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Kündigungen im Vertrieb – SO bekommst du sie kaputt!

16.12.2025
4min

Kündigung im Vertrieb: Warum Vertriebler oft beste Abfindungschancen haben

Viele Vertriebler fragen sich: „Darf mir mein Arbeitgeber wegen zu wenig Umsatz kündigen? Wie hoch ist eine typische Abfindung im Vertrieb? Und lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?“ Die Erfahrung aus zahlreichen Verfahren zeigt: Wer im Vertrieb arbeitet, steht arbeitsrechtlich oft deutlich besser da, als er denkt – vorausgesetzt, er reagiert rechtzeitig und holt sich spezialisierte Unterstützung.

Zunächst: Auch für Beschäftigte im Vertrieb gilt der allgemeine Kündigungsschutz. Wer also länger als sechs Monate beim Arbeitgeber tätig ist und in einem Betrieb arbeitet, in dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, genießt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber braucht dann einen wirksamen Kündigungsgrund – reine Unzufriedenheit mit den Zahlen reicht fast nie.

Die oft befürchtete „Kündigung wegen zu wenig Umsatz“ scheitert in der Praxis meist. Als verhaltensbedingte Kündigung setzt sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung voraus, etwa grobe Unfreundlichkeit gegenüber Kunden und ähnliches. Vertriebler wollen aber in der Regel verkaufen und sind bemüht, möglichst viel Umsatz zu machen – von „Arbeitsverweigerung“ oder Fehlverhalten gegenüber Kunden kann daher selten die Rede sein. Eine personenbedingte Low-Performer-Kündigung ist ebenfalls sehr schwer durchzusetzen, weil Umsatzzahlen von mehreren Faktoren abhängen, etwa Revierzuschnitt, Marktverhältnisse, Vorgänger, Produkt, Preisstruktur oder interne Vorgaben. All das kann der Arbeitgeber vor Gericht kaum sauber voneinander abgrenzen und etwaige Minderleistungen auch meist nicht beweisen.

Auch betriebsbedingte Kündigungen sind im Vertrieb rechtlich heikel. Häufig lautet die Drohung: Man wolle die fest angestellten Vertriebsmitarbeitenden entlassen und künftig nur noch mit selbständigen Handelsvertretern oder „Freien“ arbeiten. Erfahrungsgemäß sind dies meist leere Drohungen. Wer ein Vertriebsnetz mit Arbeitnehmern aufgebaut hat und dann „über Nacht“ auf Selbständige umstellt, landet schnell in der Falle der Scheinselbstständigkeit – mit erheblichen Risiken gegenüber Rentenversicherung, Zoll und Finanzamt, sowie arbeitsrechtlichen Risiken. Genau deshalb scheitern derartige Umstrukturierungs-Kündigungen vor Gericht regelmäßig oder führen zumindest zu sehr guten Abfindungsvergleichen.

Wirklich gefährlich für Vertriebler sind aber verhaltensbedingte Vorwürfe rund um Geld und Spesen. Wer demnach:

–          seine Arbeitszeit manipuliert,
–          Reisen falsch abrechnet oder
–          systematisch zu hohe Kilometer oder Spesen angibt,

riskiert in schwerwiegenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Hier sind Arbeitsgerichte am ehesten bereit, eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung aufrecht zu halten. Vertriebler sollten deshalb peinlich genau vorgehen, wenn es um Abrechnungen, Reisekosten und Spesen geht – gerade weil sie bei so gut wie allen anderen Vorwürfen meist eine solide Position im Kündigungsschutz haben und diese nicht durch unnötige Fehler verspielen sollten.

Krankheitsbedingte Kündigungen spielen im Vertrieb ebenfalls eine Rolle. Viele Vertriebsarbeitsverträge sind so gestaltet, dass Beschäftigte im Krankheitsfall besonders gut abgesichert sind beziehungsweise hohe Vergütungsbestandteile gesichert weiterlaufen. Das erhöht aus Sicht des Arbeitgebers die wirtschaftliche Belastung und die Bereitschaft, sich von erkrankten Mitarbeitenden zu trennen. Gleichzeitig machen Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen im Vertrieb häufig dieselben Fehler wie anderswo: fehlendes oder fehlerhaftes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), falsche Gesundheitsprognose, mangelnde Interessenabwägung. Im Kündigungsschutzverfahren ermöglicht das wiederum gute Chancen auf eine Abfindung.

Zusammengefasst zeigt die Praxis: Im Vertrieb sind Kündigungen selten „sattelfest“. Die Mischung aus schwer vergleichbaren Umsatzzahlen, komplexen Provisions- und Bonusregelungen, möglicher Scheinselbstständigkeit und Fehlern bei krankheitsbedingten Kündigungen verschafft Vertriebsmitarbeitenden oft eine starke Verhandlungsposition. Entsprechend hoch sind oft die Abfindungen – meist deutlich höher, als es althergebrachte Abfindungsformeln erwarten lassen. Wer seine individuelle Abfindung im Vertrieb realistisch einschätzen will, sollte sich nicht auf pauschale Tabellen verlassen, sondern konkrete Vergleichswerte aus der Praxis heranziehen.

Fachanwaltstipp für Vertriebler: Lassen Sie jede Kündigung und jeden Aufhebungsvertrag frühzeitig von einem auf Kündigungsschutz und Abfindungsverhandlungen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vertrieb eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an – deutschlandweit. Dort erfahren Sie, wie gut Ihre Chancen im Kündigungsschutz sind, welche Abfindung im Vertrieb realistisch ist und welche Strategie in Ihrer Situation am meisten verspricht. Wer seine Rechte kennt und schnell reagiert, nutzt seine Chancen auf Kündigungsschutz und eine möglichst hohe Abfindung im Vertrieb erfahrungsgemäß am besten.