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Welche Jobs muss man nach Kündigung annehmen? (BAG zum Annahmeverzug)

08.08.2025
4min

Annahmeverzugslohn nach Kündigung – neue BAG-Entscheidung stärkt Arbeitnehmerrechte

Wenn eine Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer nicht nur weiterbeschäftigen, sondern regelmäßig auch den sogenannten Annahmeverzugslohn zahlen. Dabei handelt es sich um die Vergütung für den Zeitraum zwischen der Kündigung und der gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht – auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 5 AZR 331/22) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Annahmeverzugslohn weiter konkretisiert. Fachanwalt Bredereck zeigt anhand dieses Urteils, wie Arbeitnehmer vorgehen sollten, um diesen Anspruch zu sichern, und wie sich dies auf ihre Abfindungschancen auswirkt.

Hintergrund: Risiko für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist der Annahmeverzugslohn einer der zentralen Gründe, sich im Kündigungsschutzprozess auf einen Vergleich einzulassen. Denn wird die Kündigung für unwirksam erklärt, kann der Arbeitnehmer regelmäßig mehrere Monate oder sogar Jahre rückwirkend Gehalt verlangen – ein erhebliches finanzielles Risiko. Im Prozess versuchen Arbeitgeber, dies zu vermeiden, indem sie vortragen, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, sich um eine andere zumutbare Beschäftigung zu bemühen (§ 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz).

Neue BAG-Entscheidung: Zumutbarkeit ist entscheidend

Das BAG stellte in seinem Urteil klar: Ein Stellenangebot muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Unzumutbar ist insbesondere eine Tätigkeit, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt.

Ein zentrales Kriterium: Liegt die Nettovergütung aus der neuen Tätigkeit unter dem Arbeitslosengeld I, ist das Angebot regelmäßig unzumutbar. Arbeitnehmer müssen also keine schlechter bezahlte Arbeit annehmen, nur um den Annahmeverzugslohn zu vermeiden.

Abwägung der Interessen

Das Gericht betonte, dass immer eine Gesamtabwägung der Interessen vorzunehmen ist – zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen, und dem Interesse des Arbeitnehmers, keine deutliche Verschlechterung seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Situation hinnehmen zu müssen.

Sozialrechtliche Handlungspflichten

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer böswillig unterlassen hat, zumutbare Arbeit anzunehmen, auch sozialrechtliche Handlungspflichten berücksichtigt werden können.

Im Sozialrecht – konkret nach dem SGB III – ist ein Arbeitsloser verpflichtet, alle zumutbaren Beschäftigungsangebote anzunehmen, um den Bezug von Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei bestimmte sozialrechtliche Kriterien, die im Arbeitsrecht als Indiz herangezogen werden können. Erfüllt ein Arbeitsangebot die sozialrechtlichen Zumutbarkeitsanforderungen, spricht vieles dafür, dass der Arbeitnehmer es auch annehmen müsste, um nicht seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu gefährden.

Allerdings macht das BAG ausdrücklich klar:

  • Es findet keine 1:1-Übertragung der sozialrechtlichen Maßstäbe ins Arbeitsrecht statt.
  • Maßgeblich bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Zusätzlich fließen arbeitsrechtliche Grundsätze wie Treu und Glauben sowie das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Grundgesetz) in die Abwägung ein.

Das bedeutet: Auch wenn die Arbeitsagentur ein Angebot als zumutbar einstuft, kann es arbeitsrechtlich unzumutbar sein – etwa, wenn es eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen darstellt, die der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht akzeptieren muss.

Darlegungs- und Beweislast

Bei Streitigkeiten um den Annahmeverzugslohn gilt nach dem Urteil weiterhin die sogenannte abgestufte Darlegungslast. Demnach muss zunächst der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit hatte, diese aber nicht wahrgenommen hat. Erst dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, darzulegen, welche Schritte er unternommen hat, um eine anderweitige Beschäftigung zu finden – etwa durch Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Absageschreiben oder Nachweise über Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit.

Praxistipps für Arbeitnehmer

  1. Arbeitslos melden: Sofort nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden, um keine sozialrechtlichen Nachteile zu riskieren.
  2. Bewerbungen dokumentieren: Jede Bewerbung und jede Antwort aufbewahren – am besten mit Datum und Ansprechpartner.
  3. Zumutbarkeit prüfen: Nicht nur auf das Gehalt achten, sondern auch auf Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeitsinhalte und Vertragsbedingungen.
  4. Angebote nicht ignorieren: Selbst bei Zweifeln zunächst reagieren, dann prüfen.
  5. Rechtliche Beratung einholen: Vor Ablehnung eines Angebots mit einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt sprechen.

Bedeutung für Abfindungsverhandlungen

Auf Arbeitnehmerseite lässt sich der Annahmeverzugslohn vor Gericht und in außergerichtlichen Verhandlungen als strategisches Druckmittel nutzen. Je größer das Risiko für den Arbeitgeber, nach einem Prozessverlust viele Monatsgehälter oder schlimmstenfalls mehr als ein Jahresgehalt nachzahlen zu müssen, desto eher ist er zur Zahlung einer hohen Abfindung bereit.

Bekommt der Arbeitnehmer während des Prozesses keine zumutbaren Angebote, wird dadurch seine Verhandlungsposition meist erheblich gestärkt, vor allem, wenn er seine Bewerbungsbemühungen lückenlos dokumentiert.