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Arbeitgeber nutzt BEM zur Aufhebungsvertragsverhandlung | Mandantenvideo (mit RA Jaschen)

26.05.2026
4min

BEM als Einstieg in die Abfindungsverhandlung – worauf Arbeitnehmer achten sollten

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll eigentlich dazu dienen, Beschäftigte nach längerer oder wiederholter Krankheit wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. In der Praxis wird das BEM jedoch oft als Einstieg in Gespräche über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt – meist gegen Zahlung einer Abfindung.

In ihrer Video-Serie zum BEM erläutern Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und der auf BEM-Verfahren spezialisierte Rechtsanwalt Konstantin Jaschen, wie solche Fälle typischerweise ablaufen und welche Fehler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermeiden sollten.

Wenn das BEM eigentlich schon auf eine Trennung hinausläuft

Viele Mandanten suchen anwaltlichen Rat bereits mit einem klaren Ziel: Sie möchten das Unternehmen verlassen und dabei eine möglichst eine hohe Abfindung herausholen. Währenddessen läuft aber meist schon ein reguläres BEM-Verfahren.

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Jaschen entwickelt sich das BEM dabei oft zum „Einfallstor“ für spätere Verhandlungen. Oft geht es zunächst um Unterstützungsmaßnahmen und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit; im weiteren Verlauf es geht dann darum, ob man nicht über eine Beendigung nachdenken könne.

Teilweise wird sogar direkt nach der Protokollierung des BEM-Gesprächs gefragt, ob eine Trennung gegen Abfindung möglich sei. Damit beginnt faktisch bereits die eigentliche Verhandlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Große Unternehmen gehen vorsichtiger vor

Wie offen solche Gespräche geführt werden, hängt nach Brederecks und Jaschens Einschätzung stark vom jeweiligen Arbeitgeber ab. Größere Unternehmen mit Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und klar geregelten BEM-Abläufen achten meist darauf, dass das Verfahren ordnungsgemäß bleibt und nach seinem gesetzlichen Sinn und Zweck durchgeführt wird.

Dort will der Arbeitgeber regelmäßig vermeiden, dass das BEM als Instrument zur „Herausdrängung“ von Beschäftigten erscheint. Entsprechend vorsichtig wird dort erfarhungsgemäß über Abfindungen gesprochen.

Kleinere Arbeitgeber sind dagegen oft direkter. Teilweise nimmt dort sogar der Arbeitgeberanwalt am BEM teil. Das muss der Arbeitnehmer zwar nicht akzeptieren, es kann aber im Einzelfall sinnvoll sein – vor allem wenn ohnehin über eine Trennung verhandelt wird.

Der Kündigungsschutz spielt im Hintergrund immer mit

Nach Ansicht von Fachanwalt Bredereck wissen viele Arbeitgeber, dass krankheitsbedingte Kündigungen schwer durchzusetzen sind. Gerade wenn Arbeitnehmer anwaltlich vertreten sind, besteht für den Arbeitgeber meist ein erhebliches Klagerisiko. Deshalb sind Arbeitgeber oft durchaus bereit, frühzeitig eine Abfindung in Betracht zu ziehen.

Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt. Ein wichtiger Sonderfall sind lange durchgehende Erkrankungen.

Lange Erkrankungen verschlechtern oft die Verhandlungsposition

Rechtsanwalt Jaschen weist ausdrücklich darauf hin, dass sich lange Erkrankungen häufig „abfindungsmindernd“ auswirken.

Wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr zurückkehrt, sinkt aus seiner Sicht der Druck erheblich. Denn nach Ablauf der Entgeltfortzahlung entstehen ihm üblicherweise kaum noch laufende Kosten.

Fachanwalt Bredereck formuliert die Sichtweise vieler Arbeitgeber deshalb sehr deutlich: „Warum soll ich noch Geld zahlen, wenn der Beschäftigte ohnehin nicht mehr zurückkommt?“

Zwar gibt es auch dann noch wirtschaftliche Faktoren wie Urlaubsansprüche oder tarifliche Sonderzahlungen. Insgesamt sind die Verhandlungsmöglichkeiten aber deutlich eingeschränkter als bei Beschäftigten, deren Rückkehr realistisch erscheint.

Vorsicht vor vorschnellen Signalen

Besonders eindringlich warnen beide Anwälte davor, dem Arbeitgeber zu früh zu signalisieren, dass man das Unternehmen ohnehin verlassen möchte.

Nach Brederecks Erfahrung ist das einer der größten Fehler beim BEM und in Abfindungsverhandlungen. Wer zu früh durchblicken lässt, dass er eigentlich nur noch weg will, schwächt seine Position erheblich.

Der Arbeitgeber kann dann schlicht abwarten – besonders erfolgversprechend bei langen Erkrankungen des Arbeitnehmers. Deshalb gilt auch im BEM dieselbe Grundregel wie bei Abfindungsverhandlungen: Der Arbeitgeber muss das Gefühl haben, dass der Arbeitnehmer am Erhalt des Arbeitsplatzes interessiert ist.

Kurz zusammengefasst:

Das BEM ist eigentlich für die Wiedereingliederung erkrankter Beschäftigter da. In der Praxis entwickelt es sich jedoch häufig zu einem Instrument zur Vorbereitung eines Aufhebungsvertrags oder von Abfindungsverhandlungen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es dabei vor allem wichtig, strategisch vorzugehen. Wer dem Arbeitgeber zu früh signalisiert, dass er ohnehin gehen möchte, verschlechtert seine Verhandlungsposition meist erheblich.

Gleichzeitig kann ein professionell begleitetes BEM-Verfahren ein starker Ausgangspunkt für spätere Verhandlungen sein – vor allem, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn mit vielen Nachteilen verbunden ist.