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Abfindung kurz vor der Rente – Darauf kommt es an! (mit RA Gabryelczyk)

23.03.2026
4min

Abfindung kurz vor der Rente: Chancen, Risiken und typische Fehler

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, gehen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis altersbedingt „automatisch“ endet. Gleichzeitig stellt sich die Frage: Lässt sich in dieser Phase noch eine Abfindung durchsetzen – oder eine Weiterbeschäftigung erreichen? Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kein Automatismus: Wann endet das Arbeitsverhältnis wirklich?

Ein zentraler Irrtum liegt in der Annahme, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in die Regelaltersrente automatisch endet. Tatsächlich braucht es immer eine rechtliche Grundlage für die Beendigung.

Das kann sein:

  • eine Klausel im Arbeitsvertrag,
  • eine Regelung in einem Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung.

Fehlt eine solche Grundlage, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber müsste dann kündigen – und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Eine Kündigung allein wegen des Alters ist in der Regel unzulässig, da sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Der entscheidende Hebel für die Abfindung

Genau aus dieser Konstellation ergibt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein erheblicher Verhandlungsspielraum. Wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis endet, tatsächlich aber keine wirksame Beendigungsklausel existiert, entsteht für ihn eine klassische Drucksituation.

In der Praxis bedeutet das: Arbeitnehmer können sich darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, und den Arbeitgeber zur Klärung auffordern. Häufig führt bereits ein entsprechendes anwaltliches Schreiben zu ersten Vergleichsangeboten.

Typische Ansätze hierfür wären:

  • Aufforderung an den Arbeitgeber, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen
  • Eine gerichtliche Klärung (Feststellungsklage) wird in Aussicht gestellt
  • Verhandlung über eine Abfindung als mögliche Lösung im beidseitigen Interesse

Gerade wenn der Arbeitgeber Planungssicherheit braucht, steigt die Bereitschaft, eine Abfindung zu zahlen.

Prüfung des Arbeitsvertrags ist entscheidend

Der erste Schritt sollte immer ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag sein. Enthält dieser eine Klausel zur automatischen Beendigung mit Renteneintritt, ist zu prüfen, ob diese wirksam ist. Besonders bei älteren Verträgen – etwa aus den 80er- oder 90er-Jahren – fehlen solche Regelungen häufig oder sind rechtlich angreifbar.

Zusätzlich sollte geklärt werden:

  • Gibt es einen einschlägigen Tarifvertrag?
  • Existiert eine Betriebsvereinbarung zur Beendigung zum Renteneintritt?

Gerade in kleineren Unternehmen ohne Tarifbindung oder Betriebsrat bestehen hier oft Lücken – und damit Chancen für die Arbeitnehmerseite.

Vorsicht bei Schreiben des Arbeitgebers

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass das Arbeitsverhältnis endet. Eine solche Mitteilung kann rechtlich als Kündigung zu werten sein – auch wenn das Wort „Kündigung“ nicht vorkommt.

In solchen Fällen gilt:

  • Sofort reagieren
  • Fristen beachten (drei Wochen Klagefrist und in der Regel drei bis fünf Werktage für die sofortige Zurückweisung)
  • Am selben Tag rechtlichen Rat einholen, am besten bei einer auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Fachanwaltskanzlei

Wer hier zu lange wartet, riskiert den Verlust möglicher Ansprüche und Abfindungschancen. Wäre dieses Schreiben als Kündigung zu werten, gilt die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, kann er regelmäßig nicht mehr gerichtlich gegen den Verlust seinen Arbeitsplatzes vorgehen und regelmäßig auch keine Abfindung mehr erreichen.

Typische Fehler kurz vor der Rente

Ein häufiger Fehler liegt darin, dass Arbeitnehmer kurz vor der Rente unüberlegt Vertragsänderungen unterschreiben. Arbeitgeber nutzen diese Phase nicht selten, um fehlende Beendigungsklauseln nachträglich in den Vertrag aufzunehmen.

Das geschieht oft unter dem Vorwand:

  • „Aktualisierung des Vertrags“
  • „Anpassung an neue gesetzliche Vorgaben“

Tatsächlich kann damit jedoch erstmals eine wirksame Beendigungsregel geschaffen werden – und damit ein wertvoller Hebel für eine Abfindung verloren gehen.

Deshalb gilt: Keine Unterschrift ohne vorherige Prüfung.

Abfindung oder Weiterbeschäftigung?

Je nach Zielsetzung gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwei strategische Richtungen:

  • Abfindung sichern:
    Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin ausscheiden wollen, können sie die unsichere Rechtslage gezielt nutzen, um eine möglichst hohe Abfindung zu verhandeln.
  • Weiterarbeiten:
    Wer weiter beschäftigt werden möchte, kann sich ebenfalls auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses berufen und so eine Weiterbeschäftigung durchsetzen.

Fazit: Gute Chancen – aber nur mit rechtzeitiger Prüfung

Die Phase kurz vor der Rente ist arbeitsrechtlich keineswegs „gelaufen“. Im Gegenteil: Gerade hier bestehen häufig überraschende Spielräume.

Entscheidend ist:

  • frühzeitig den eigenen Vertrag prüfen,
  • vorsichtig mit Änderungen umgehen,
  • bei Unklarheiten schnell reagieren.

Wer diese Punkte beachtet, kann unter Umständen entweder eine Weiterbeschäftigung sichern oder eine attraktive Abfindung erzielen.