Killt der Widerspruch des Betriebsrats eine Kündigung?
Betriebsrat widerspricht der Kündigung: Ist die betriebsbedingte Kündigung damit erledigt?
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine betriebsbedingte Kündigung vor Gericht scheitern muss, wenn der Betriebsrat ihr widerspricht. Tatsächlich ist das ein weit verbreiteter Irrtum. Zwar stärkt ein ordnungsgemäßer Widerspruch die Position des gekündigten Arbeitnehmers, automatisch unwirksam wird die Kündigung dadurch jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, welche Fehler der Arbeitgeber bei den Voraussetzungen für die Kündigung gemacht hat.
Betriebsbedingte Kündigung gilt oft als „einfachster“ Weg
Aus Sicht vieler Arbeitgeber erscheint die betriebsbedingte Kündigung häufig als der sicherste Weg, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Personenbedingte Kündigungen in ihrer häufigsten Variante der krankheitsbedingten Kündigung scheitern nicht selten an einem fehlerhaften oder fehlenden Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Verhaltensbedingte Kündigungen setzen regelmäßig eine wirksame Abmahnung voraus, die ebenfalls häufig entweder fehlt oder angreifbar ist. So entscheiden sich Arbeitgeber häufig für die betriebsbedingte Kündigung.
Allerdings bedeutet das keineswegs, dass betriebsbedingte Kündigungen leicht durchsetzbar wären. Auch hier müssen zahlreiche arbeitsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Und auch hier finden sich regelmäßig Fehler, die die Kündigung angreifbar machen.
Der Widerspruch des Betriebsrats hat Grenzen
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein Widerspruch des Betriebsrats automatisch zum Erfolg einer Kündigungsschutzklage führt. Das aber stimmt nicht.
Zunächst muss der Betriebsrat der Kündigung überhaupt qualifiziert widersprechen. Ein bloßer Satz wie „Wir widersprechen der Kündigung“ genügt rechtlich nicht. So zeigt die Praxis, dass viele Widersprüche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.
Doch selbst ein ordnungsgemäßer Widerspruch führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Er sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet das Gericht unabhängig davon.
Die Betriebsratsanhörung ist häufig der eigentliche Angriffspunkt
Eine weit größere Bedeutung hat die Anhörung des Betriebsrats. Denn vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören und ihm sämtliche wesentlichen Umstände der Kündigung mitteilen. Unterlaufen ihm dabei Fehler oder verschweigt er entscheidende Informationen, kann dies bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Die hier begangenen Fehler haben schwerwiegende Folgen für den Arbeitgeber. Diese können sich im späteren Gerichtsverfahren grundsätzlich nur auf diejenigen Kündigungsgründe berufen, die sie dem Betriebsrat zuvor mitgeteilt haben. Unvollständige oder fehlerhafte Anhörungen werden deshalb häufig zum entscheidenden Angriffspunkt im Kündigungsschutzprozess.
Freie Arbeitsplätze müssen berücksichtigt werden
Der Betriebsrat weist in seinem Widerspruch häufig darauf hin, dass der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte – ein Punkt mit erheblicher Bedeutung.
Denn nach dem arbeitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf eine Beendigungskündigung nur das letzte Mittel sein. Existiert eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich anbieten oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Unterlässt er dies, kann die betriebsbedingte Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam sein.
Änderungskündigungen sind rechtlich anspruchsvoll
Auch eine Änderungskündigung ist für Arbeitgeber keineswegs einfach durchzusetzen. Besonders schwierig wird es, wenn sie mit einer Verringerung der Vergütung verbunden ist. Eingriffe in die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags unterliegen besonders strengen Anforderungen.
In der Praxis scheitern Änderungskündigungen daher oft ebenfalls an rechtlichen Hürden. Ausnahmen kommen zwar vor, etwa wenn lediglich ein anderer Arbeitsort angeboten wird.
Ohne Betriebsrat entfällt ein wichtiger Schutz
Existiert im Betrieb kein Betriebsrat, entfällt nicht nur die Möglichkeit eines Widerspruchs. Vor allem muss der Arbeitgeber dann auch keine Betriebsratsanhörung durchführen. Arbeitnehmer verlieren dadurch einen wichtigen Angriffspunkt gegen die Kündigung. Vor allem deshalb kommt einem Betriebsrat im Kündigungsschutz eine erhebliche praktische Bedeutung zu.
Kurz zusammengefasst:
Ein Widerspruch des Betriebsrats ist für Arbeitnehmer zwar hilfreich, er entscheidet den Kündigungsschutzprozess aber nicht. Wesentlich wichtiger ist, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, freie Beschäftigungsmöglichkeiten geprüft und sämtliche Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung eingehalten hat. Gerade weil dabei regelmäßig Fehler passieren, lohnt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung jeder betriebsbedingten Kündigung.