Muss man den Chef über Arbeitsmangel informieren?
Arbeitsmangel im Büro – müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren?
Es kommt häufiger vor, als viele denken: Die Aufträge bleiben aus, ein Projekt ist abgeschlossen oder der Arbeitsalltag gerät ins Stocken. Plötzlich verbringen Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeitszeit ohne konkrete Aufgaben – und stellen sich die Frage, ob sie den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen müssen. Der Kündigungsschutzexperte Fachanwalt Bredereck sagt, warum die Antwort nicht pauschal ausfällt und welche Fehler Arbeitnehmer in einer solchen Situation unbedingt vermeiden sollten:
Wer keine Aufgaben erhält, behält grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch
Ausgangspunkt ist ein zentraler arbeitsrechtlicher Grundsatz: Stellt der Arbeitgeber keine Arbeit zur Verfügung, obwohl der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Arbeit später normalerweise auch nicht nachholen.
Allein der Umstand, dass vorübergehend keine Aufgaben da sind, führt also grundsätzlich nicht dazu, dass der Lohnanspruch entfällt. Entscheidend ist vielmehr, warum keine Arbeit anfällt und welche Pflichten sich aus dem konkreten Arbeitsverhältnis ergeben.
Nicht jeder Arbeitnehmer muss sich automatisch melden
Ob eine Pflicht besteht, den Arbeitgeber über fehlende Arbeit zu informieren, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab.
Weiß der Arbeitgeber selbst, dass aktuell keine Aufgaben vorhanden sind, besteht regelmäßig kein Anlass für eine zusätzliche Mitteilung. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Vorgesetzte bewusst keine neuen Arbeiten zuweist oder die geringe Auslastung kennt.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Arbeitgeber gar nicht bemerkt, dass der Arbeitnehmer keine Aufgaben mehr hat. Dann stellt sich die Frage, ob es nach den bisherigen Abläufen zum Aufgabenbereich gehört, den Abschluss einer Tätigkeit oder den Bedarf an neuen Aufgaben mitzuteilen.
Die bisherigen Arbeitsabläufe sind oft entscheidend
Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit bislang organisiert war.
Hat der Arbeitnehmer beispielsweise regelmäßig Projekte bearbeitet, diese nach Abschluss abgegeben und anschließend neue Aufgaben erhalten, spricht vieles dafür, dass eine entsprechende Rückmeldung Teil der üblichen Arbeitsorganisation geworden ist. Bleibt diese Mitteilung plötzlich aus, kann dies als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bewertet werden.
Es kommt dabei weniger auf ausdrückliche Regelungen im Arbeitsvertrag an. Entscheidend ist vielmehr, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wurde und welche Abläufe sich im Arbeitsalltag etabliert haben.
Eine Kündigung ist nicht automatisch die Folge
Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Mitteilungspflicht verletzt hat, darf der Arbeitgeber deshalb nicht ohne weiteres kündigen.
In vielen Fällen wird der Arbeitgeber nur eine Abmahnung erteilen dürfen. Hinzu kommt, dass sich auch der Arbeitgeber fragen lassen muss, warum ihm über einen längeren Zeitraum nicht aufgefallen ist, dass keine Arbeit mehr erledigt wurde. Schließlich gehört die Organisation der Arbeitsabläufe grundsätzlich zu seinen Aufgaben.
Deshalb wird eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung allein wegen einer unterlassenen Meldung häufig nicht wirksam sein.
Besonders gefährlich wird es bei einer Täuschung
Eine klare Grenze verläuft dort, wo Arbeitnehmer nicht nur schweigen, sondern aktiv den Eindruck erwecken, sie seien ausgelastet.
Wer Beschäftigung vortäuscht, den Arbeitgeber bewusst über die tatsächliche Arbeitssituation täuscht oder den Eindruck vermittelt, unter erheblichem Arbeitsdruck zu stehen, obwohl tatsächlich keine oder kaum Aufgaben da sind, begibt sich in einen deutlich riskanteren Bereich. Ein solches Verhalten rechtfertigt mitunter eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung.
Im Zweifel lieber transparent handeln
Wer unsicher ist, ob eine Mitteilung erforderlich ist, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Besonders sinnvoll ist eine kurze, nachweisbare Information – etwa per E-Mail –, damit später belegt werden kann, dass auf die fehlende Beschäftigung hingewiesen wurde.
Darüber hinaus spielt auch das Vertrauensverhältnis eine wichtige Rolle. Selbst wenn rechtlich keine eindeutige Informationspflicht besteht, kann es das Verhältnis zum Arbeitgeber erheblich belasten, wenn dieser erst nach längerer Zeit erfährt, dass keine Aufgaben mehr erledigt wurden. Eine offene Kommunikation hilft auch hier, spätere Konflikte zu vermeiden.
Kurz zusammengefasst:
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber nicht in jeder Situation darüber informieren, dass sie momentan keine Aufgaben haben. Maßgeblich ist, ob eine solche Mitteilung nach den bisherigen Arbeitsabläufen erwartet werden durfte oder ob der Arbeitgeber die fehlende Beschäftigung ohnehin kannte. Im Zweifel sollte man lieber nachweisbar auf die Situation hinweisen. Besteht ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis, sollte ohnehin offen kommuniziert werden. Keinesfalls sollte der Eindruck erweckt werden, es werde gearbeitet, obwohl tatsächlich keine Aufgaben vorhanden sind. Gerade eine bewusste Täuschung kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung, nach sich ziehen.