Mietrecht

Schönheitsreparaturen – Vorsicht vor dem Malern!

07.12.2013
1min

Immer wieder kommen Mieter zu mir, die Schönheitreparaturen durchgeführt haben und trotzdem vom Vermieter eine saftige Rechnung bekommen. Der Bundesgerichtshof hat sehr viele Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Man rechnet damit, dass 80 % aller Klauseln unwirksam sind, weil sie entweder starre Fristen, Ausführungsbestimmungen (weiß streichen oder/und Raufaser) oder Arbeiten, die gar nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören, enthalten.

Schönheitsreparaturen – Vorsicht vor dem Malern!

Wer trotzdem renoviert, muss die Renovierungsarbeiten fachgerecht erledigen. Sonst kann der Vermieter nochmalige Durchführung der Malerarbeiten verlangen, obwohl ursprünglich der Mieter gar nicht verpflichtet gewesen wäre, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das ist ein sehr trauriges Ergebnis für die Mieter. Deshalb gilt erst prüfen, dann die Schönheitsreparaturen ausführen!

Weitere Hinweise im Video: