Betriebsrat nur für fettere Abfindung = Treuwidrig?
Betriebsratskandidatur zur Abfindungsoptimierung: Ist das rechtsmissbräuchlich?
Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen stellt sich immer wieder eine rechtliche und zugleich ethische Frage: Darf sich ein Arbeitnehmer für den Betriebsrat aufstellen lassen, um seinen Kündigungsschutz zu verbessern und dadurch bessere Chancen auf eine Abfindung zu erhalten? Kritiker sehen darin mitunter einen möglichen Rechtsmissbrauch beziehungsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Arbeitsrechtlich lässt sich diese Frage jedoch im Grundsatz eindeutig beantworten.
Kündigungsschutz als entscheidender Faktor für die Abfindung
In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ist der Kündigungsschutz ein entscheidender Faktor für die Höhe einer möglichen Abfindung. Dabei gilt: Je schwerer es für den Arbeitgeber ist, ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigung wirksam zu beenden, desto eher wird er zu einer einvernehmlichen Lösung bereit sein. Ein Arbeitnehmer mit starkem Kündigungsschutz verfügt daher regelmäßig über eine bessere Verhandlungsposition.
Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz, aus besonderen Schutzvorschriften oder aus Funktionen im Betrieb herrührt. Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber genießen beispielsweise einen besonders starken Schutz vor Kündigungen. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen erhebliche rechtliche Hürden überwinden, was das Prozessrisiko deutlich erhöht.
Betriebsratskandidatur als Verbesserung des Kündigungsschutzes
Vor diesem Hintergrund kann die Kandidatur für den Betriebsrat aus Sicht einzelner Arbeitnehmer eine Möglichkeit sein, ihre rechtliche Position zu stärken. Wird ein Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats oder Wahlbewerber, greift ein besonderer Kündigungsschutz, der ordentliche Kündigungen ausschließt. Kündigungen sind dann nur noch als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Diese rechtliche Situation kann die Verhandlungsposition erheblich verändern. Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis beenden möchten, sehen sich mit zusätzlichen rechtlichen Hürden konfrontiert. Das steigert das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses und führt meist dazu, dass eine höhere Abfindung angeboten wird.
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Frage, ob eine solche Strategie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, ist unter Arbeitsrechtlern durchaus strittig. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verwehrt, ein Amt in einer Arbeitnehmervertretung anzustreben oder zu übernehmen, auch wenn damit der Wunsch verbunden ist, den besonderen Kündigungsschutz zu erlangen.
Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Der Gesetzgeber hat bewusst einen starken Schutz für Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber geschaffen, um die betriebliche Mitbestimmung zu sichern. Wer ein solches Amt anstrebt, nutzt damit lediglich eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit. Allein der Umstand, dass damit auch eigene arbeitsrechtliche Vorteile verbunden sind, macht das Verhalten noch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Grenzen zum Rechtsmissbrauch
Gleichwohl gibt es Grenzen. In seltenen Fällen kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, etwa wenn mehrere Personen gezielt zusammenwirken, um künstlich einen Sonderkündigungsschutz zu schaffen. Solche Konstellationen können beispielsweise entstehen, wenn Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglieder bewusst manipulative Maßnahmen ergreifen, um einzelnen Personen kurzfristig Kündigungsschutz zu verschaffen.
Diese Fälle sind jedoch erfahrungsgemäß absolute Ausnahmen. Grundsätzlich gilt: Der bloße Umstand, dass sich jemand zur Wahl stellt oder eine Kandidatur erwägt, um seinen Kündigungsschutz zu verbessern, reicht dafür nicht aus.
Praktische Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht ohne guten Grund verlassen. Häufig bestehen Konflikte im Arbeitsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen haben sich derart verändert, dass ein Verbleib nicht mehr sinnvoll erscheint. In solchen Situationen spielt die Frage nach einer angemessenen Abfindung eine wichtige Rolle.
Die Verbesserung des Kündigungsschutzes kann dabei ein legitimes Element der Verhandlungsstrategie sein. Letztlich bleibt die Abfindung jedoch stets eine Frage der konkreten Verhandlungen und der individuellen Ausgangslage. Entscheidend sind Faktoren wie die rechtlichen und finanziellen Risiken für den Arbeitgeber, die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers und die Erfolgsaussichten eines möglichen Kündigungsschutzverfahrens.
Kurz zusammengefasst:
Die Kandidatur für den Betriebsrat mit dem Ziel, den eigenen Kündigungsschutz zu verbessern, ist grundsätzlich zulässig und stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Arbeitnehmer nutzen damit lediglich gesetzliche Schutzmechanismen, die der Gesetzgeber bewusst geschaffen hat. Erst in Ausnahmefällen, in denen gezielte Manipulationen oder kollusives Zusammenwirken vorliegen, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in Betracht kommen. Entscheidend bleibt aber stets die konkrete Situation des Einzelfalls.