätigkeit besteht und ob das Verhalten des Arbeitnehmers erkennbar auf Rücksichtnahme oder dienstliche Belange gerichtet war.

Für Arbeitnehmer gilt daher: Bestehen Sie grundsätzlich auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall, leiten Sie umgehend die richtigen Schritte ein und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein. Von dieser Einordnung hängen vor allem langfristige Leistungen ab, die weit über die der Krankenversicherung hinausgehen.