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Betriebsratswahl 2026: Praxiswissen für den Wahlvorstand

26.01.2026
4min

Betriebsratswahl 2026: Welche „Waffen“ Wahlvorstände gegen Einschränkung und Einflussnahme haben

2026 ist Betriebsratswahljahr. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2026 finden turnusmäßig Betriebsratswahlen statt. In dieser Zeit erleben viele Wahlvorstände und Beschäftigte, dass Arbeitgeber versuchen, die Wahl zu beeinflussen oder zu behindern – manchmal subtil im Gespräch und durch „Hinweise“, manchmal über arbeitsrechtlichen Druck wie Abmahnungen oder Kündigungsandrohungen. Das Problem: Viele Wahlvorstände kennen ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht oder scheuen die Eskalation. Dabei ist ihre „Waffenkammer“ im Betriebsverfassungsrecht größer, als allgemein gedacht.

Worum es bei Wahlbehinderung rechtlich geht

Ausgangspunkt ist § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Ebenso verboten ist es, das aktive oder passive Wahlrecht zu beschränken – also Beschäftigte am Wählen zu hindern oder sie von einer Kandidatur abzuhalten. Besonders heikel ist außerdem die Wahlbeeinflussung durch Nachteile oder Vorteile: Wer etwa argumentiert, bestimmte Listen oder Kandidierende würden „dem Betrieb schaden“, bewegt sich schnell im Risikobereich.

Strafrechtliche Dimension nutzen?

Das BetrVG kennt mit § 119 BetrVG ein strafrechtliches Instrument: Wahlbeeinflussung und ‑behinderung können eine Straftat darstellen. Allerdings werden diese Taten nur auf Antrag verfolgt, sind also Antragsdelikte. Antragsberechtigt sind insbesondere Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, Wahlvorstand und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft – in besonderen Konstellationen theoretisch auch das Unternehmen selbst, wenn es das Vorgehen einzelner Führungskräfte nicht akzeptieren will. Gleichzeitig gilt: Eine Strafanzeige erzeugt als Drohkulisse oft mehr Druck, als wenn das Strafverfahren tatsächlich läuft – auch weil Staatsanwaltschaften und Strafgerichte arbeitsrechtlich häufig wenig spezialisiert sind. Deshalb sollte Strafrecht – wenn überhaupt – strategisch und regelmäßig nur in Absprache mit einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht eingesetzt werden.

Abmahnung oder Kündigung als Druckmittel: saubere Trennung ist entscheidend

Häufig arbeiten Arbeitgeber nicht offen gegen die Wahl, sondern setzen einzelne engagierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Druck: durch Abmahnung, Kündigung oder Vorwürfe im Arbeitsverhältnis. Hier wird unterschieden: Was im Rahmen der Wahlvorstands- oder Betriebsratsarbeit passiert, kann kein „normaler“ Arbeits­pflicht­verstoß sein. Wird dennoch im Zusammenhang mit der Wahl abgemahnt oder gekündigt, sehen das Gerichte regelmäßig sehr kritisch – schon der Verdacht, dass die arbeitsrechtliche Maßnahme mit der Kandidatur oder Wahl zusammenhängt, verbessert die Klagechancen des Arbeitnehmers deutlich.

Gegen die Kündigung sollte man regelmäßig und nach anwaltlicher Rücksprache fristgerecht klagen; bei einer Abmahnung ist je nach Lage zu prüfen, ob eine Klage, eine Gegendarstellung oder taktisches Abwarten sinnvoll ist.

Die praktische „Waffenkammer“ des Wahlvorstands

Wenn der Arbeitgeber gegen Vorgaben verstößt, empfiehlt Fachanwalt Bredereck ein abgestuftes Vorgehen – sachlich, schriftlich und beweissicher:

  • Schriftliche Rüge: konkret benennen, was fehlt oder blockiert wird (beispielsweise den Raum nicht bereitgestellt, Unterlagen nicht herausgegeben, unzulässige Ansprache von Beschäftigten), mit Fristsetzung und Hinweis auf § 20 BetrVG.
  • Dokumentation: möglichst alles nachweisbar sichern. Wenn es keine schriftlichen Nachweise gibt, helfen Vermerke oder Aussagen von Beteiligten als Grundlage für eine nachträgliche Dokumentation.
  • Information der Belegschaft: als zusätzliche Druck- und Transparenzkomponente, sofern beweissicher und sachlich formuliert.
  • Anwalt einschalten und Eilverfahren: Der Wahlvorstand kann – analog zu 23 Abs. 3 BetrVG – im Eilverfahren gegen eine Behinderung vorgehen. Das ist wichtig, weil Wahlfristen laufen und ein „normaler“ Prozess oft zu spät käme.
  • Kosten trägt der Arbeitgeber: Über 20 Abs. 3 BetrVG („Kosten der Wahl“) können erforderliche Anwaltskosten und weitere notwendige Maßnahmen erstattungsfähig sein, wenn sie zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wahl nötig sind. Wahlvorstände haben dabei einen Beurteilungsspielraum, den die Gerichte regelmäßig anerkennen.
  • Ordentliche Beschlüsse: Die Formalien sind streng einzuhalten: Die Beauftragung von Anwalt oder die Schulung immer per ordnungsgemäßem Beschluss, mit kurzer Begründung der Erforderlichkeit und In-Kenntnis-Setzung des Arbeitgebers.

Schulung des Wahlvorstands: gerade bei Unerfahrenheit regelmäßig erforderlich

Auch wichtig: Wahlvorstände können auf Kosten des Arbeitgebers Schulungen verlangen – besonders, wenn sie erstmals tätig sind oder komplexe Strukturen im Betrieb bestehen (beispielsweise Matrixorganisation, Schichtsysteme, Leiharbeit, leitende Angestellte). Auch hier gilt: den Beschluss ordnungsgemäß verabschieden, die Schulung und der Erforderlichkeit eindeutig benennen, und den Arbeitgeber informieren.