Mieter, die ihre Wohnung bunt streichen, müssen diese weiß gestrichen zurückgeben.
Aktuell: Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer bunt gestrichenen Wohnung.
Zum Urteil des BGH, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.11.2013 – VIII ZR 416/12 – zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit einem farbigen Anstrich, wenn diese in neutralen Farben gestrichen übernommen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung, die bislang lediglich als Pressemeldung vorliegt einen Mieter zum Schadensersatz verurteilt. Der Mieter hatte eine ihm ursprünglich in neutralen Farben übergebene Wohnung bunt gestrichen.
Bei Auszug weigerte sich der Mieter die Wände wieder weiß zu streichen. Der Vermieter nahm den Anstrich selber vor und verrechnete teilweise mit der Kaution. Den Restbetrag forderte er vom Mieter.
Der BGH gab dem Vermieter Recht.
Mieter, die ihre Wohnung bunt streichen, müssen diese weiß gestrichen zurückgeben.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt.
Im vorliegenden Fall war entscheiden, dass die Wohnung in einem Zustand war, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werden würde. Eine Neuvermietung ohne vorherigen Anstrich war daher quasi unmöglich.
Den Schaden des Vermieters sah der Bundesgerichtshof darin, dass er die für breite Kreise der Mieter nicht akzeptabel Dekoration (Farbanstrich) entfernen musste, um die Wohnung neu zu vermieten. Die insoweit entstehenden Kosten kann der Mieter als Ersatz vom Vermieter verlangen.
Folgen für die Praxis: Die Verpflichtung dürfte übrigens unabhängig von der Frage bestehen, ob der Mieter Schönheitsreparaturen schuldet oder nicht. Wenn der Mieter bunt streicht, muss er die Wohnung bei Auszug in jedem Fall in einen von den maßgeblichen Verkehrskreisen (potentielle Mieter) üblicherweise zu erwartenden Zustand zurückführen.
Fachanwaltstipp Vermieter: Beachten Sie die kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses. Sie haben nur ein halbes Jahr Zeit, um ihre Ansprüche (gerichtlich) geltend zu machen. Hier sind diverse Formalien zu beachten.
Fachanwaltstipp Mieter: Die Rechtsprechung akzeptiert regelmäßig nur allgemein übliche Farben. Sie sind nicht verpflichtet weiß zu streichen. Es darf sich aber nur um sehr gedeckte, übliche und allgemein verbreitete Farben handeln. Wer weiß streicht, ist auf der sicheren Seite. Vor der Durchführung von Arbeiten immer erst die Verpflichtung prüfen. Wer nämlich Arbeiten durchführt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist, muss diese fachgerecht durchführen.
Schönheitsreparaturen: Was ist zu tun? Was muss beachtet werden? Hier zum Video.
3.12.2013
BGH, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12
AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12