Kündigungsschutzklage

Opel Bochum: Verhandlungen über Sozialtarifvertrag

23.05.2014
3min

Aktuell: Im Zusammenhang mit den geplanten Kündigungen wegen der Schließung des Werks in Bochum verhandelt Opel weiter über einen Sozialtarifvertrag.

 

Aktuellen Pressemitteilungen zufolge nimmt allein der Personalabbau eine halbe Milliarde Euro in Anspruch. Das wären 160.000 € pro wegfallendem Arbeitsplatz. Hinsichtlich der bereits vereinbarten Eckpunkte des Sozialtarifvertrages (Investitionen in das Warenverteilzentrum, Ausbau der Belegschaft im Warenverteilzentrum, Wechselangebote an Mitarbeiter zu anderen Opel-Standorten, Fortsetzung der Berufsausbildung, Abfindungspakete nebst zweijähriger Transfergesellschaft) gibt es nach wie vor keine konkreten Regelungen.
Bis zum endgültigen Abschluss wird es wohl auch noch nicht zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. In einem vorangegangenen Artikel hatte ich bereits Tipps im Hinblick auf den Erhalt von Kündigungen und hinsichtlich der Argumente für, beziehungsweise gegen eine Transfergesellschaft gegeben. Hier geht es nun um den Sozialtarifvertrag an sich.
Wichtige Fragen, die in diesem Zusammenhang auftauchen könnten, werden nachfolgend beantwortet.

Macht der Sozialtarifvertrag den Interessenausgleich entbehrlich?

Auch wenn sich die Tarifvertragsparteien über einen Sozialtarifvertrag geeinigt haben, muss der Arbeitgeber den Abschluss eines Interessenausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz mit dem Betriebsrat versuchen. Andernfalls hätten nachteilig betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. IV BetrVG.

Macht der Sozialtarifvertrag einen Sozialplan entbehrlich?

Der Betriebsrat sollte regelmäßig bemüht sein, einen Sozialplan abzuschließen, auch wenn bereits ein Sozialtarifvertrag erzielt wurde. Der Sozialtarifvertrag gilt nämlich nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien. Nur diese fallen nämlich unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages.
In der Praxis ist diese Problematik normalerweise kein großes Problem, weil der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, alle Arbeitnehmer im Betrieb gleich zu behandeln. Wenn der Betrieb ohnehin dichtgemacht werden soll, könnte dies auch einmal anders sein.

Unterschiedliche Interessen von Gewerkschaft und Betriebsrat:

Eine Gewerkschaft vertritt grundsätzlich ihre Mitglieder. Der Betriebsrat hingegen hat die Interessen aller Mitarbeiter des Betriebes zu berücksichtigen. Hieraus können sich in der Praxis durchaus auch Interessenkonflikte ergeben, insbesondere wenn die Interessensgruppen sehr unterschiedlich sind, also zum Beispiel gewerkschaftlich hauptsächlich die Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen organisiert sind. Der Betriebsrat hat hier dafür zu sorgen, dass die Interessen aller Arbeitnehmer gleichmäßig vertreten werden. Dies kann eine Anrufung der Einigungsstelle trotz Sozialtarifvertrag notwendig machen.
Welche Regeln müssen bei der Bestimmung und Verteilung des Abfindungsvolumens im Rahmen des Sozialtarifvertrages, bzw. eines Sozialplans beachtet werden?

Mit dieser Frage werde ich mich in einem weiteren Artikel in einigen Tagen auseinandersetzen.

23.5.2014

 

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