Arbeitsrecht

Kündigung eines Busfahrers wegen 0,46 Promille zulässig

17.09.2015
2min

Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr müssen bei Fahrten im alkoholisierten Zustand mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Eine solche Kündigung kann sogar ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Dabei ist nicht unbedingt entscheidend, dass die straßenverkehrsrechtlich relevanten Promillegrenzen erreicht werden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers ohne vorangegangene Abmahnung für zulässig erklärt, bei dem nach einer gewissen Fahrzeit als Busfahrer noch ein Blut-Alkohol-Wert von  0,46 Promille festgestellt wurde. Der Mann war mit der Personenbeförderung im öffentlichen Nahverkehr betraut (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 6 Sa 480/01 –, juris).

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Fürsorgepflicht für Dritte haben, sollten unbedingt die Null-Promille-Grenze einhalten. Alles andere führt schon zu einer erheblichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses.

Solche Kündigungen können übrigens auch noch eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auslösen. Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juni 2011 – L 3 AL 1315/11 –, juris). Der Arbeitnehmer erhält dann in den ersten drei Monaten nicht einmal Arbeitslosengeld.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Hände weg vom Alkohol für Berufskraftfahrer. Wer als Kraftfahrer privat Alkohol trinkt, sollte unbedingt auf ausreichende Karenzzeit zum Arbeitsbeginn achten. Auch Restalkohol kann das Arbeitsverhältnis gefährden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Auch wenn eine Kündigung noch so eindeutig erscheint – die Formalien müssen eingehalten werden. So kann eine Kündigung beispielsweise an einer unzureichenden Anhörung des Betriebsrats scheitern. Diese ist im Kündigungsschutzverfahren nicht mehr nachzuholen.