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Fristlose Kündigung wegen Schubser? (Urteil)

24.11.2025
4min

Fristlose Kündigung nach leichter körperlicher Auseinandersetzung: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 25.08.2025 zeigt, wie schnell eine fristlose Kündigung drohen kann, wenn Arbeitnehmer körperlich gegenüber Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen werden – selbst wenn es sich nur um ein „leichtes Schubsen“ oder eine Berührung handelt. Im Mittelpunkt des Falls steht ein Arbeitnehmer, der seinen Gruppenleiter bei einem Streit über die verbotene Nutzung des privaten Smartphones während der Arbeitszeit wegschubste und mit dem Fuß leicht berührte. Das LAG musste entscheiden, ob dies eine, hier vom Arbeitgeber ausgesprochene, außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Der Fall verdeutlicht, worauf es dabei arbeitsrechtlich ankommt und wie Betroffene reagieren sollten.

Der konkrete Fall: Smartphoneverbot, Streit und körperlicher Kontakt

Der fristlosen Kündigung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Arbeitszeit nutzte der Arbeitnehmer sein privates Smartphone – obwohl dies im Betrieb ausdrücklich verboten war. Als der Gruppenleiter ihn darauf ansprach, reagierte der Mitarbeiter aufbrausend: Er sagte „Hau ab hier“, stieß den Gruppenleiter an der Schulter und bewegte seinen Fuß in dessen Richtung, wobei es zu einer leichten Berührung kam. Anschließend arbeitete der Arbeitnehmer scheinbar ungerührt weiter und nutzte erneut sein privates Smartphone. Der Vorfall wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert.

Der Arbeitnehmer argumentierte später, er habe sich erschrocken und impulsiv reagiert. Das Gericht sah dafür jedoch keine Anhaltspunkte: Weder auf den Videoaufnahmen noch durch Zeugenaussagen ergaben sich Hinweise auf einen Schreckmoment, eine spontane Entschuldigung oder ein erkennbares Bedauern vor Ort.

Wann rechtfertigt körperliches Verhalten eine fristlose Kündigung?

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich fristlos und ohne Abmahnung gekündigt werden, wenn sein Verhalten dem Bereich der Straftaten zugeordnet werden kann oder jedenfalls eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Es geht dabei nicht darum, ob eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich wäre oder wie wahrscheinlich sie wäre. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis – auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – unzumutbar ist.

Körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz, auch leichte, gelten grundsätzlich als schwerwiegender Verstoß. Das gilt erst recht gegenüber Vorgesetzten, da diese im Interesse des Arbeitgebers handeln und Arbeitsanweisungen durchsetzen müssen. Selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gruppenleiter formal kein direkter Vorgesetzter war, handelte er in einer Funktion, die den Arbeitgeber repräsentierte. Das Gericht stellte klar: Sein Hinweis auf das Handyverbot war weder provozierend noch übergriffig.

Warum halfen Betriebszugehörigkeit und Bedauern nicht?

Der Arbeitnehmer war rund fünf Jahre im Betrieb beschäftigt und zeigte sich im Nachhinein einsichtig. Doch das Gericht sah keine Anzeichen eines spontanen Bedauerns in der Situation selbst. Auch setzte der Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten fort, indem er erneut auf sein Handy schaute. Dieses Verhalten wertete das Gericht als hartnäckig und uneinsichtig.

Videoüberwachung: Hätte man die Aufnahmen angreifen können?

Als Arbeitnehmer sollte man die Zulässigkeit von Videoaufnahmen immer prüfen. Unzulässig gewonnene Beweise dürfen nämlich grundsätzlich nicht verwendet werden – Stichwort „Früchte des verbotenen Baums“. Allerdings ist das Bundesarbeitsgericht in solchen Fragen zunehmend großzügig gegenüber Arbeitgebern. Selbst datenschutzrechtliche Verstöße führen nicht automatisch dazu, dass Videobeweise unverwertbar sind.

Was sollten Arbeitnehmer bei einer Kündigung unter ähnlichen Umständen tun?

Wer eine fristlose oder auch ordentliche Kündigung erhält, sollte unverzüglich handeln. Entscheidend ist, nach anwaltlicher Beratung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einzureichen. Selbst wenn der Pflichtverstoß schwer wiegt und ein Kündigungsgrund möglicherweise vorliegt, kann die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein – etwa wegen Fehlern bei Betriebsratsanhörung, Formmängeln oder unzulässigen Beweisen. Meist sind die Chancen gut, dass sich der Arbeitnehmer auf seinen alten Arbeitsplatz zurück klagen oder eine hohe Abfindung erreichen kann, vor allem wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt oder ein Betriebsrat vorhanden ist.

Arbeitnehmer sollten also:

  • am selben Tag anwaltliche Hilfe einholen, idealerweise bei spezialisierten Expertinnen und Experten für Kündigungsschutz und Abfindungsverhandlungen,
  • keine vorschnellen Schuldeingeständnisse abgeben,
  • keine Entschuldigungen aus taktischen Gründen aussprechen, bevor sie anwaltlich beraten wurden,
  • sofort prüfen lassen, ob Abfindungschancen bestehen und ob eine Weiterbeschäftigung realistisch wäre.

Fazit: Körperliche Übergriffe führen fast immer zur fristlosen Kündigung

Der Fall zeigt deutlich: Selbst leichte körperliche Berührungen können, wie in dem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten sich ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bewusst sein und sie einhalten – und im Ernstfall schnell reagieren, um Abfindungschancen zu sichern und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.