Kündigung vor Ablauf der Probezeit: Nutze diesen Trick!
Wird einem in der Probezeit gekündigt, scheint der Fall klar zu sein: man hat keinen Kündigungsschutz, und deshalb regelmäßig auch keine Chancen auf eine Abfindung. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn mit der richtigen Strategie kann man selbst in der Probezeit noch einiges erreichen. Im besten Fall: eine satte Abfindung. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck erklärt, worauf es dabei ankommt.
Wichtig: Nicht alles sofort glauben – sondern klug handeln
Im konkreten Fall meldete sich ein Nutzer unter einem meiner Videos zur Abfindung bei kurzer Beschäftigung. Er hatte während der Probezeit eine Kündigung erhalten – allerdings nie im Original. Nur per E-Mail wurde er darüber informiert, dass eine Kündigung abgesandt wurde. Überdies passte das Datum im Schreiben nicht zur dargelegten Absendung. Ein Widerspruch, den man nutzen kann.
Denn: Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen. Kündigt der Arbeitgeber, genügt es nicht, einfach zu behaupten, man habe sie verschickt. Es braucht Nachweise, die vor Gericht Bestand haben. Möglich sind hier nur zwei Varianten: Entweder der Arbeitnehmer bestätigt, schriftlich oder vor Zeugen, den Erhalt der Kündigung – oder ein Zeuge, beispielsweise ein Bote, kann beweisen, dass er das Original in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen hat.
Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, kann der Arbeitnehmer die Kündigung regelmäßig wirksam bestreiten.
Was tun, wenn man von einer Kündigung nur hört, sie aber nicht erhalten hat?
Dann reicht es, Kündigungsschutzklage einzureichen – auch ohne das Schreiben in Händen zu halten. Im Klageantrag beschreibt man dann genau das, was man weiß: dass eine Kündigung im Raum steht, wann sie ausgesprochen worden sein soll, dass man sie aber nicht erhalten hat. Die genaue Formulierung übernehmen spezialisierte Anwälte. Bei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte lassen sich solche Fälle deutschlandweit kostenlos besprechen.
Wartezeit – nicht Probezeit – ist entscheidend
Entscheidend für den Kündigungsschutz ist nicht die vereinbarte Probezeit, sondern die sogenannte Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Diese beträgt sechs Monate. Erst danach greift der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Wird einem also kurz vor Ablauf dieser Frist gekündigt, lohnt es sich, strategisch zu handeln.
Ein Beispiel: Kündigung am 27. Juni, sechs Monate Beschäftigung ab 1. Juli. Dann sollte man nach anwaltlicher Rücksprache mit der Klage noch einige Tage abwarten und sie erst nach dem 1. Juli einreichen – aber immer noch innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist. So greift der Kündigungsschutz bereits, wenn über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wird. Eine erneute Kündigung würde dem Arbeitgeber kaum etwas nützen; er müsste nun die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhalten.
Nicht bewusst die Unwahrheit sagen – aber den Zugang bestreiten, wenn er nicht erfolgt ist
Wichtig ist: Niemals vor Gericht die Unwahrheit sagen. Das wäre Prozessbetrug. Aber: Wenn man die Kündigung nicht erhalten hat, kann und sollte man das dem Gericht auch so mitteilen. Der Arbeitgeber muss dann den Zugang beweisen. Gelingt ihm das nicht, gilt die Kündigung als nicht zugegangen – und damit als unwirksam.
Kündigung als Reaktion auf Krankheit oder Rechtsdurchsetzung? Unwirksam!
Die Kündigung kann aber auch aus anderen Gründen während der Wartezeit unwirksam sein – zum Beispiel, wenn sie als Strafe erfolgt. Wurde der Arbeitnehmer etwa kurz zuvor krank oder hat ein Recht geltend gemacht (zum Beispiel auf Urlaubsgewährung oder Lohnnachzahlung), kann eine daraufhin ausgesprochene Kündigung wegen Treuwidrigkeit unwirksam sein. Dies muss der Arbeitnehmer aber im Zweifel belegen können.
Zeit ist entscheidend – sofort handeln
In solchen Fällen zählt jede Stunde. Wer die Kündigung in der Probezeit erhält – oder davon hört –, sollte das nicht erst lange mit Freunden oder der Familie besprechen. Auch der Anruf bei der Rechtsschutzversicherung ist oft nicht der beste erste Schritt. Stattdessen: sofort einen erfahrenen, spezialisierten Anwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Bei mir ist das bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen deutschlandweit möglich.
Wer schnell reagiert, kann die besten taktischen Optionen nutzen – und vielleicht doch noch eine Abfindung durchsetzen.