Kündigung für Arbeitgeber

Personalgespräch heimlich mitgeschnitten – außerordentliche Kündigung

19.07.2012
2min

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 989/11 –.

Ausgangslage:

Arbeitnehmer, die Opfer von heimlichem Mobbing durch den Vorgesetzten sind, haben oftmals praktische Beweisschwierigkeiten. Entsprechende Vorwürfe lassen sich vor Gericht oftmals nicht beweisen, weil der Vorgesetzte Zeuge ist und der Arbeitnehmer nur auf einer Parteivernehmung bestehen kann. Maßnahmen, zu denen Arbeitnehmer dann greifen könnten, sind heimliche Ton- oder Bildmitschnitte der Vorgänge. Dies birgt jedoch stets das Risiko in sich, Grund für eine fristlose Kündigung (ohne vorherige Abmhanung) zu sein.

Fall:

Ein Arbeitnehmer hatte heimlich Tonmitschnitte von verschiedenen Personalgesprächen angefertigt. Zur Rechtfertigung hatte er angegeben, dass er jahrelanger schikanöser Behandlung seines Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei. Der Arbeitgeber hatte auf dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht: Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist “an sich” geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Dieser hat seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf – auch im Betrieb – nicht heimlich mitgeschnitten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es auf die strafrechtliche Relevanz (Strafbarkeit nach § 201 StGB) des Verhaltens nicht ankommt. Mit anderen Worten, selbst wenn der Arbeitnehmer wegen der Tat strafrechtlich nicht belangt werden könnte, kann sie für eine Kündigung ausreichend sein. Abzustellen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nämlich auf den eingetretenen Vertrauensverlust.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Arbeitgeber müssen bei der heimlichen Überwachung von Arbeitnehmern aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin sehr vorsichtig sein. Das Bundesarbeitsgericht lässt die Überwachung nur bei dem auf konkreten Tatsachen begründeten Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer zu. Wer in anderen Fällen überwacht, riskiert nicht nur, dass die späteren Kündigungen unwirksam sind. Er muss auch an den Arbeitnehmer Schadensersatz zahlen.