Abfindungshöhe bei betriebsbedingter Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung: Warum sie die Chancen auf eine hohe Abfindung sogar verbessern kann
Bei einer betriebsbedingten Kündigung meinen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass der Arbeitsplatz endgültig verloren ist und kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren. Ganz anders sieht es der Kündigungsschutzexperte Fachanwalt Bredereck: Gerade eine betriebsbedingte Kündigung verbessert sogar oft die Chancen auf eine hohe Abfindung. Entscheidend sind dabei eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage, starke Nerven und eine konsequente Verhandlungsstrategie.
Betriebsbedingte Kündigungen unterscheiden sich von anderen Kündigungsarten
Im Arbeitsrecht wird, entsprechend den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, grundsätzlich zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Verhaltensbedingte Kündigungen scheitern häufig bereits an einer fehlenden oder unwirksamen Abmahnung. Personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit scheitern ebenfalls oft vor Gericht, etwa weil kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde oder dabei Fehler begangen wurden.
Gerade weil diese Kündigungsarten häufig angreifbar sind, entscheiden sich Arbeitgeber erfahrungsgemäß häufig für die betriebsbedingte Kündigung. Sie erscheint Arbeitgebern auf den ersten Blick leichter begründbar zu sein.
Im Gütetermin wirkt die betriebsbedingte Kündigung oft überzeugend
Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, findet zunächst der Gütetermin statt. Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung schildert der Arbeitgeber regelmäßig eine betriebliche Umstrukturierung, den Wegfall des Arbeitsplatzes oder eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Für das Gericht lässt sich zu diesem frühen Zeitpunkt häufig noch nicht erkennen, ob diese Darstellung tatsächlich zutrifft.
Dadurch entsteht für viele zunächst der Eindruck, die Kündigung könne durchaus wirksam sein. Das kann Arbeitnehmer verunsichern und sie dazu bewegen, voreilig einem Vergleich zuzustimmen. Genau an diesem Punkt ist jedoch Geduld gefragt. Erfahrungsgemäß lässt sich aus den ersten Erklärungen des Arbeitgebers häufig noch nicht ableiten, ob die Kündigung tatsächlich Bestand haben wird.
Viele betriebsbedingte Kündigungen halten einer genaueren Prüfung nicht stand
Bei näherer Betrachtung halten Arbeitgeber mit der betriebsbedingten Kündigung die nötigen arbeitsrechtlichen Vorgaben nicht ein; die Kündigung würde deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden. Zwar verfügt der Arbeitgeber über einen gewissen unternehmerischen Gestaltungsspielraum und kann Umstrukturierungen oder den Wegfall von Arbeitsplätzen mitunter durchaus plausibel darlegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigt sich jedoch häufig, dass die behaupteten Gründe nicht ausreichend belegt werden können oder sich Widersprüche ergeben.
Deshalb empfiehlt Fachanwalt Bredereck, sich von den ersten Argumenten des Arbeitgebers nicht einschüchtern zu lassen. Wer vorschnell aufgibt, verschenkt möglicherweise eine starke Verhandlungsposition und damit gute Aussichten auf eine hohe Abfindung.
Vorbereitung zahlt sich aus
Entscheidend ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte konsequent verfolgen. Dazu gehört als Erstes die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Ebenfalls wichtig ist es, sich nicht unter Zeitdruck setzen zu lassen und die Verhandlungen nicht vorschnell abzuschließen.
Wer ausreichend Geduld mitbringt und professionell begleitet wird, erreicht regelmäßig bessere Ergebnisse als Arbeitnehmer, die bereits im ersten Gütetermin einer Einigung zustimmen. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen eröffnet der weitere Verlauf des Verfahrens oft zusätzliche Verhandlungsmöglichkeiten.
Ausnahmen bleiben möglich
Dabei ist nicht jede betriebsbedingte Kündigung gleich zu bewerten. Besonderheiten gelten vor allem bei Insolvenzen oder vollständigen Betriebsschließungen. Auch dort empfiehlt sich aber eine sorgfältige Prüfung. So kann etwa zu klären sein, ob tatsächlich eine endgültige Stilllegung vorliegt oder ob ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf ein anderes Unternehmen in Betracht kommt. Solche Konstellationen beeinflussen die rechtliche Bewertung meist erheblich und eröffnen nicht selten neue Verhandlungsmöglichkeiten. Ein Beispiel dafür ist unter anderem die Insolvenz von Air Berlin, die sich ganz anders entwickelt hat als zunächst angenommen.
Kurz zusammengefasst:
Eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet keineswegs automatisch eine schlechte Ausgangslage für Arbeitnehmer. Nach den Erfahrungen von Fachanwalt Bredereck und seinem Kanzleiteam sind viele dieser Kündigungen bei genauer Prüfung angreifbar. Wer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt, sich nicht von den ersten Argumenten des Arbeitgebers verunsichern lässt und Geduld in den Verhandlungen mitbringt, kann seine Chancen auf eine deutlich erhöhte Abfindung erheblich verbessern. Entscheidend sind dabei eine umgehende realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten, die Einhaltung aller relevanten Fristen, und eine konsequente Verhandlungsstrategie.