Verbraucherrecht

Schufa-Berechnungsformel weiter geheim – BGH, Urteil vom 28.1.2014 – VI ZR 156/13

29.01.2014
5min

Der Bundesgerichtshof hatte über die Reichweite des Auskunftsanspruchs eines Verbrauchers nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG) zu entscheiden. Ist den Verbraucherinteressen Vorrang vor dem Interesse der Schufa an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse  zu gewähren? Der BGH verneint das. Muss nun der Gesetzgeber ran?Die Ausgangslage

Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa sammeln und speichern personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Mit Hilfe eines sogenannten Scoringverfahrens (BGH: „statistisch-mathematisches Analyseverfahrens“) wird für jeden Betroffenen ein Scorewert ermittelt. Dieser gibt Auskunft darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit derjenige künftig Kreditverbindlichkeiten erfüllen wird. Damit entscheidet der Wert gleichzeitig über das Risiko des Ausfalls des Kredits. Je größer das Risiko des Ausfalls, desto höher sind die Kosten für den Kredit. Wenn nun Dritte Daten mit derart weitreichenden Folgen für uns sammeln und daraus wichtige Informationen rekrutieren, wollen wir natürlich wissen, wie das geschieht. Insbesondere wenn wir Fehler vermuten, wollen wir diese korrigieren lassen. Doch wie soll das geschehen, wenn das einzelne Verfahren geheim bleibt? Also werden immer wieder Auskunftsansprüche gegen die Dateien geltend gemacht und da diese von Natur aus eher verschwiegen agieren wollen, notfalls vor Gericht eingeklagt. So hatte nun der BGH über die Reichweite des Auskunftsanspruches zu entscheiden.

Das Gesetz

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG

Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

4.
das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
(§ 34 BDSG in der Fassung vom 14.8.2009)

Schufa-Berechnungsformel weiter geheim – BGH, Urteil vom 28.1.2014 – VI ZR 156/13

Das Urteil

Wie schon die Vorinstanzen ist auch der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG keinen Anspruch auf Auskunft darüber begründet, welche Merkmale in welcher Gewichtung bei der Scoreberechnung eine Rolle spielen. Bislang liegt lediglich eine Pressemeldung des Bundesgerichtshof vor. Danach stellt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen auf die gesetzgeberische Intention ab, wonach durch die Regelung § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG folgende zwei Ziele verfolgt werden:

  • Schaffung größerer Transparenz bei Scoringverfahren
  • Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien.

Nach teilweise anderslautenden Entscheidung einzelner Landgericht in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof also nun ein Machtwort gesprochen, welches bis auf weiteres Gültigkeit haben wird.

Die Kritik

Der Wortlaut des Gesetzes lässt die Entscheidung nicht zwingend erscheinen. Angesichts der teilweise gravierenden Folgen der Berechnungen für die Betroffenen und der in der Vergangenheit immer wieder lautgewordenen Zweifel an den Methoden der Datenerhebungen (dazu Finanztest), liegt der Ruf nach einer gesetzgeberischen Korrektur der Vorschrift nahe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum Organisationen wie die Schufa Bewertungen über uns abgeben dürfen, deren zustande kommen nicht bis ins letzte Glied nachvollziehbar ist. Bei aller Kritik am Ergebnis, die ich uneingeschränkt teile, nachfolgend ein kleiner Exkurs, der deutlich machen soll, dass auch diese Medaille vielleicht noch eine zweite Seite hat.

Der Exkurs

Einige Jahre führte ich die Geschäfte der Verbraucherzentrale Brandenburg. Eines der Standartprobleme der Verbraucher war (und ist trotz einiger Verbesserungen) der sogenannte „Schufaeintrag“. Um alles etwas besser zu verstehen, luden wir einen Mitarbeiter der Schufa zum Vortrag ein. Dieser erzählte unseren Mitarbeitern dermassen begeistert von der Schufa und ihren Vorzügen, dass zumindest ich für kurze Zeit ein Fan wurde :).  Soweit ich mich erinnere ging das so: Irgendwann in den zwanziger Jahren wollte in Berlin jeder einen Kühlschrank. Die Geräte waren damals sehr teuer. Die Firmen wollten zwar gern mehr Geräte verkaufen, aber natürlich nur, wenn sie auch ihr Geld bekamen. Ein normaler Haushalt hatte aber nicht soviel Geld auf einen Schlag zur Verfügung. Also wurden massenhaft Kredite benötigt. Um einen solchen Kredit zu bekommen brauchte man einen „Schufaeintrag“. Ergo, so der Mitarbeiter der Schufa voller Enthusiasmus, ein solcher Eintrag ist etwas Lebenswichtiges, Positives!!! Der Tag war heiß und ich freute mich auf ein Weizenbier aus dem Kühlschrank. Klar war ich einige Stunden begeisterter Schuferianer.

Epilog: Die Freude hielt nur kurz. Das Bier war gerade ausgetrunken und schon war ich wieder mit den negativen Folgen der Schufa-arbeit für die Verbraucher konfrontiert.

Die zweite Seite der Medaille

Je höher die Kosten der Beschaffung der Kredite, je weniger Erforschung der Kreditwürdigkeit Einzelner, umso größer sind die Ausfälle. Diese müssen dann letztlich von allen Kreditnehmern gemeinsam getragen werden: Es sei denn, die Banken würden die zusätzlichen Ausfälle von ihren Gewinnen abziehen. Das glaubt ja wohl keiner, oder? Also was tun?

Die Forderung

Ich denke für Geheimniskrämerei gibt es manchmal (gute) Gründe. Trotzdem dürfen wir unsere Verbraucherrechte genauso wenig dem Mammon preisgeben, wie die Bürgerrechte der inneren/äußeren Sicherheit geopfert werden sollten. Die Gerichte müssen bei der Auslegung der Gesetzes stärker als bisher berücksichtigen, dass die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen hinter den Verbraucherrechten zurückzutreten hat, wenn die Geschäfte einen massiven Eingriff in diese Rechte zur Folge haben. Da der BGH seine Auffassung so schnell nicht ändern wird, muss der Gesetzgeber für Klarheit sorgen und zwar durch eine klarstellende Änderung der oben zitierte Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes.

Berlin, den 29.1.2013

Der Autor ist Vorstandsmitglied der Verbraucherzentrale Brandenburg, gibt hier aber seine persönliche Meinung wieder.