Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis
Verdachtskündigungen sind auch im Berufsausbildungsverhältnis möglich. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13 -). Das Instrument der Verdachtskündigung halte ich generell eher für zweifelhaft. Relativ einzigartig in unserer Rechtsordnung ist es allemal. Derart weitreichende Folgen, wie eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den bloßen Verdacht einer Straftat zu stützen? Ich werde demnächst mal meinen Kollegen Volker Dineiger befragen. Bis dahin ein Artikel von mir zum Urteil.
Ausgangslage:
Berufsausbildungsverhältnisses sind nach Ablauf einer Probezeit grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an eine solche Kündigung. Insbesondere obliegt dem Arbeitgeber/Ausbilder die volle Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe. Im Arbeitsrecht anerkannt ist, dass bei Arbeitsverhältnissen eine Kündigung auch auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gestützt werden kann. Gilt das auch in Berufsausbildungsverhältnissen? Hier weiter.