Abfindungshöhe bei Freiwilligenprogrammen = Guter Deal?
Freiwilligenprogramme haben derzeit Konjunktur – vor allem in der Automobilbranche. Arbeitgeber nutzen sie, um Personal abzubauen, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das eine Chance auf eine hohe Abfindung sein – wenn sie die Mechanismen und Fallstricke solcher Programme verstehen. Fachanwalt Alexander Bredereck sagt, worauf es ankommt:
Was Freiwilligenprogramme auszeichnet
Freiwilligenprogramme zielen darauf ab, dass Mitarbeitende von sich aus einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Im Gegenzug bieten Arbeitgeber Abfindungen an und weitere Konditionen – etwa Freistellungen, „Speed-Prämien“ oder Sonderboni bei schneller Einigung. Auf den ersten Blick wirken solche Programme nicht selten großzügig. Tatsächlich legen sie aber offen, dass der Arbeitgeber Personal abbauen will, ohne ausreichende Kündigungsgründe zu haben.
Für Arbeitnehmer ist das eine gute Ausgangslage; wer ein solches Angebot erhält, hat rechtlich eine starke Position. Denn: Könnte der Arbeitgeber rechtssicher kündigen, würde er dies regelmäßig tun – ein freiwilliges Angebot wäre überflüssig.
Gute Verhandlungschancen – aber Vorsicht bei Standardangeboten
Freiwilligenprogramme führen in der Regel zu höheren Abfindungen als in Fällen ohne solche Programme. Sie schaffen einen eindeutigen „Sockelwert“, von dem aus verhandelt werden kann. Doch Vorsicht: Viele Arbeitgeber versuchen, diesen Rahmen als Obergrenze darzustellen. Häufig heißt es dann, über das Freiwilligenprogramm hinaus gebe es „nichts zu holen“.
Hier widerspricht Fachanwalt Bredereck: Solche Äußerungen sind üblicherweise reine Taktik. Sobald seine Kanzlei in die Verhandlung einsteigt, zeigt sich schnell, dass diese Grenze sehr wohl verhandelbar ist. Zwar kann sich eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in solchen Fällen etwas verzögern, doch in der Praxis gelingt es oft, deutlich bessere Ergebnisse zu erzielen.
Sonderkonditionen: Turbo-Klausel und andere
Ein weiterer Aspekt betrifft Zusatzklauseln in den Aufhebungsverträgen. Oft bieten Arbeitgeber „Turbo-Prämien“ an: Wer demnach früher ausscheidet, erhält einen Aufschlag auf die Abfindung. Bredereck rät, dort genau hinzuschauen. Viele Unternehmen bieten nur 80 Prozent der ersparten Vergütung an – obwohl 100 Prozent angemessen wären. Laut Fachanwalt Bredereck gibt es regelmäßig keinen Grund, hier weniger als 100 Prozent zu akzeptieren.
Auch wichtig: Vertragsentwürfe mit ungewöhnlich vielen Seiten oder Klauseln, die unklar und einseitig wirken, sollten kritisch geprüft werden. Bredereck betont: Alles, was über zwei Seiten hinausgeht, enthält meist überflüssige oder einseitige Bestimmungen, die gestrichen werden können. Ziel ist ein ausgewogener Vertrag, wie ihn auch ein Arbeitsgericht vorschlagen würde.
Zeitlicher Verlauf und Rechtsschutz
Im Gegensatz zu einer Kündigungsschutzklage können Freiwilligenprogramme den Ablauf leicht verzögern. Denn Arbeitgeber wollen nicht, dass individuelle Verhandlungsergebnisse bekannt werden ihre allgemeinen Konditionen ungünstig aussehen lassen. Dennoch gilt: Wer Geduld mitbringt, erreicht meist mehr.
Auch mit Blick auf die Rechtsschutzversicherung bieten Freiwilligenprogramme Vorteile. Kommt der Arbeitgeber mit einem konkreten Aufhebungsangebot auf den Arbeitnehmer zu, liegt regelmäßig ein Versicherungsfall vor, was die Kostenübernahme sehr erleichtert. Selbst wenn kein Versicherungsschutz bestehen sollte, lohnt sich anwaltlicher Beistand regelmäßig, weil eine höhere Abfindung die Kosten der Rechtsvertretung fast immer übersteigt.
„Schattenprogramme“ und inoffizielle Angebote
Neben den förmlichen Programmen bieten viele Unternehmen, wie in der Automobilindustrie, auch „inoffiziell“ Abfindungsangebote an. Diese „Schattenprogramme“ sind rechtlich unverbindlich, aber ebenfalls strategisch nutzbar. Auch sie zeigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zu Zahlungen bereit ist – und bieten damit eine Verhandlungsbasis. Selbst Gerüchte über interne Programme können hilfreich sein. Fachanwalt Bredereck nutzt solche Informationen regelmäßig, um höhere Abfindungssummen durchzusetzen.
Freiwilligenprogramme als Abfindungsbooster
Unter dem Strich sind Freiwilligenprogramme aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer meist regelrechte Abfindungsbooster. Sie signalisieren, dass der Arbeitgeber Personalabbau plant, ohne rechtlich auf sicherem Boden zu stehen. Das verbessert die Verhandlungsposition deutlich.
Fachanwalt Bredereck rät: Wer ein solches Angebot erhält, sollte es keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Lassen Sie den Vertrag anwaltlich prüfen – am besten durch einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der überdies mit den aktuellen Programmen in Ihrer Branche vertraut ist. Wer seine Rechte kennt und professionell verhandelt, erzielt am Ende regelmäßig das bestmögliche Ergebnis.