Fragerecht des Vermieters: Welche Fragen sind zulässig?
Wann darf der Mieter lügen? Ein Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren (AZ: 6 C 272/13) ist unzutreffend, finde ich und begründe im nachfolgenden Beitrag warum.
Der Kampf um bezahlbare Wohnungen wird gerade in den Ballungszentren härter. Dabei werden die Mieter teilweise Fragen gestellt, an deren Beantwortung der Vermieter keinerlei vernünftiges Interesse haben kann. Solche Fragen muss der Mieter nicht beantworten. Dann bekommt er natürlich die Wohnung nicht. Deswegen führt aus seiner Sicht oft kein Weg an der Lüge vorbei. Persönlich halte ich davon nichts. Langfristig zahlen sich solche Betrügereien meist nicht aus. Gleichwohl: Wenn der Mieter eine unzulässigerweise gestellte Frage unrichtig beantwortet, kann der Vermieter dagegen im Nachhinein wirksam nichts unternehmen. Er kann den Vertrag wieder anfechten, noch kündigen.