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Wer darf am BEM teilnehmen und wer nicht?

21.09.2026
4min

BEM: Wer darf am betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen?

Wer am BEM teilnehmen darf, ist keineswegs nur eine organisatorische Frage. Die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung haben. Das gilt vor allem dann, wenn sie befürchten, dass der Arbeitgeber das BEM zur Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung nutzt. Der Kündigungsschutzexperte Fachanwalt Bredereck sagt, welche Personen beteiligt werden dürfen und welchen Einfluss Beschäftigte auf die Ausgestaltung des Verfahrens haben.

Paragraph 167 SGB IX als gesetzliche Grundlage

Die zentrale Regelung zum BEM findet sich in § 167 Abs. 2 SGB IX. Relevant ist außerdem auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. September 2021. Danach besteht zwar kein eigenständig einklagbarer Anspruch des Beschäftigten auf Durchführung eines BEM. Für einen Arbeitgeber, der eine krankheitsbedingte Kündigung durchsetzen will, kann ein nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführtes BEM jedoch erhebliche Nachteile im Kündigungsschutzprozess mit sich bringen. Oft ist der Arbeitgeber daher faktisch gezwungen, vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.

Das BEM betrifft dabei nicht nur schwerbehinderte Beschäftigte. Die gesetzliche Regelung gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

Betriebsrat nur mit Zustimmung des Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist für die Durchführung des BEM verantwortlich. Auf Arbeitnehmerseite besteht dagegen erheblicher Einfluss darauf, wer in das Verfahren einbezogen wird.

Der Betriebsrat nimmt nicht automatisch am BEM teil. Seine Beteiligung setzt voraus, dass die betroffene Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies möchte. Das kann besonders wichtig sein, wenn ein Betriebsratsmitglied zugleich in der Personalabteilung arbeitet oder zwischen dem Beschäftigten und einem Mitglied des Betriebsrats Konflikte bestehen.

Auch die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsarzt werden nicht gegen den Willen des Beschäftigten hinzugezogen. Entsprechendes gilt etwa für den Integrationsfachdienst oder andere externe Beteiligte.

Darf der eigene Rechtsanwalt am BEM teilnehmen?

Besondere Bedeutung hat die anwaltliche Begleitung während des BEM-Verfahrens, insbesondere während des oder der Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang des BEM. Nach Auffassung von Fachanwalt Bredereck darf der eigene Anwalt am BEM teilnehmen, wenn der Beschäftigte dies als Teil der Ausgestaltung des Verfahrens verlangt. Verweigert der Arbeitgeber dies, kann später bezweifelt werden, ob tatsächlich ein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt wurde.

Etwas anderes gilt für die Teilnahme eines Rechtsanwalts auf Arbeitgeberseite. Dies muss der Arbeitnehmer jedenfalls nicht ohne Weiteres akzeptieren. Strategisch kann dessen Beteiligung allerdings durchaus sinnvoll sein, etwa wenn bereits über eine einvernehmliche Beendigung und eine Abfindung verhandelt werden soll.

Beschäftigte können zudem nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Diese Rolle sollte nach Möglichkeit sinnvollerweise der eigene Rechtsanwalt übernehmen.

BEM auch online durchführen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen auf einer Online-Durchführung des BEM-Gesprächs bestehen. Dabei geht es nicht um einen einklagbaren Anspruch auf ein Online-BEM. Entscheidend ist vielmehr das Risiko des Arbeitgebers: Lehnt dieser eine aus Sicht des Beschäftigten erforderliche Gestaltung des BEM ab und kündigt anschließend krankheitsbedingt, kann die Ordnungsgemäßheit des BEM im Kündigungsschutzverfahren zum Streitpunkt werden. Solche Unsicherheiten verstärken regelmäßig das Risiko eines Prozessverlustes für den Arbeitgeber, und damit den Druck auf den Arbeitgeber in Abfindungsverhandlungen.

Für eine Online-Teilnahme sprechen mitunter auch gesundheitliche Gründe, wenn etwa eine persönliche Begegnung mit dem Arbeitgeber für einen erkrankten Beschäftigten gesundheitlich zu belastend wäre. Dies könne man gegebenenfalls ärztlich bestätigen lassen.

Praxistipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Beschäftigte sollten vor einem BEM genau klären, wer an dem Gespräch teilnehmen soll. Betriebsrat, Betriebsarzt oder weitere Personen müssen nicht vorschnell akzeptiert werden. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Besteht bereits der Verdacht, dass das BEM eine spätere krankheitsbedingte Kündigung vorbereiten soll, empfiehlt Bredereck besondere Vorsicht und zumindest eine vorherige rechtliche Beratung. Kommt es nach dem BEM zur Kündigung, muss rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben werden; andernfalls helfen mögliche Fehler beim BEM nicht weiter.