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Student erstreitet 100.000 € Schadensersatz für Minijob | Anwalt erklärt Urteil

26.07.2025
4min

100.000 Euro Schadensersatz für einen gekündigten Studierenden: Was Arbeitgeber beim Minijob alles falsch machen können

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München sorgt für Aufsehen: Ein Jura-Student, geringfügig beschäftigt in einem Gastronomiebetrieb, verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber – und bekam rund 100.000 Euro zugesprochen. Wie konnte es dazu kommen? Der Fall zeigt deutlich, wie Arbeitgeber mit der Missachtung arbeitsrechtlicher Standards nicht nur finanziell, sondern auch mit ihrem Ansehen Schiffbruch erleiden können. Arbeitnehmer wiederum erfahren, welche rechtlichen Mittel ihnen zur Verfügung stehen – selbst in vermeintlich „einfachen“ Minijobs.

Ausgangspunkt: Geringfügige Beschäftigung mit weitreichenden Folgen

Der Kläger war als Aushilfe in einem Gastronomiebetrieb tätig – auf Minijob-Basis. Wie so oft in der Branche, dürften neben dem Grundlohn auch Trinkgelder eine Rolle gespielt haben. Doch das allein macht den Fall nicht besonders. Außergewöhnlich ist, dass der Student offenbar die Gründung eines Betriebsrats in Gang setzte – was dem Arbeitgeber missfiel. Kurze Zeit später wurde der Studierende nicht mehr eingesetzt. Eine Kündigung erfolgte jedoch nicht.

Das rechtliche Problem: Ohne Kündigung bleibt ein Arbeitsverhältnis bestehen. Wird der Arbeitnehmer nicht beschäftigt, aber auch nicht wirksam gekündigt, kann er weiterhin Anspruch auf Entgelt haben – ein klassischer Fall des Annahmeverzugs.

Die Eskalation: Kündigung, Klage, Schadensersatz

Anstatt die Situation rechtskonform zu klären, verschärfte der Arbeitgeber die Lage. Als der Student nach Monaten seinen Lohn einforderte, reagierte das Unternehmen mit einer fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber warf dem Studierenden Arbeitsverweigerung vor und begründete seine fristlose Kündigung damit. Dieser habe sich geweigert, statt im Servicebereich in der Küche zu arbeiten. Doch ohne vertragliche Grundlage war diese Umsetzung unzulässig.

Die Kündigung war rechtlich angreifbar. Hinzu kamen mehrere grobe Fehler des Arbeitgebers:

  1. Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Der Kläger wurde offenbar sanktioniert, weil er einen Betriebsrat gründen wollte – ein klarer Gesetzesverstoß.
  2. Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Im Kündigungsschreiben wurde auf sein Alter und das Fehlen von Unterhaltspflichten verwiesen – beides unzulässige Kriterien.
  3. Kein Hinweis auf Urlaub: Der Arbeitgeber hatte den Studenten nie auf noch offenen Urlaub hingewiesen. Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung verfällt Urlaub unter diesen Umständen nicht – ein weiteres finanzielles Risiko für den Arbeitgeber.

Die Klage: 36 Anträge, mit umfassender Argumentation

Der Kläger ging strukturiert vor. Mit anwaltlicher Hilfe stellte er 36 Klageanträge – darunter:

  • Zahlung des rückständigen Lohns inklusive Trinkgeldanteile,
  • immaterieller Schadensersatz wegen Diskriminierung,
  • Entschädigung wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit,
  • Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses,
  • und sogar die Forderung nach einer schriftlichen Entschuldigung des Arbeitgebers.

Letztlich bejahte das Landesarbeitsgericht München mehrere dieser Ansprüche – inklusive einer symbolträchtigen Verurteilung zur schriftlichen Entschuldigung. Auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers wurde aufgrund eines Verstoßes gegen Schutzgesetze bejaht.

Ein Lehrstück für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer zeigt der Fall eindrucksvoll, welche Möglichkeiten das Arbeitsrecht bietet – auch und gerade dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf den ersten Blick unbedeutend erscheint. Selbst Minijobber genießen umfassenden Kündigungsschutz und können sich gegen unfaire Behandlung erfolgreich zur Wehr setzen. Wer systematisch ausgeschlossen, gemobbt oder wegen gewerkschaftlichen Engagements benachteiligt wird, hat rechtliche Mittel zur Hand – von der Kündigungsschutzklage über Annahmeverzugslohn bis hin zu Schadensersatz.

Gleichzeitig verdeutlicht der Fall, wie wichtig es ist, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Nur so lassen sich strategisch fundierte Entscheidungen treffen, etwa ob eine Kündigung angestrebt, Lohn eingefordert oder auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gedrängt werden sollte. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie durchsetzen.

Für Arbeitgeber wiederum ist der Fall eine Warnung: Verstöße gegen den Kündigungsschutz oder das Maßregelungsverbot, das Ignorieren betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften oder der pflichtwidrige Umgang mit Minijob-Arbeitnehmern können teuer werden – finanziell wie ansehensmäßig. Rechtssicherheit beginnt mit sauberer Vertragspraxis, fairer Behandlung der Arbeitnehmer und einer rechtzeitigen juristischen Prüfung arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch erfahrene spezialisierte Anwälte oder Fachanwälte für Arbeitsrecht. So lassen sich teure Prozesse am sichersten vermeiden.

Arbeitsrecht konsequent anwenden – auch bei Minijobs

Dieser Fall ist kein Einzelfall, aber ein Extrembeispiel für eine Eskalation, die durch juristische Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Arbeitgeber müssen begreifen, dass auch geringfügig Beschäftigte volle arbeitsrechtliche Ansprüche haben. Arbeitnehmer wiederum sollten sich ihrer Rechte bewusst sein – und zeitig rechtlichen Beistand suchen, wenn der Arbeitgeber diese Rechte verletzt.