Arbeitsrecht

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei freischaffenden Opernsängern und Schauspielern

14.10.2015
3min

Zum Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2015, Aktenzeichen: L 8 R 655/14

Fall

Ein Theater hatte kein festes Ensemble sondern alle künstlerischen Mitarbeiter nur über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Entsprechend wurde auch mit einem international renommierten Operettensänger ein Gastspielvertrag für eine Operettenproduktion geschlossen. Der Sänger nahm zunächst an einigen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Kläger aufgrund seines Gastspielvertrags eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb sozialversicherungspflichtig war. Dagegen wehrte sich der Operettensänger mit seiner Klage.

Entscheidung  

Das Landessozialgericht Essen hat entschieden, dass der Operettensänger auch im Rahmen seines Gastspielvertrags in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Der Sänger hat im Verfahren nur aufgrund eines formalen Fehlers des Rentenversicherungsträgers obsiegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn er „funktionsgerecht dienend“ am künstlerischen Entstehungsprozess teilnimmt und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organisation eingegliedert ist.

Hierbei hat das Landessozialgericht entscheidend auf die mit dem Sänger getroffene schriftliche Vereinbarung abgestellt. Diese entspreche in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag. Der Sänger erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung, die monatlich berechnet und über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wurde. Er war verpflichtet an Aufführungen und Proben teilzunehmen. Auch nur kurzzeitige Abwesenheiten waren nur mit Genehmigung des Intendanten und nach vorheriger Information der Theaterleitung bei gleichzeitiger telefonischer Erreichbarkeit zulässig.
Das notwendige Weisungsrecht sah das Landessozialgericht als ausgeübt durch Regisseur und Intendanten an.

Der Opernsänger hatte allerdings ausnahmsweise Glück. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte die rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht versäumt, so dass trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht der Klage stattgegeben wurde.

Das LSG Essen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.

Quelle

Pressemitteilung des LSG Essen v. 02.10.2015

Fachanwaltstipp

Ausgangspunkt für die Frage, ob jemand echter Selbständiger oder tatsächlich scheinselbständig, also Arbeitnehmer, ist, ist immer der geschlossene Vertrag. Wenn dieser bereits Fragwürdigkeiten enthält, die auf einen Arbeitsvertrag deuten, wird es später schwierig. Prüfer werden mit der Nase auf das Problem gestoßen. Selbst wenn der Vertrag tatsächlich der eines echten Selbstständigen ist, kann die gelebte Praxis später dazu führen, dass der vermeintlich Selbstständige doch als Arbeitnehmer angesehen wird. In der Praxis muss daher darauf geachtet werden, dass die Durchführung auch dem Vertragsinhalt entspricht. Hier ist das Risiko etwas geringer, da die abweichende Handhabung nicht so leicht ans Tageslicht kommt. Man kann zunächst einmal die Verträge vorlegen und sich auf deren Richtigkeit berufen. Kommt es allerdings zum Ärger mit dem Vertragspartner, wird es regelmäßig problematisch.