Abfindung unter 200K ohne Steuern? (mit Steueranwalt Albrecht)
Abfindung und Steuern: Wie Arbeitnehmer mehr von ihrer Abfindung behalten
Eine hohe Abfindung ist nur der erste Schritt. Anschließend stellt sich die Frage, wie viel davon nach Steuern tatsächlich übrigbleibt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Steueranwalt Sascha Albrecht erläutern, welche Gestaltungsmöglichkeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer prüfen sollten. Ihr Grundsatz: Zunächst sollte eine möglichst hohe Bruttoabfindung verhandelt werden. Erst im zweiten Schritt geht es darum, die steuerliche Belastung zu optimieren.
Den Auszahlungszeitpunkt richtig wählen
Ein wichtiger Faktor ist der Zeitpunkt der Auszahlung. Wer beispielsweise im Folgejahr längere Zeit nicht arbeitet oder eine Weltreise plant, erzielt möglicherweise deutlich geringere weitere Einkünfte. Dann kann es sinnvoll sein, die Abfindung erst in dem Jahr auszahlen zu lassen.
Eine solche Entscheidung beruht allerdings auf einer Prognose. Findet der Beschäftigte entgegen seinen Erwartungen schnell einen neuen und womöglich besser bezahlten Arbeitsplatz, verändert sich die steuerliche Situation. Deshalb sollten die erwarteten Einkünfte des Auszahlungsjahres möglichst realistisch eingeschätzt werden.
Fünftelregelung: Steuererklärung nicht vergessen
Besonders wichtig ist die Einkommensteuererklärung. Nach aktueller Rechtslage berücksichtigt der Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr. Der mögliche steuerliche Vorteil wird deshalb über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Wer im Jahr der Abfindungszahlung keine Steuererklärung abgibt, verzichtet möglicherweise auf eine entsprechende Steuerentlastung.
Auch der Bezug von Arbeitslosengeld gehört in die steuerliche Planung. Albrecht weist darauf hin, dass Arbeitslosengeld die steuerliche Belastung der Abfindung mittelbar beeinflussen kann. Wann Arbeitslosengeld beantragt und bezogen wird, sollte deshalb nicht allein reflexartig entschieden, sondern mit Blick auf den Einzelfall geprüft werden.
Erst die Abfindung maximieren, dann gestalten
Bredereck trennt die arbeitsrechtliche Verhandlung bewusst von der späteren steuerlichen Gestaltung. In den Verhandlungen sollte es zunächst darum gehen, die Abfindung möglichst hoch anzusetzen und zusätzlich eine bezahlte Freistellung möglichst weit nach hinten zu verlängern. Stehen die wirtschaftlichen Eckdaten fest, lässt sich anschließend prüfen, ob es Möglichkeiten für eine günstigere steuerliche Gestaltung gibt. Für den Arbeitgeber ist dabei vor allem der wirtschaftliche Gesamtbetrag entscheidend.
Ausgaben gezielt in das Abfindungsjahr legen
Weitere Möglichkeiten ergeben sich aus ohnehin geplanten Ausgaben. Bei privat Krankenversicherten kommt beispielsweise eine Vorauszahlung von Versicherungsbeiträgen in Betracht. Statt die Abfindung etwa sofort vollständig zur Tilgung eines Immobilienkredits einzusetzen, könne es deshalb sinnvoll sein, zunächst Liquidität für steuerlich relevante Ausgaben vorzuhalten.
Ähnliches gilt für berufliche Fortbildungen. Fallen entsprechende Kosten im Jahr der Abfindungszahlung an und gelten sie steuerlich als Werbungskosten, können sie die steuerliche Belastung reduzieren. Denkbar ist auch ein weiteres Studium als mögliche Investition in die berufliche Zukunft. Entscheidend bleibt jeweils die steuerliche Anerkennung im konkreten Fall.
Auch Renovierungen an vermieteten Immobilien sind eine Gestaltungsmöglichkeit. Ob die Aufwendungen sofort berücksichtigt oder über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden, hängt von den konkreten Umständen ab und bedarf entsprechender Planung.
Selbstständigkeit nach der Abfindung mitplanen
Wer sich nach dem Ausscheiden selbstständig machen möchte, sollte die erwarteten Einkünfte ebenfalls berücksichtigen. Entstehen zunächst Investitionen und Verluste, stellt sich die Situation anders dar als bei einer unmittelbar profitablen Tätigkeit. Albrecht empfiehlt deshalb, frühzeitig zu prüfen, welche Rechtsform zur geplanten Selbstständigkeit und zur steuerlichen Gesamtsituation passt. Als mögliche Varianten nennt er insbesondere Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaft und GmbH.
Es gibt aber auch andere Ansatzpunkte. Ein ohnehin geplanter Umzug kann ebenso steuerlich relevant sein wie bestimmte Aufwendungen für eine vermietete Immobilie. Selbst eine geplante Heirat kann sich auf die Höhe der Einkommenssteuer auswirken. Gemeinsam ist diesen Beispielen: Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater.
Praxistipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei den Verhandlungen sollte zunächst die Abfindungshöhe maximiert und gegebenenfalls eine möglichst lange bezahlte Freistellung erreicht werden. Anschließend lässt sich prüfen, wie Auszahlung und weitere finanzielle Entscheidungen steuerlich gestaltet werden.
Dabei gibt es keine Patentlösung. Auszahlungszeitpunkt, Arbeitslosengeld, Krankenversicherung, Fortbildung, Studium, Immobilien und eine geplante Selbstständigkeit sind Faktoren, die individuell geprüft werden müssen. Gerade deshalb sollte die steuerliche Gestaltung nicht erst nach Auszahlung der Abfindung beginnen.