Kündigungsschutz von Wahlvorständen des Betriebsrats
Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands: Rechtliche Position und Auswirkungen auf die Abfindung
Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen wird häufig über den besonderen Kündigungsschutz von Kandidaten und gewählten Betriebsratsmitgliedern gesprochen. Weniger bekannt ist, dass auch Mitglieder des Wahlvorstands einen weitreichenden Sonderkündigungsschutz genießen. Dieser stärkt die Arbeitnehmerrechte des Wahlvorstands erheblich und wirkt sich meist ebenfalls erheblich auf Abfindungsverhandlungen aus.
Gesetzliche Grundlage des Sonderkündigungsschutzes
Die Rechtsgrundlage dafür befindet sich im Betriebsverfassungsrecht. Mitglieder eines Wahlvorstands sind ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ordentlich unkündbar. In diesem Zeitraum ist lediglich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Ein solcher wichtiger Grund setzt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die in ihrer Intensität regelmäßig strafbare Handlungen oder vergleichbar gravierende Verstöße erreichen muss. Hinzu kommt eine weitere Hürde: Für die außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Wird diese verweigert, muss sie durch ein gerichtliches Verfahren ersetzt werden. Damit sind Kündigungen von Wahlvorstandsmitgliedern während des Wahlverfahrens rechtlich äußerst anspruchsvoll, vergleichbar dem Schutz eines Betriebsratsmitglieds.
Beginn und Ende des Schutzes
Entscheidend für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes ist der Zeitpunkt der Bestellung zum Wahlvorstand. Wird der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht eingesetzt, beginnt der Schutz bereits mit der Verkündung des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses – nicht erst mit dessen Rechtskraft.
Der Schutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Allerdings schließt sich daran ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten an. In diesem Zeitraum ist eine ordentliche Kündigung weiterhin ausgeschlossen. Zulässig bleibt lediglich die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Im Unterschied zur ersten Phase ist während dieser sechs Monate keine Zustimmung des Betriebsrats mehr erforderlich. Der Schutz ist damit etwas abgeschwächt, bleibt jedoch deutlich stärker als der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Besonderheiten bei erstmaliger Betriebsratsgründung
Besondere Bedeutung kommt dem Kündigungsschutz auch in der Phase der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats zu. Bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Wahlversammlung einladen oder die Gründung eines Betriebsrats initiieren, können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsschutz genießen. Voraussetzung ist insbesondere eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Absicht, einen Betriebsrat zu gründen.
Der gesetzgeberische Wille ist dabei eindeutig: In Betrieben mit entsprechender Größe sollen Betriebsräte gewählt werden. Dieser Grundgedanke prägt die Auslegung der Schutzvorschriften und stärkt die Position derjenigen, die an der Wahlvorbereitung beteiligt sind.
Abfindungschancen und strategische Überlegungen
Der weitreichende Kündigungsschutz beziehungsweise Sonderkündigungsschutz wirkt sich regelmäßig auf Abfindungsverhandlungen aus. Je höher das rechtliche Risiko für den Arbeitgeber, eine Kündigung erfolgreich durchzusetzen, desto größer ist regelmäßig die Bereitschaft, sich auf eine einvernehmliche Lösung gegen Zahlung einer Abfindung einzulassen.
Die Tätigkeit im Wahlvorstand oder die Beteiligung an der Wahl verbessert regelmäßig die Verhandlungsposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis beenden möchten, sehen sich mit erheblichen rechtlichen Hürden konfrontiert. Dieser Druck wirkt sich regelmäßig unmittelbar auf die Höhe einer möglichen Abfindung aus.
Gleichzeitig weist Fachanwalt Bredereck darauf hin, dass die Schutzmechanismen nicht dazu gedacht sind, missbräuchlich eingesetzt zu werden. Der Sonderkündigungsschutz dient dem Schutz der demokratischen Mitbestimmung im Betrieb. Nach seiner langjährigen anwaltlichen Erfahrung kommt es allerdings nur in selten Ausnahmefällen vor, dass eine rechtsmissbräuchliche Konstruktion in Betracht kommt, etwa wenn mehrere Personen kollusiv zusammenwirken, um einzelnen Beschäftigten künstlich Sonderkündigungsschutz zu verschaffen. Wer die arbeitsrechtlichen, demokratischen Schutzrechte so ausnutzt, muss sich fragen, auf welchen Werten er steht und dies mit sich selbst ausmachen.
Der bloße Umstand, dass sich durch die Beteiligung am Wahlverfahren die eigene Verhandlungsposition verbessert, stellt aber für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch dar. Auch der Einwand von Treu und Glauben greift regelmäßig nicht durch, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Rechtsverstöße darlegen kann.
Kurz zusammengefasst:
Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen weitreichenden Sonderkündigungsschutz, der bereits mit ihrer Bestellung beginnt und über die Wahl hinaus fortwirkt. Kündigungen sind in dieser Zeit nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Dieser Schutz erhöht das Prozessrisiko für Arbeitgeber deutlich und verbessert die Ausgangsposition der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Abfindungsverhandlungen meist erheblich. Entscheidend bleibt jedoch stets die konkrete Konstellation des Einzelfalls und die sorgfältige rechtliche Bewertung der jeweiligen Situation.