Man spricht Deutsch.
Das gilt jedenfalls wenn man Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer Arbeitnehmerin wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen (Aktenzeichen: 8 AZR 48/10).
Zum Hintergrund: Die klagende Arbeitnehmerin war seit über 14 Jahren in einem Schwimmbad angestellt. Hier arbeitete sie auch als Vertretung der Kassenkräfte. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die klagende Arbeitnehmerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Klägerin war grundsätzlich bereit, verlangte aber eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Das wiederum lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin verweigerte die Klägerin den Deutschkurs. Als Reaktion erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Nun verlangte die Klägerin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000 € vom Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage letztinstanzlich ab. Der Arbeitsgeber kann die Beherrschung der deutschen Sprache vom Arbeitnehmer verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe dies erfordert. Zwar kann es im Einzelfall sein, dass die Aufforderung an einem Deutschkurs teilzunehmen gegen den Arbeitsvertrag oder gegen die Regeln eines einschlägigen Tarifvertrag verstößt. ein solcher Verstoß führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Dementsprechend besteht auch kein Entschädigungsanspruch.
Fazit: Vorliegend war möglicherweise die Abmahnung unwirksam. Gleichwohl liegt deswegen noch nicht ohne weiteres eine Diskriminierung vor. Auch wenn nicht jeder Vertragsverstoß des Arbeitgebers zu einer Diskriminierung des Arbeitnehmers führt, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt dem Arbeitnehmer schon ein scharfes Schwert zur Abwehr von Diskriminierungen, zum Beispiel wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder des Alters in die Hand. In Zukunft wird man auch Kündigungen genau darauf untersuchen müssen, ob diese möglicherweise wegen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unwirksam sind.