Arbeitsrecht
Scheinselbstständigkeit trotz Home-Office
Nur weil ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht in der Firma sondern etwa in einem Home-Office erbringt, bedeutet das nicht, dass er nicht scheinselbstständig, also als Arbeitnehmer einzustufen ist. Denn über das Internet oder per Telefon kann die für Arbeitnehmer charakteristische Weisungsgebundenheit auch dann entstehen, wenn die Arbeitsleistung nicht vor Ort erbracht wird. Was für eine Scheinselbstständigkeit spricht und was nicht, erläutere ich genauer im folgenden Artikel auf unserer Homepage: