Arbeitsrecht

Geplante Schließung von Pneu Laurent in Oranienburg – darauf sollten betroffene Arbeitnehmer achten

17.11.2015
2min

Das Werk des französischen Reifenbauers Michelin in Oranienburg soll laut Pressemeldungen bis Ende 2016 geschlossen werden. Es handelt sich um das Werk der Michelin-Tochter Pneu Laurent, die auf die Rundumerneuerung von Reifen spezialisiert ist. Michelin zufolge soll den 180 Beschäftigten eine „passende Lösung“ angeboten werden. Hier die wichtigsten Hinweise für die betroffenen Arbeitnehmer.

Auch wenn betriebsbedingte Kündigungen vom Arbeitgeber ausgeschlossen werden, kann in der Praxis mitunter ein erheblicher Druck auf Arbeitnehmer aufgebaut werden, freiwillig das Unternehmen zu verlassen. Ein häufiges Mittel hierbei ist das Angebot eines Aufhebungsvertrags.

Achtung bei faktischen Änderungen des Aufgabenbereichs:

Vorsicht walten lassen sollten Arbeitnehmer auch bei Änderung ihres Aufgabenbereichs, solche muss man nicht einfach freiwillig hinnehmen. Bei anderen Unternehmen habe ich in der Praxis schon wiederholt beobachtet, dass mit solchen Umstrukturierungsmaßnahmen Abteilungen geschaffen werden, deren Auflösung dann später leichter ist. Arbeitnehmer sollten aufpassen, dass sie nicht durch ihre Zugeständnisse betriebsbedingte Kündigungen des Arbeitgebers erleichtern.

Vorsicht bei schriftlichen Änderungen des Arbeitsvertrags:

Bevor schriftliche Änderungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag unterschrieben werden, sollte auf jeden Fall rechtlicher Rat eingeholt werden. Wenn der Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen anbietet, deutet dies meist darauf hin, dass er kein anderes rechtliches Mittel gegen den Arbeitnehmer in der Hand hat. Wer leichtfertig unterzeichnet, verschenkt womöglich eine gute Rechtsposition.

Falle Aufhebungsvertrag:

Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag erhalten, sollten auf keinen Fall sofort unterzeichnen. Hier drohen häufig Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und führen für Sie Kündigungsschutzverfahren durch, deutschlandweit!