Mietrecht

Mieterhöhung-Interview mit Rechtsanwältin Härtel und Fachanwalt Bredereck

06.06.2014
2min

Sie haben eine Mieterhöhung vom Vermieter erhalten und möchten diese auf Wirksamkeit überprüfen? Heute zeige ich Ihnen mein Video zum Thema „Mieterhöhung gemäß § 558 BGB“ – ein Interview mit Rechtsanwältin Anja Härtel.

Sind Sie als Mieter verpflichtet der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB zuzustimmen?
Sie haben knapp 2 Monate Zeit das zu überprüfen und gegebenenfalls einen Widerspruch einzulegen.

Die Mieterhöhung gemäß § 558 BGB lässt Betriebskosten und Modernisierungen außer Betracht. Bei der Berechnung der neuen Miete wird von der Nettomiete – nicht von der Bruttomiete – ausgegangen. Je nach Wohnort liegt die Kappungsgrenze zwischen 15% und 20%. Der Vermieter orientiert sich hierbei an einem qualifizierten Mietspiegel für die jeweilige Region oder er muss 3 vergleichbare Wohnungen heranziehen. Eine kurze Checkliste soll Ihnen die Überprüfung nach § 558 BGB erleichtern.

• Keine Vereinbarung Staffelmiete oder Indexmiete?
• Berechnung der Mieterhöhung auf die Nettokaltmiete?
• Berücksichtigung der richtigen Daten Ihrer Wohnung und des Hauses?
• Richtige Einordnung im Mietspiegelfeld oder
• Angabe von 3 Vergleichswohnungen?
• Mietverhältnis besteht länger als 15 Monate?
• Letzte Mieterhöhung liegt länger als 12 Monate zurück?
• Ist die regional geltende Kappungsgrenze beachtet?
• Ist das Mieterhöhungsverlangen an alle Mieter gerichtet?
• Wurde das Mieterhöhungsverlangen begründet?
• Sind die Ausstattungsmerkmale richtig bewertet worden?

Bitte beachten Sie: wenn nur einer der Punkte nicht vorliegt, dann könnte es sich schon lohnen, sich innerhalb der Zustimmungsfrist an den Vermieter zu wenden!

Mehr finden Sie hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/suche.php?FormSubmitButton=SearchFormRT&suchbegriff=bredereck

oder

https://www.mietrechtler-in.de