Aufhebungsvertrag unterschrieben: Was nun?
Aufhebungsvertrag unterschrieben und bereut? So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Abfindung verbessern
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag vorschnell – und bereuen es später. Besonders ärgerlich ist oft die Höhe der vereinbarten Abfindung, wenn man später bemerkt, dass man deutlich mehr hätte bekommen können. Doch kann man einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag überhaupt rückgängig machen? Und unter welchen Bedingungen lässt sich noch eine bessere Abfindung aushandeln?
Aufhebungsvertrag niemals übereilt unterschreiben
Die wichtigste Regel lautet: Arbeitnehmer sollten einen vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag niemals unüberlegt unterschreiben. Vorab sollte man sich unbedingt von einem/einer spezialisierten Anwalt/Anwältin oder Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten lassen.
Ein erfahrener Fachanwalt oder eine erfahrene Fachanwältin prüft die Klauseln im Aufhebungsvertrag und erreicht durch Verhandlungen meist bessere Konditionen, vor allem bei der Abfindung. Häufig raten spezialisierte Anwältinnen oder Anwälte dazu, den Aufhebungsvertrag abzulehnen und neu in die Verhandlung zu gehen.
Wer jedoch ohne rechtlichen Rat handelt, setzt sich großen Risiken aus. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag entfaltet unmittelbare Rechtswirkung – oft mit erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
Ist eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags möglich?
Ein bereits abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht beliebig rückgängig gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Je länger der Abschluss des Vertrags zurückliegt, desto schwieriger wird eine Anfechtung. Idealerweise liegt der Vertrag wenige Tage zurück. Nach mehreren Monaten oder gar Jahren bestehen kaum noch Erfolgschancen.
In der Praxis kommt hauptsächlich eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags in Betracht. Dafür braucht es jedoch im Gesetz vorgegebene, triftige Gründe:
- Drohung durch den Arbeitgeber
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unter Druck gesetzt oder mit unrealistischen Konsequenzen gedroht, könnte eine Anfechtung in Frage kommen. Aussagen wie „Wenn du nicht unterschreibst, zerstöre ich deine Karriere“ oder „Wenn du nicht unterschreibst, mache ich dich fertig.“ gelten als widerrechtliche Drohung und eröffnen eine Anfechtungsmöglichkeit.
- Täuschung über wesentliche Umstände
Wurde der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über wesentliche Folgen getäuscht, etwa über eine drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, kann der Aufhebungsvertrag mitunter ebenfalls angefochten werden. Ein häufiger Fall: Der Arbeitgeber behauptet wahrheitswidrig, dass keine Sperrzeit eintreten werde, obwohl bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich ein Sperrzeitrisiko besteht.
Nachweis der Anfechtungsgründe: Zeugen sind hilfreich
Die größte Hürde bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist die Beweisbarkeit. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss die Drohung oder Täuschung konkret schildern und gerichtsfest beweisen. Schriftliche Dokumente, E-Mails oder glaubwürdige Zeugen erhöhen die Erfolgschancen erheblich. Ohne Beweise scheitern viele Anfechtungen vor dem Arbeitsgericht.
Schadensersatzklage als Alternative
Eine weitere rechtliche Möglichkeit besteht darin, den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen unfairer Verhandlungen zu verklagen. Stellt das Gericht fest, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin widerrechtlich benachteiligt wurde, kann es den Zustand wiederherstellen, der ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags bestanden hätte. Auch hier besteht die Chance auf eine höhere Abfindung.
Bessere Verhandlungschancen durch juristischen Druck
Gelingt es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin, vor Gericht Zweifel an der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags zu begründen, steigt der Druck auf den Arbeitgeber. In vielen Fällen endet das Verfahren dann in einem neuen Vergleich: Der alte Aufhebungsvertrag wird aufgehoben, und ein neuer Vertrag mit besseren Konditionen – insbesondere einer höheren Abfindung – wird abgeschlossen.
Fazit: Besser gleich zum Experten oder zur Expertin
Wer ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte nicht übereilt unterschreiben. Eine rechtliche Beratung bei einem/einer ausgewiesenen Experten/Expertin ermöglicht nicht nur bessere Konditionen, sondern bewahrt auch vor Nachteilen, etwa beim Arbeitslosengeld.
Falls der Vertrag bereits unterschrieben wurde, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen noch Chancen auf eine Anfechtung oder Neuverhandlung. Entscheidend ist jedoch schnelles Handeln und die Unterstützung eines oder einer erfahrenen Fachanwalts oder Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die besten Karten hat derjenige, der den Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreibt, sondern sich stattdessen Bedenkzeit vom Arbeitgeber geben lässt und den Aufhebungsvertrag von einem/einer erfahrenen Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht überprüfen lässt. Seriöse Arbeitgeber lassen einem dafür Zeit. Falls der Arbeitgeber dies verweigert und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mit Konsequenzen droht, wenn er oder sie nicht unterschreibt, sollte man regelmäßig erst recht einen Anwalt oder eine Anwältin einschalten.