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Typische Fragen rund ums BEM | Mandantenvideo (mit RA Jaschen)

13.07.2026
4min

BEM: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Arbeitnehmer

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten nach einer längeren Erkrankung eine Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – und wissen zunächst nicht, was sie erwartet. Muss man teilnehmen? Welche Informationen muss man preisgeben? Welche darf und sollte man für sich behalten? Wer darf dabei sein? Und: Welche Maßnahmen können vereinbart werden?

Im fünften Teil der BEM-Serie beantworten Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Konstantin Jaschen die häufigsten Fragen aus der Praxis. Die Antworten zeigen: Wer seine Rechte kennt und das Verfahren richtig nutzt, kann seine Position gegenüber dem Arbeitgeber deutlich verbessern.

Wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein BEM?

Der Arbeitgeber muss ein BEM durchführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fehlzeiten am Stück oder verteilt angefallen sind. Ziel dieses in § 167 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gesetzlich geregelten Verfahrens ist es, Möglichkeiten zu finden, wie künftige krankheitsbedingte Ausfälle vermieden oder reduziert werden können.

Teilnahme ist freiwillig – eine Ablehnung kann aber Nachteile haben

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nicht am BEM teilnehmen. Fachanwalt Bredereck und Rechtsanwalt Jaschen raten jedoch davon ab, eine Einladung vorschnell abzulehnen. Eine Ablehnung kann im Fall einer späteren krankheitsbedingten Kündigung nachteilig sein. Wer etwa aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, kann stattdessen das Verfahren verschieben oder unterbrechen, ohne es endgültig zurückzuweisen.
Ignoriert ein Arbeitnehmer die erste Einladung, muss der Arbeitgeber grundsätzlich erneut einladen. Erst dauerhaftes Schweigen und vor allem eine ausdrückliche Ablehnung sind riskant.

Welche Informationen müssen offengelegt werden?

Ein häufiger Irrtum ist, dass Beschäftigte ihre Diagnosen im BEM offenlegen müssen. Nach Auffassung von Fachanwalt Bredereck und Rechtsanwalt Jaschen ist das weder erforderlich noch sinnvoll. Relevant ist nicht die Ursache der Erkrankung, sondern die Frage, welche Unterstützung der Arbeitgeber leisten kann.

Deshalb empfehlen sie, medizinische Details möglichst zurückhaltend zu behandeln und sich auf die Informationen zu beschränken, die für die am Arbeitsplatz geeigneten Maßnahmen notwendig sind. Auch datenschutzrechtlich gilt: Gespeichert werden dürfen nur erforderliche Daten. Beschäftigte haben zudem Auskunfts- und Löschungsrechte. Die BEM-Unterlagen dürfen nicht Bestandteil der Personalakte werden und sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.

Wer darf am BEM teilnehmen?

Wer am Gespräch teilnimmt, entscheidet grundsätzlich der Arbeitnehmer. Das können beispielsweise Mitglieder des Betriebsrats sein, die Schwerbehindertenvertretung oder eine Vertrauensperson. Auch anwaltliche Unterstützung ist zulässig. Dagegen kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres eigene zusätzliche Teilnehmer bestimmen.

Welche Maßnahmen kommen in Betracht?

Ein BEM kann sehr unterschiedliche Ergebnisse haben. Denkbar sind beispielsweise ein ergonomischer Arbeitsplatz, technische Hilfsmittel, eine andere Aufgabenverteilung, flexible Arbeitszeiten oder eine Ausweitung der Homeoffice-Regelung.

Gerade bei psychischen Erkrankungen kann auch ein Wechsel des Teams oder des unmittelbaren Vorgesetzten sinnvoll sein. Einen generellen Anspruch auf erstmalige Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht nach ihrer Auffassung allerdings nicht.

Weitere wichtige Praxisfragen

Das BEM kann auch während einer noch andauernden Erkrankung beginnen, damit notwendige Maßnahmen bereits vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Und es gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber beschäftigt ist. Außerdem kann das BEM-Gespräch online stattfinden.
Wer merkt, dass das Gespräch nicht sinnvoll verläuft, sollte es nach Empfehlung von Fachanwalt Bredereck und Rechtsanwalt Jaschen nicht abbrechen, sondern aus gesundheitlichen Gründen vertagen und einen neuen Termin vereinbaren. So bleibt das Verfahren offen, ohne dass der Eindruck entsteht, der Arbeitnehmer verweigere seine Mitwirkung.

Kurz zusammengefasst:

Das BEM ist weit mehr als eine Formalität. Richtig durchgeführt kann es helfen, den Arbeitsplatz an die gesundheitliche Situation anzupassen und eine Rückkehr in den Beruf zu erleichtern. Gleichzeitig spielt das Verfahren bei späteren Kündigungsschutzstreitigkeiten regelmäßig eine wichtige Rolle – vor allem wegen der vielen Fehler, die der Arbeitgeber im BEM üblicherweise begeht. Einladungen zum BEM sollte man nicht vorschnell ablehnen, medizinische Informationen nur mit Bedacht oder gar nicht preisgeben und das Verfahren stets aktiv mitgestalten.