Abfindungshöhe bei personenbedingter Kündigung
Personenbedingte Kündigung: Wie sich Krankheit und verminderte Leistung auf die Abfindung auswirken
Wer eine personenbedingte Kündigung erhält, fragt sich oft, wie sich diese auf die Höhe einer möglichen Abfindung auswirkt. In den meisten Fällen geht es dabei um krankheitsbedingte Kündigungen. Nach Einschätzung von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck bestehen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hier häufig deutlich bessere Chancen, als viele zunächst annehmen.
Ausgangspunkt: Erst die Abfindung berechnen
Zunächst sollte man sich über die Abfindungschancen ein erstes Bild machen. Hier bieten moderne Abfindungsrechner eine realistische Einschätzung. Einen solchen Abfindungsrechner, der praxisnah kalkuliert und nicht nur eine Faustformel zugrunde legt, finden interessierte User auf der Kanzleihomepage. Ist die Abfindungsspanne dann berechnet, kommt es darauf an, wie sich die konkrete Kündigungssituation auf diesen Wert auswirkt.
Dabei unterscheidet sich die personenbedingte Kündigung deutlich von anderen Kündigungsarten.
Krankheitsbedingte Kündigung: Häufig gute Chancen für Arbeitnehmer
Der wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Viele solcher Kündigungen scheitern bereits daran, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fehlerhaft durchgeführt wurde oder gar nicht stattgefunden hat.
Selbst wenn ein Arbeitgeber ein formal korrektes BEM durchgeführt hat, bleiben häufig erhebliche Unsicherheiten bei der Gesundheitsprognose. Gerade diese Prognose spielt im Prozess eine zentrale Rolle.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das oft eine starke Verhandlungsposition. Wenn gesundheitlich noch die Möglichkeit besteht, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, kann eine krankheitsbedingte Kündigung sogar zu einem „Abfindungsbooster“ werden. Arbeitgeber haben in solchen Fällen häufig ein erhebliches Risiko, vor Gericht zu verlieren.
Problematisch wird es bei dauerhafter Erkrankung
Deutlich schwieriger wird die Situation allerdings, wenn der Arbeitgeber sicher davon ausgehen kann, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren wird. Meist ist das bei lang andauernden schweren Erkrankungen der Fall, oder wenn der Arbeitnehmer selbst erklärt, keinesfalls mehr zurückkehren zu können.
Gerade bei psychischen Erkrankungen kommt es häufig vor, dass Betroffene jede Rückkehr ausschließen. Erkennt der Arbeitgeber dies, sinkt aus seiner Sicht der Druck erheblich. Ist zudem die Entgeltfortzahlung längst beendet, kommen dem Arbeitgeber regelmäßig Zweifel, warum er überhaupt noch eine hohe Abfindung zahlen sollte.
In solchen Fällen müssen Beschäftigte häufig deutliche Abschläge gegenüber den ursprünglich erwarteten Summen hinnehmen.
Häufige Kurzzeiterkrankungen wirken eher negativ
Auch häufige Kurzzeiterkrankungen können sich negativ auf die Abfindungshöhe auswirken. Der Grund liegt darin, dass unregelmäßig wiederkehrende Fehlzeiten den Betriebsablauf mitunter erheblich belasten. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die krankheitsbedingte Kündigung von einem Gericht für wirksam gehalten wird.
Anders kann die Lage aussehen, wenn die Erkrankungen durch Überlastung oder Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber mitverursacht wurden. Dann lassen sich die Fehlzeiten zugunsten der Arbeitnehmerseite argumentativ nutzen.
Low-Performer-Kündigungen meist schwer durchsetzbar
Ein weiterer wichtiger Bereich der personenbedingten Kündigung betrifft sogenannte Low-Performer-Fälle. Gemeint sind Kündigungen wegen angeblich zu schlechter Arbeitsleistung.
Solche Kündigungen gelten in der Praxis als noch schwerer durchsetzbar. Arbeitgeber müssen zunächst darlegen können, welche Leistung überhaupt geschuldet war und dass die betreffende Person mit seiner Leistung erheblich darunter lag. Gerade bei Büro- oder Wissensarbeit, aber auch bei Sozialer Arbeit, ist das häufig kaum messbar.
Hinzu kommt: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unbedingt loswerden möchte, erhöht das oft den Druck auf die Arbeitgeberseite – und damit regelmäßig auch die Bereitschaft, höhere Abfindungen zu zahlen.
Verlust der persönlichen Eignung kann problematisch sein
Schwieriger können Fälle werden, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen ihrer Berufsausübung verlieren, etwa einen Führerschein oder gesundheitliche Eignungen für bestimmte Tätigkeiten. Beispiele sind Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis oder Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten oder körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausüben dürfen.
Auch wenn man hier eine Kündigung abwenden könnte, indem man auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten beim Arbeitgeber verweist, wirken sich solche Konstellationen meist eher negativ auf die Verhandlungsposition aus.
Schnelles Handeln bleibt entscheidend
Besonders wichtig ist nach einer Kündigung schnelles Handeln. Zwar gilt bei Kündigungsschutzklagen grundsätzlich die Dreiwochenfrist. Dennoch können zusätzliche Angriffsmöglichkeiten bestehen, wenn unverzüglich reagiert wird.
Deshalb empfiehlt sich, immer unmittelbar nach Zugang der Kündigung spezialisierten rechtlichen Rat einzuholen.