Arbeitsrecht

Krank im Urlaub – Verhaltenstipps für Arbeitnehmer.

19.11.2013
4min

von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck Berlin und Essen.

Jeder kennt das. Man freut sich auf den Urlaub, der Stress lässt nach und der Körper reagiert mit einer Erkältung. Oder: Ein kleiner Salat auf dem arabischen Markt und schon kann man den Rest des Urlaubs im Hotelzimmer verbringen. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass damit ihr Urlaub erledigt ist. Das ist nicht die ganze Wahrheit. Gerade bei einer Erkrankung im Ausland gelten besondere Verhaltensregeln und Pflichten für Arbeitnehmer. Nachfolgend erkläre ich die wichtigsten Verhaltensregeln für Arbeitnehmer, die im Urlaub krank werden.

Meldepflichten beachten.

Arbeitnehmer sind gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall auf dem schnellstmöglichen Weg. Man sollte daher umgehend eine E-Mail absetzen und parallel versuchen den Arbeitgeber zu erreichen, wenn man im Urlaub krank wird. Wer das aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht kann, sollte möglichst einen Dritten mit der Meldung beauftragen. Ist auch das nicht möglich, sollte man die Meldung umgehend nachholen, wenn das Hindernis weggefallen ist.

Unverzüglich den Arbeitgeber informieren.

Wenn es der Gesundheitszustand zulässt, sollte man immer zuerst den Arbeitgeber informieren. Die Meldung sollte möglichst vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn erfolgen.

Schöpfen Sie alle Möglichkeiten aus. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel, wird einem später kaum geglaubt, dass es wirklich keine Möglichkeit gab, den Arbeitgeber zu benachrichtigen. E-Mail, SMS oder Benachrichtigung Dritter, die dann ihrerseits den Arbeitgeber informieren: All das ist zulässig und ausreichend. Kosten spielen übrigens keine Rolle. Der Arbeitnehmer kann sich die Kosten später vom Arbeitgeber erstatten lassen. Deshalb sollte man die Belege gut aufbewahren.

Ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag besorgen.

Ja. Hier gelten unter Umständen sogar strengere Regelungen als im normalen Arbeitsverhältnis. Darf der Arbeitnehmer zum Beispiel nach dem Arbeitsvertrag auch drei Tage lang ohne Attest krank sein gilt im Urlaub eine andere Regelung: Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird die durch ärztliches Attest nachgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Das bedeutet, dass man im Urlaub grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest benötigt.

Verletzungen der Meldepflicht können vom Arbeitgeber sanktioniert werden.

Im Urlaub hat man grundsätzlich dieselben Pflichten wie während der normalen Arbeitszeit. Ihre (wiederholte) Verletzung kann jedenfalls nach vorangegangener Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen führen (so z.B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.1991 – 2 AZR 604/90).

Wer alles richtig macht, kann seinen Urlaub später nachholen.

Nein. Der Arbeitnehmer kann den Urlaub später nachholen. Allerdings darf er den Urlaub nicht einfach um die Krankheitstage verlängern. Hier gilt wieder, dass der Urlaub grundsätzlich vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Eine Verlängerung um die Krankheitstage geht nur einvernehmlich nach Absprache mit dem Arbeitgeber.

Zusätzliche Pflichten bei Auslandsaufenthalt.

Hält sich der Arbeitnehmer im Ausland auf, muss er bei einer Erkrankung weitere Punkte beachten: Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich auch seiner Krankenkasse anzeigen.

Krankenkasse und Arbeitgeber sind zudem so bald als möglich über

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Adresse des Arbeitnehmers am Aufenthaltsort und
  • die Möglichkeiten der Erreichbarkeit (Telefonnummer, Mail-Adresse o.ä.) zu unterrichten.

Soweit der Arbeitnehmer zurückkehrt, muss er Arbeitgeber und Krankenkassen über die Rückkehr ins Inland informieren. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder gesund ist und auch dann wenn der Urlaub noch fortbesteht.

„Vereinfachtes Nachweisverfahren“ bei einer Erkrankung innerhalb der Europäischen Union.

Zunächst einmal treffen den Arbeitnehmern auch hier die beschriebenen Meldepflichten. Erleichterungen gibt es nur im Bereich des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss die ärztliche Bescheinigung der für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Krankenkasse vorlegen. Diese informiert dann die deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers über Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die deutsche Krankenkasse wiederum benachrichtigt den Arbeitgeber. Im Zweifel sollte man trotzdem parallel auch den oben beschriebenen Weg wählen und dem Arbeitgeber zusätzlich den Nachweis direkt übermitteln.

Gesundheitsförderndes Verhalten ist auch bei einer Erkrankung im Ausland Pflicht.

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Erkrankung dafür zu sorgen, dass alles getan wird, damit die Arbeitsfähigkeit so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Er muss alles unterlassen, was den Genesungsprozess stören könnte. Das gilt grundsätzlich auch im Urlaub. Je nach Erkrankung und Reisefähigkeit kann daher auch eine Rückkehr angezeigt sein. Eine generelle Pflicht, sofort aus dem Urlaub zurückzukehren hat der Arbeitnehmer nicht.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Berlin, 19.11.2013