Kündigung für Arbeitgeber

Leiharbeitnehmer – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

24.01.2013
3min

Kündigungsschutzgesetz: Leiharbeitnehmer müssen bei der Berechnung der Größe des Betriebes  mitgezählt werden

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 -).

Ausgangslage:

Wie gut die Chancen im Hinblick auf eine erfolgreiche Abwehr einer Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage oder die Erzielung einer Abfindung hängt maßgeblich von der Größe des Betriebes ab, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Denn das Kündigungsschutzgesetz gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unklar war, ob bei der Berechnung der Betriebsgröße auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Leiharbeitnehmer sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, so das Bundesarbeitsgericht. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Bewertung:

Die Abgrenzung des Bundesarbeitsgerichts erscheint nachvollziehbar. Die Entscheidung wird einer missbräuchlichen Flucht des Arbeitgebers aus dem Kündigungsschutzgesetz Grenzen setzen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Bei der Frage, ob Sie im Falle einer Kündigung eine Abfindung zahlen müssen, geht es letztlich immer um die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Nur wenn diese bejaht wird hat der Arbeitnehmer in der Regel gute Aussichten sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren. Arbeitgeber sollten daher im Vorfeld immer gut überlegen, ob es wirklich notwendig ist, bei der Betriebsgröße die maximale Zahl von zehn Arbeitnehmern zu überschreiten. Bereits der Eintritt in den Grenzbereich ist gefährlich. In diesem Zusammenhang sollte man immer prüfen, ob nicht bestimmte Arbeiten nach außen vergeben werden können (z.B. Buchhaltung ans Steuerbüro). Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern wird man in Zukunft jedenfalls dann schlechte Karten haben, dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu entfliehen, wenn damit ein in der Regel vorhandener Personalbedarf mit Externen abgedeckt wird.