Kündigung: Unterschrift des Arbeitgebers erforderlich?
Der Arbeitgeber muss eine Kündigung unterschreiben. Das folgt aus dem Gebot der Schriftform, die § 623 BGB vorschreibt. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung, die per Fax, über Whatspp oder ähnliche Kanäle verschickt wird, ist demnach unwirksam. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber die Unterschrift vergessen hat oder diese von jemandem vorgenommen wurde, der nicht vertretungsberechtigt ist. Worauf müssen Arbeitgeber sonst noch achten beim Ausspruch einer Kündigung? Wie sollten Arbeitnehmer vorgehen, wenn sie formelle Fehler bei der Kündigung entdecken? Dazu ein aktueller Artikel von mir: