Inaugenscheinnahme: Richter müssen häufiger an die Front
LTO berichtet von einem Urteil des Bonner Landgerichts. Der Käufer eines Bettes wollte sein Geld zurück, weil das Bett zum schlafen zu „laut“ war. Die Richterin überzeugte sich kurzerhand vor Ort von den Zuständen, legte sich ins Bett, ruschelte ein bisschen und befand das Bett als „für eine gewöhnliche Verwendung des Schlafens nicht geeignet“. LG Bonn, Urteil vom 17.3.2015, AZ 2 O 379/13. Warum berichte ich davon? Die Zivilprozessordnung sieht die richterliche Inaugenscheinnahme (§ 371 ZPO) ausdrücklich vor. Trotzdem wird von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht. Zu selten, wie jüngst auch der BGH in der Entscheidung zum Kettenraucher Friedhelm Adolfs befand. Insofern liegt die Bonner Landrichterin also voll im Trend.