Kündigung erhalten – 10 Gründe, warum nur wenige klagen!
Kündigung erhalten – warum Arbeitnehmer nicht auf die Kündigungsschutzklage verzichten sollten
Nach einer Kündigung lassen viele Beschäftigte die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, obwohl sie gute Chancen hätten, sich gegen die Kündigung erfolgreich zu wehren. Warum ist das so? Warum verzichten viele Beschäftigte auf eine Kündigungsschutzklage? Und: Was geht ihnen dadurch verloren?
Wenn die anderen nicht klagen
Besonders verunsichernd kann es sein, wenn mehreren Beschäftigten gleichzeitig gekündigt wird und scheinbar niemand dagegen vorgeht. Wer als Einziger über eine Klage nachdenkt, fragt sich schnell, ob er die Situation falsch einschätzt.
Entscheidend ist aber nicht, wie Kolleginnen und Kollegen reagieren, sondern wie die eigenen Klagechancen sind. Besteht Kündigungsschutz, hat eine Kündigungsschutzklage meist erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Zumal wenn aufgrund von Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Prozessrisiko des Arbeitgebers eine hohe Abfindung realistisch ist.
Drei Wochen – und manchmal deutlich weniger Zeit
Nach Zugang einer Kündigung läuft grundsätzlich eine Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst dann, wenn sie ursprünglich rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Deshalb sollte eine Kündigung sofort geprüft werden. Hinzu kommt: Neben der Kündigungsschutzklage kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückweisung der Kündigung in Betracht kommen. Dafür bleibt deutlich weniger Zeit. Wer erst kurz vor Ablauf der drei Wochen anwaltlichen Rat sucht, kann diese zusätzliche Möglichkeit bereits verloren haben.
Angst vor Kosten führt zu falschen Entscheidungen
Ein häufiger Grund für Untätigkeit ist die Sorge vor Anwalts- und Prozesskosten. Diese Kosten müssen selbstverständlich in die wirtschaftliche Bewertung einbezogen werden.
Entscheidend ist, was wirtschaftlich auf dem Spiel steht. Bei einem eher niedrigen Einkommen und geringem wirtschaftlichem Interesse des Arbeitgebers kann ein Verfahren in Einzelfällen wenig attraktiv sein. Bei besserverdienenden Beschäftigten besteht dagegen regelmäßig erhebliches Abfindungspotenzial. Wer rechtsschutzversichert ist, hat zudem eine andere Kostensituation.
Kein automatischer Anspruch auf Abfindung
Besonders riskant ist die Vorstellung, nach einer Kündigung werde ohnehin eine Abfindung gezahlt. Allein: Einen allgemeinen automatischen Abfindungsanspruch gibt es nicht. In der Praxis ist häufig gerade die Kündigungsschutzklage das einzige Mittel, mit dem der notwendige Verhandlungsdruck aufgebaut wird.
Auch ein Sozialplan ändert daran grundsätzlich nichts. Eine dort vorgesehene Abfindung stellt regelmäßig die Absicherung und den Mindestbetrag dar. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage kein besseres Ergebnis erreichen können.
„Ich will dort sowieso nicht mehr arbeiten“
Auch dieser Gedanke hält viele von einer Klage ab. Zwar ist die Kündigungsschutzklage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Der klagende Arbeitnehmer muss deshalb aber nicht zwingend an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.
Gerade weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, entsteht durch die Klage Verhandlungsspielraum. Häufig einigt man sich auf eine Beendigung gegen Abfindung. Gleichzeitig können weitere Punkte geregelt werden, etwa Arbeitszeugnis, Freistellung, Bonusansprüche oder Überstundenvergütung.
Neuer Job? Trotzdem nicht vorschnell verzichten
Auch ein neuer Arbeitsplatz ist kein Grund, die Klagefrist einfach verstreichen zu lassen. Zum einen kann dadurch unnötig Geld verschenkt werden. Zum anderen ist keineswegs sicher, dass das neue Arbeitsverhältnis dauerhaft Bestand hat. Scheitert es beispielsweise bereits nach wenigen Wochen, kann die Klagefrist gegen die frühere Kündigung längst abgelaufen sein.
Erschöpfung und familiärer Rat
Eine Kündigung kann Betroffene psychisch stark belasten. Manche möchten deshalb nur noch Ruhe und entscheiden sich gegen jedes weitere Vorgehen. Hinzu kommen Ratschläge aus Familie und Freundeskreis: „Lass es gut sein“, „Ein Anwalt kostet nur zusätzlich Geld“ oder „Such dir einfach etwas Neues“.
Solche Ratschläge mögen gut gemeint sein. Für die Bewertung der Klage- und Abfindungschancen sind sie jedoch kein Ersatz für spezialisierten Rat. Gerade in einer emotionalen Drucksituation besteht die Gefahr, eine Entscheidung zu treffen, deren finanzielle Folgen sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Nachträgliche Klage nur in Ausnahmefällen
Wer die Dreiwochenfrist versäumt, sollte nicht darauf vertrauen, die Kündigungsschutzklage später noch nachholen zu können. Eine nachträgliche Zulassung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Deshalb gilt nach einer Kündigung: nicht abwarten, sondern die Rechtslage möglichst sofort prüfen lassen. Die Kündigungsschutzklage ist dabei kein feindseliger Akt gegen den Arbeitgeber. Man sichert damit nur die eigene Rechtsposition. Erst auf dieser Grundlage lässt sich darüber verhandeln, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis letztlich beendet wird.
Praxistipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Wer eine Kündigung erhält, sollte vor allem vermeiden, aus Angst, Erschöpfung oder aufgrund gut gemeinter Ratschläge vorschnell auf seine Rechte zu verzichten. Wichtig sind besonders folgende Punkte:
- Sofort handeln: Warten Sie nicht bis zum Ende der Dreiwochenfrist. Lassen Sie die Kündigung möglichst am Tag des Zugangs anwaltlich prüfen. Unter Umständen kommen neben der Kündigungsschutzklage weitere Maßnahmen in Betracht, für die deutlich kürzere Fristen gelten.
- Nicht auf eine automatische Abfindung vertrauen: Eine Abfindung gibt es nach einer Kündigung grundsätzlich nicht automatisch. Erst die Kündigungsschutzklage schafft regelmäßig den notwendigen Verhandlungsdruck.
- Kosten und Chancen professionell prüfen lassen: Entscheiden Sie sich nicht aus Sorge vor Anwalts- oder Prozesskosten gegen eine Klage. Prüfen Sie zuerst das wirtschaftliche Potenzial Ihres Falles.
- Familie und Freunde nicht entscheiden lassen: Persönlicher Rat kann hilfreich sein, ersetzt aber keine fachkundige Einschätzung.
- Auch bei einem neuen Job die Klagefrist beachten: Ein neuer Arbeitsplatz ist kein Grund, Ansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber und Abfindungschancen aufzugeben. Das neue Arbeitsverhältnis kann beispielsweise schon in den ersten sechs Monaten wieder enden, mithin vor Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.
- Weitere Ansprüche im Blick behalten: Die Kündigungsschutzklage ist nicht nur für eine Abfindung wichtig. Sie schafft auch Verhandlungsspielraum bei Arbeitszeugnis, Freistellung, Bonuszahlungen, Überstundenvergütung und anderen offenen Ansprüchen.