Haftung des Architekten bei Verletzung von Überwachungspflichten
Architekten, die Bauüberwachungspflichten übernehmen gehen ein erhebliches Haftungsrisiko ein, wenn Sie diese dann nicht wahrnehmen und das Unterlassen der Wahrnehmung wiederum gegenüber dem Auftraggeber verschweigen. Das wird sicher der Regelfall sein, da man kaum seinem Auftraggeber sagen wird, dass man die geschuldete (und wahrscheinlich auch entlohnte) Überwachung unterlassen hat. Architekten haften dann unter Umständen wegen Arglist 30 Jahre lang. Das Problem: wenn die normalen Verjährungsfristen längst abgelaufen sind, können sie unter Umständen noch erfolgreich in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist für die Haftung aber immer, dass der Architekt die jeweilige Überwachungspflicht auch erkennt. Hat er diese Überwachungspflicht erkannt, darf er sich hingegen in nicht einfach auf Dritte verlassen. Er darf sich zu Beispiel nicht darauf verlassen, dass eine Firma mit der er viele Jahre vertrauensvoll zusammengearbeitet hat auch in diesem Falle wieder ordentliche Arbeit machen wird.
Fachanwalttipp Architekten: Wenn und soweit sie Überwachungspflichten übernehmen, sollten Sie diese zum einen ernst nehmen. Zum anderen sollten Sie deren Erledigung auch ausreichend dokumentieren und gegebenenfalls später beweisen können.
Fachanwaltstipp Bauherren: Wenn die üblichen Verjährungsfristen abgelaufen sind, lohnt es sich immer noch an die Haftung des Architekten zu denken. Diese kann wie der vorliegende Fall zeigt durchaus sehr lange laufen.