Arbeitsrecht

Fernsehanwaltswoche vom 08.01.2015 u.a. zur Kündigung wegen Äußerungen auf YouTube & Streaming

08.01.2015
3min

Fernsehanwaltswoche vom 08.01.2015: ++ Ermittlungen gegen Berliner Lehrerin wegen eines Geschenkes ihrer Schüler im Wert von 198 € gegen Zahlung von 4000 € eingestellt ++ Bundesarbeitsgericht hebt arbeitgeberfreundliches Urteil über die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Äußerungen auf YouTube auf ++ Urteil der Woche vom AG Potsdam: Streaming keine Urheberrechtsverletzung


Heute unter anderem mit folgenden Themen:

Ermittlungen gegen Berliner Lehrerin wegen eines Geschenkes ihrer Schüler im Wert von 198 € gegen Zahlung von 4000 € eingestellt

Eine Berliner Lehrerin hatte sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vorteilsnahme zu verantworten. Sie hatte von ihren Schülern ein Abschiedsgeschenk in Höhe von 198 € angenommen. Berliner Beamte dürfen Geschenke nur bis zu einem Wert von zehn Euro annehmen.

Um die Ermittlungen zu beenden und das Verfahren zur Einstellung zu bekommen hat die Lehrerin nun Pressemeldung zufolge eine Auflage in Höhe von 4000 € akzeptiert und diese gezahlt. In den Medien hat dieses Verfahren zurecht für Wirbel gesorgt. Gleichwohl gelten diese Regelungen und auch nicht beamtete Arbeitnehmer müssen bei der Annahme von Geschenken sehr vorsichtig sein. Tipps dazu im Video.

Bundesarbeitsgericht hebt arbeitgeberfreundliches Urteil über die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Äußerungen auf YouTube auf

Ein Urteil aus dem gelegentlich falsche Schlüsse gezogen werden: Ich hatte darüber berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht im Sommer des vergangenen Jahres ein Urteil, das die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Äußerungen auf YouTube für rechtens gehalten hatte, aufgehoben hat. Aus diesem Urteil werden soweit ersichtlich teilweise völlig falsche Schlussfolgerungen gezogen. Es handelte sich um einen besonderen Fall. Der Arbeitnehmer hat seiner Äußerungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen abgegeben. Außerdem ist auch für den Arbeitnehmer das Verfahren noch nicht ausgestanden, da der Rechtstreit zurückverwiesen wurde. Das Urteil bedeutet keine Entwarnung für Arbeitnehmer im Umgang mit YouTube, Facebook, Twitter und dem Internet an sich. Äußerungen über den Arbeitgeber (selbst positive!) sollten unbedingt tabu sein.

Urteil der Woche vom AG Potsdam: Streaming keine Urheberrechtsverletzung

In einer mir erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung hat das Amtsgericht Potsdam bereits im April am Rande festgestellt, dass seiner Auffassung nach das Streamen von Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zuletzt war das Problem im Rahmen der Redtube-Fälle diskutiert worden. Das Amtsgericht Potsdam:

Das „Streaming“ ist nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG anzusehen, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt, solange die Beklagte nicht vorträgt und beweist, der Kläger habe eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert, es sich um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung handelte, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht wird, die wesentlicher Teil des technischen Verfahrens „Streaming“ ist, dessen alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen, wobei es dem Europäischen Gerichtshof zufolge hier allein auf die Rechtmäßigkeit der durch die Vervielfältigung ermöglichten Wiedergabe ankommt. Eine „eigene wirtschaftliche Bedeutung“, das heißt, einen Vorteil, der sich nicht schon aus der Nutzung des geschützten Werkes ergibt, bietet die vorübergehende Speicherung ohnehin nicht (AG Potsdam, Urteil vom 09. April 2014 – 20 C 423/13 –, juris).

Die Begründung hat was, finde ich.

8.1.2015