Arbeitsrecht

Telekom will bis zu 8000 Stellen bei T-Systems streichen.

04.12.2013
3min

Telekom will bis zu 8000 Stellen bei T-Systems streichen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

AlexFunkturmFotolia_23443174_S1.jpgNach aktuellen Pressemeldungen (Zeit online vom 3.12.2013) will die Telekom bei ihrer Tochtergesellschaft T-Systems bis zu 8000 Mitarbeiter entlassen. Die Gewerkschaften fürchten erstmals in der Geschichte auch betriebsbedingte Kündigungen bei der Telekom.

Wie sollen sich Arbeitnehmer verhalten, die in einem Unternehmen arbeiten, welches Arbeitsplätze abbauen, beziehungsweise Kündigungen aussprechen will?

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Ohne zu wissen, welche genauen Maßnahmen die Telekom, bzw. T-Systems im Einzelfall planen, sollten Mitarbeiter generell folgendes beachten:

Umstrukturierungen

Immer häufiger erlebe ich es, dass zunächst keine betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen werden und dies auch in der Presse entsprechend verbreitet wird. Innerhalb des Unternehmens findet dann aber ein erheblicher Umbau statt. Arbeitnehmer werden in Tochtergesellschaften „überführt“ oder es werden Abteilungen geschaffen, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter „geparkt“, für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt.

Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Verschlechterte Arbeitsbedingungen

Man sollte auch prüfen, ob man sich auf verschlechterte Arbeitsbedingungen einlassen will. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Arbeitgeber das Gehalt vermindern will. Von solchen Vereinbarungen rate ich generell ab. Sie haben in der Regel keine langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zufolge. Stattdessen kommt es dann irgendwann doch zur Kündigung und man hat Nachteile bei der Höhe der Sozialplanabfindung, bzw. beim späteren Arbeitslosengeld.

Betriebsbedingte Kündigungen

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll

Auch wenn ein Sozialplan lukrative Abfindungen für den Verlust der Arbeitsplätze vorsieht, ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel sinnvoll. Warum?

Zum einen können die im Sozialplan vorgesehenen Abfindungen regelmäßig durch die Klage noch erhöht werden.

Man schafft einen Titel: Wenn der Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses die Abfindung nicht zahlt oder über die Höhe Streit entsteht, braucht man nicht zuerst zu klagen und einem langwierigen und unter Umständen Kosten intensiven Rechtsstreit entgegen sehen. Man kann vielmehr aus dem gerichtlichen Vergleich, der ein vollstreckbarer Titel ist, vorgehen.

Viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw. können rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

4.12.2013